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VwGH vom 19.12.2013, 2009/15/0137

VwGH vom 19.12.2013, 2009/15/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G KEG in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0009-G/09, betreffend

u. a. Umsatzsteuer 2002 bis 2004 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 bis 2004 und 2006, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine KEG, deren Gegenstand "die Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks" ist und an der die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt sind.

In den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 wurden seitens der Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Abfahrt von der Bundestraße in den Gewerbepark Vorsteuern in der Höhe von 152.111,47 EUR geltend gemacht.

Das Finanzamt verweigerte der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom den Vorsteuerabzug. Begründend führte es aus, die Abfahrt könne vom öffentlichen und privaten Verkehr ohne Einschränkungen benutzt werden. Nach einem Übereinkommen zwischen dem Land Steiermark, der Stadtgemeinde G und der Beschwerdeführerin habe letztere die Verwaltung und Erhaltung und die Gemeinde X sowie die Stadtgemeinde G hätten den Winterdienst für diese Abfahrt übernommen. Einnahmen aus einer Bemautung oder sonstigen Verwertung der Straße lägen nicht vor. Da die Errichtung und Erhaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung gehörten und diese Betrachtung auch dann zutreffe, wenn die Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende KEG errichtet werde, seien die diesbezüglichen Vorleistungen nicht für das Unternehmen erbracht worden und die geltend gemachten Vorsteuern (2002: 36.516,56 EUR;

2003: 67.373,16 EUR; 2004: 501,25 EUR und 2006: 47.720,50 EUR) zu kürzen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Um dem Gesellschaftszweck entsprechen zu können, kaufe sie geeignete Liegenschaften in diesem Areal an, besorge deren Aufschließung (einschließlich der jeweils erforderlichen Zufahrtsstraßen) und verkaufe diese an ansiedlungswillige Unternehmer, regelmäßig unter Ausnützung der Option gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994. In den Kaufverträgen räume sie den Käufern die Servitut der Zufahrt ein; die Kosten der infrastrukturellen Erschließung seien Kalkulationsbestandteile des Kaufpreises. Sie besorge die Verwaltung und Erhaltung der Straßen, Wege und Plätze, wofür sie geeignete Maschinen (Traktor, Streugerät und Schneepflug) angeschafft habe. Nachdem die im Gewerbepark angesiedelten größeren Betriebe Anfang des Jahres 2001 wegen ständig wachsender Fertigungs-, Zu- und Auslieferungskapazitäten, steigender Wartezeiten bei Auf- und Abfahrten zur und von der Bundestraße infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens und Gefährdung der Just-in-time-Logistik massiv die Lösung des Problems "Auf- und Abfahrt" zur und von der Bundesstraße eingefordert hätten, sei es für sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht unumgänglich gewesen, eine Lösung anzubieten, um Betriebsaussiedlungen zu verhindern und Neuansiedlungen bzw. Erweiterungen zu forcieren. In den Jahren 2002 bis 2006 sei daher die Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der Bundesstraße von ihr in Auftrag gegeben worden, wofür sie Vorsteuern in der Höhe von insgesamt 152.111,47 EUR aus den Errichtungskosten beansprucht habe.

Die Investitionen in die Auf- bzw. Abfahrt seien von der Beschwerdeführerin auf den im grundbücherlichen Eigentum (nicht öffentliches Gut) der Stadtgemeinde G befindlichen Liegenschaften getätigt worden. Der öffentliche Verkehr auf der Bundesstraße sei davon nicht betroffen. Die in Rede stehende Auf- bzw. Abfahrt werde beinahe ausschließlich von den angesiedelten Betrieben (Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter) genutzt, weshalb eine explizite Nutzungseinschränkung durch Beschilderung keinen Sinn mache. Theoretisch bestehe jederzeit die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Benutzung für Unbefugte auszuschließen, was jedoch für den effizienten wirtschaftlichen Ablauf der dort ansässigen Großbetriebe nicht zweckdienlich sei, weil in der Praxis des Alltags die tatsächliche Nutzung durch den "öffentlichen Verkehr" nicht erfolge.

Nach ihrem Übereinkommen mit dem Land Steiermark (Landesstraßenverwaltung), der Stadtgemeinde G und der Gemeinde X übernehme die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Auf- bzw. Abfahrt endgültig in ihre Verwaltung und Erhaltung sowie alle damit verbundene Rechte und Pflichten; sie sei also wirtschaftlicher Eigentümer der Investitionen in die in Rede stehende Auf- bzw. Abfahrt. Lediglich den Winterdienst würden die Gemeinde X und die Stadtgemeinde G übernehmen. Ein Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 sei nicht gegeben. Nachdem für die gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 an sich befreiten Grundstücksumsätze die Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 gewählt worden sei und die Errichtungskosten der Auf- bzw. Abfahrt in die Preiskalkulation der Beschwerdeführerin als der wirtschaftlichen Eigentümerin Eingang gefunden hätten, lägen für derartige Lieferungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens keine Ausschlussgründe für einen damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug vor. Diese Investition der Beschwerdeführerin erfolge im Sinne ihres Unternehmenszweckes laut Gesellschaftsvertrag "... Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks ..." und sei keine Errichtung und Erhaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die infolge Zugehörigkeit zur Hoheitsverwaltung nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Begründend führte sie aus, gemäß § 25a Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 89/2002, dürften Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen - die in Rede stehende Bundesstraße sei laut § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Bundesstraßen (Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002), LGBl. Nr. 89/2002, zur Landesstraße erklärt - nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung) angelegt werden. Nach Abs. 3 leg. cit. seien die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen habe bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen. Gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 58a LStVG 1964 hätten die Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Demnach sei die Gemeinde X zur verkehrsmäßigen Erschließung des Gemeindegebietes durch Errichtung von Gemeindestraßen (öffentliche Straßen) gesetzlich verpflichtet und habe auch die Kosten für die Anbindung des Gemeindestraßennetzes an die Landesstraße zu tragen. Nach den Bestimmungen der §§ 47 ff LStVG 1964 sei die Durchführung von Straßenbauvorhaben durch behördliche Zwangsmaßnahmen, wie Enteignung der erforderlichen Grundstücke, gewährleistet. Das Verfahren sei gekennzeichnet durch verwaltungsbehördliche Instrumente wie Erlassung von Verordnungen und Bescheiden. Damit unterscheide sich der Tätigkeitsbereich "Errichtung öffentlicher Straßen" jedenfalls von privaten Wirtschaftstreibenden, denen derartige Mittel nicht zur Verfügung stünden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0091). Somit sei die Errichtung der gegenständlichen Auf- und Abfahrt dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzuordnen.

Diese Beurteilung erfahre auch dadurch keine Änderung, dass der Bauauftrag nicht von der Gemeinde X unmittelbar, sondern von einem ausgegliederten Rechtsträger, nämlich der Beschwerdeführerin, an der die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt seien, erteilt worden sei. Auch wenn es sich beim eigentlichen Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin - "Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks" - zweifellos um eine unternehmerische Tätigkeit handle, ändere dies nichts daran, dass die in Rede stehende Errichtung der Auf- und Abfahrt auf Grundstücken, die sich im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde G befänden, keine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstelle; vielmehr handle es sich um die Erfüllung einer Aufgabe, die der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts nach dem LStVG 1964 auferlegt sei. Damit sei diese im öffentlichen Recht begründete und mit hoheitlichen Mitteln (imperium) durchsetzbare Straßenbaumaßnahme dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Diese Würdigung finde auch in der unbestrittenen Kostentragung Deckung, wonach die Herstellungskosten für die in Rede stehende Auf- und Abfahrt zu je einem Drittel vom Land Steiermark, von der Gemeinde X und von der Beschwerdeführerin, an der die Gemeinde X als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt seien, getragen würden. Schließlich sei auch der Winterdienst für diese von jedem Verkehrsteilnehmer ohne jede Einschränkung nutzbare Anschlussstelle von der Gemeinde X und der Stadtgemeinde G übernommen worden. Die in diesem Zusammenhang getätigten Berufungsausführungen, wonach die Beschwerdeführerin die Verwaltung und Erhaltung der Straßen, Wege und Plätze besorge, wofür sie geeignete Maschinen (Traktor, Streugerät und Schneepflug) angeschafft habe, könne sich demnach nur auf den Winterdienst der im Gewerbepark befindlichen Verkehrsflächen beziehen.

Der Behauptung, die von der Beschwerdeführerin übernommenen anteiligen Errichtungskosten - "Kosten der infrastrukturellen Erschließung" - hätten als Kalkulationsbestandteile Eingang in den Kaufpreis der zur Verwertung vorgesehenen Grundstücke des Gewerbeparks gefunden, sei zunächst schon entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei ziffernmäßige Angaben dazu mache. Zudem erweise sich dieses Vorbringen auch im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Auf- und Abfahrt bereits eine Reihe von Betrieben angesiedelt gewesen seien, deren drohende Absiedlung durch diese verkehrstechnische Maßnahme nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin jedenfalls verhindert werden sollte, als unzutreffend. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Beiträge, Gebühren usw., die im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit eingehoben werden, keinesfalls steuerbare Entgelte darstellen.

Die Prüfungsfeststellung, dass die in Rede stehende Auf- und Abfahrt, die den Gewerbepark der Gemeinde X unmittelbar an die Landesstraße anbinde, uneingeschränkt von jedem Verkehrsteilnehmer benutzt werden könne, sei unbestritten. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach auf dem gegenständlichen Straßenstück ein "öffentlicher Verkehr" nicht oder - wenn überhaupt - nur in einer zu vernachlässigenden Unterordnung stattfinde, weil die Auf- und Abfahrt im täglichen Alltag beinahe ausschließlich von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern der im Gewerbepark angesiedelten Betriebe benutzt würden, sei auf § 2 Abs. 1 LStVG 1964 hinzuweisen. Demnach seien öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt würden. Nach §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 4 LStVG 1964 gehörten Landesstraßen und Gemeindestraßen zur Gattung der öffentlichen Straßen.

Da demnach hinsichtlich der Landesstraße der Charakter einer öffentlichen Straße unzweifelhaft feststehe und bezüglich der in Rede stehenden Auf- und Abfahrt keinerlei Beschränkungen bestünden, könne sie von jedermann bestimmungsgemäß benutzt werden, denn nach § 5 LStVG 1964 sei die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und dürfe von niemandem eigenmächtig behindert werden. In diesem rechtlichen Zusammenhang erwiesen sich somit die Berufungsausführungen, wonach die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit habe, "die Benutzung für Unbefugte auszuschließen" nach den maßgeblichen Bestimmungen des LStVG 1964 als rechtlich unzutreffend und nicht durchsetzbar.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Aus dem Inhalt der Beschwerde ist erkennbar, dass sie sich nur gegen die Umsatzsteuerfestsetzung richtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Ein Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).

Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass der Bauauftrag für die in Rede stehende Auf- bzw. Abfahrt von der Beschwerdeführerin erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin ist damit schuldrechtlich Vertragspartnerin der Bauunternehmen geworden, welche die Bauleistungen erbracht haben. Ihr wurden die die Auf- bzw. Abfahrt betreffenden Bauleistungen erbracht.

Die belangte Behörde hat sodann jedoch festgestellt, dass die Errichtung der Auf- bzw. Abfahrt nicht im unternehmerischen Interesse der Beschwerdeführerin gelegen sei, weil sie auf Grundstücken, die sich im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde G befänden, keine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen der Beschwerdeführerin darstelle; vielmehr handle es sich um die Erfüllung einer Aufgabe, die der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts nach dem LStVG 1964 auferlegt sei. Daran ändere sich nichts dadurch, dass es sich beim eigentlichen Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin - "Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks" - zweifellos um eine unternehmerische Tätigkeit handle.

Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ins Treffen geführt, dass sie nach einem Übereinkommen mit der Grundstückseigentümerin die Auf- und Abfahrt "endgültig in ihre Verwaltung und Erhaltung" einschließlich aller Rechte und Pflichten nehme und daher wirtschaftliche Eigentümerin sei. Zudem sei es für sie als Verwalterin des Gewerbeparks aus betriebswirtschaftlicher Sicht unumgänglich gewesen, eine Lösung der bestehenden Zufahrtsproblematik zum Gewerbepark anzubieten, um Betriebsaussiedlungen zu verhindern und Neuansiedlungen bzw. Erweiterungen zu forcieren.

Wenn die belangte Behörde diesen Umstand als nicht maßgebend für eine unternehmerische Zuordnung einstuft, belastet sie damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2011/15/0055, ausgesprochen hat, schließt weder der Umstand, dass die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen in den Aufgabenbereich der Gebietskörperschaften fällt, noch der Umstand, dass eine errichtete Verkehrsfläche letztlich in das Eigentum des Straßeneigentümers übergeht, einen Vorsteuerabzug eines die Bauleistungen in Auftrag gebenden Unternehmens bereits aus. Es kann nämlich - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - für einen Liegenschaftsverwalter durchaus im unternehmerischen Interesse liegen, seine Grundstücke durch Investitionen in (angrenzende) öffentliche Grundstücke besser zu erschließen.

Von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die bei Bauunternehmen in Auftrag gegebenen Bauleistungen ist jedoch die Frage nach den umsatzsteuerlichen Folgen einer Übertragung des Bauwerks an die Öffentliche Hand zu unterscheiden.

Soweit die Beschwerde eine solche Übertragung unter Hinweis auf behauptetermaßen nach wie vor bestehendes wirtschaftliches Eigentum der Beschwerdeführerin an der Auf- bzw. Abfahrt dem Grunde nach in Frage stellt, ist vorauszuschicken, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt worden ist, welche zurückbehaltenen Rechte und Pflichten konkret die Annahme eines solchen wirtschaftlichen Eigentums begründen mögen. Die fortgesetzte Übernahme der Verwaltungs- und Erhaltungskosten einer öffentlichen Straße rechtfertigt dabei jedenfalls nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Eigentums der Beschwerdeführerin.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2003 wurde - für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen - die Regelung des § 3 Abs. 2 (und § 3a Abs. 1a) UStG 1994 eingeführt und § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geändert. Nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen "für jede andere unentgeltliche Zuwendung", sohin auch dann, wenn kein außerunternehmerischer Zweck gegeben ist (vgl. RdW 2010/190, 179).

Die Bestimmung hat ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 6 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Artikel 16 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Dieser lautet:

"Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter."

Die Richtlinie unterwirft damit nicht nur die Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, der Mehrwertsteuerpflicht, sondern jede "unentgeltliche Zuwendung ..., wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben."

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu dieser Bestimmung in seinem Urteil vom , C-48/97, Kuwait Petroleum, Rdnr 22 f ausgeführt:

"(Es) geht bereits aus dem Wortlaut ihres Artikels 5 Absatz 6 Satz 1 hervor, daß die Sechste Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne daß es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens von der Steuer ausnimmt, hätte keinen Sinn, wenn Satz 1 Entnahmen, die der Steuerpflichtige - für die Zwecke des Unternehmens - unentgeltlich weitergibt, nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen würde.

Außerdem wird diese Auslegung, wie der Generalanwalt in Nummer 26 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, durch die Entstehungsgeschichte des Artikels 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestätigt. Nummer 6 des Anhangs A der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) wie auch

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des von der Kommission am dem Rat vorgelegten Vorschlags für die Sechste Richtlinie (ABl. C 80, S. 1) sahen nämlich u.a. vor, daß Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster, die steuerlich den Gemeinkosten zugeordnet werden können, entgegen der allgemeinen Regelung nicht als steuerbare Lieferungen zu betrachten sind. Daraus folgt, daß diese Entnahmen, auch wenn sie für die Zwecke des Unternehmens getätigt werden, als steuerbare Lieferungen betrachtet werden müssen, sofern die Geschenke nicht von geringem Wert sind."

Der Umstand, dass ein Unternehmer Gegenstände für die Zwecke seines Unternehmens unentgeltlich weitergegeben hat, schließt somit nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung von Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie nicht aus.

Wurde daher die Auf- bzw. Abfahrt durch die Beschwerdeführerin an die Öffentliche Hand unentgeltlich übertragen, so liegt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 vor.

Sollte dagegen seitens der Beschwerdeführerin eine Weiterverrechnung der Errichtungskosten an die ansiedlungswilligen Unternehmer des Gewerbeparks erfolgt sein und sich deren Zahlung als Entgelt von dritter Seite für die Übertragung der Auf- bzw. Abfahrt durch die Beschwerdeführerin an die Öffentliche Hand darstellen, läge eine steuerpflichtige entgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0299).

Indem die belangte Behörde hinsichtlich der Übertragung der Auf- bzw. Abfahrt durch die Beschwerdeführerin an die Öffentliche Hand weder das Vorliegen einer steuerpflichtigen Lieferung nach § 3 Abs. 1 noch eines steuerpflichtigen Eigenverbrauchs nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 angenommen hat und auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen ist, dass die in Rede stehenden Bauleistungen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen, hat sie somit gleichfalls die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am