Suchen Hilfe
VwGH vom 22.07.2010, 2007/11/0261

VwGH vom 22.07.2010, 2007/11/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Bakk. MR in W, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Dr. Adalbert Laimer und Mag. Martin Nemec, Rechtsanwälte in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 252.054/8-III/7/07, betreffend Verpflegskosten i.A. Zivildienstgesetz (mitbeteiligte Partei: Wiener Rotes Kreuz - Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und BetreuungsgesmbH in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm den §§ 7 und 9 Zivildienstgesetz der mitbeteiligten Partei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophenhilfs- und Blutspendedienst, in der Hauskrankenpflege, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen und Erste-Hilfe-Kursen") in der Zeit vom bis zugewiesen, den er in diesem Zeitraum ableistete.

Mit dem am bei der Zivildienstserviceagentur eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers wurde - soweit hier von Interesse - die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei im Grunde des § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 beantragt.

Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur über diesen Antrag wie folgt ab:

" Bescheid

Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.024,72 beträgt .

2) ..."

In der Begründung ging die Erstbehörde von dem gemäß § 4 Abs. 1 Verpflegungsverordnung festgesetzten Betrag von EUR 13,60 aus, von dem beim Beschwerdeführer 15 v.H. in Abzug zu bringen seien, weil dieser seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung verrichtet habe, zumal der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe.

Hingegen seien Abzüge gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung (überwiegend Tätigkeiten, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind) und Z. 3 leg. cit. (Kochgelegenheit) nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der letztgenannten Ziffer führte die Erstbehörde begründend aus, dass selbst unter Bedachtnahme auf einen gestaffelten Dienstbeginn die an der Einsatzstelle der mitbeteiligten Partei vorhanden gewesene Kochgelegenheit (bestehend u.a. aus zwei Herdplatten) nicht in einem adäquaten Verhältnis zur Anzahl der in der Einsatzstelle tätigen Personen gestanden seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung.

In der Berufung bzw. im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er zwischen Dienstbeginn und Dienstende Patiententransporte an wechselnden Einsatzorten innerhalb und außerhalb des Bundeslandes Wien durchgeführt habe. Er habe daher die Zentrale unmittelbar nach Dienstbeginn verlassen und sei erst kurz vor bzw. nach Dienstende wieder in diese zurückgekehrt. Im Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer, dass es den Zivildienern nicht gestattet gewesen sei, sich außerhalb der Dienstzeit in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei aufzuhalten. Es sei ihm daher weder während des Dienstes noch außerhalb der Dienstzeit möglich gewesen, die Kochgelegenheit der mitbeteiligten Partei zu nutzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig änderte sie auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass der vermögensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei EUR 1.532,40 betrage.

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Zivildienstes geleisteten Patiententransporte als Verrichtung des Dienstes an einem gleich bleibenden Dienstort anzusehen seien (nähere Begründung im angefochtenen Bescheid) und daher gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung ein Abzug von 15 v.H. gerechtfertigt sei.

Weiters gelangte die belangte Behörde (anders als die Erstbehörde) auf Grund der Berufung des mitbeteiligten Rechtsträgers zur Ansicht, dass zusätzlich gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung ein Abzug von 10 v.H. vorzunehmen sei. Offensichtlich Bezug nehmend auf das Argument der Erstbehörde, es sei keine ausreichende Anzahl an Kochgelegenheiten zur Verfügung gestanden, meinte die belangte Behörde, es genüge ihres Erachtens, dass Zivildienern die Einnahme ihrer Mahlzeiten in der Freizeit ermöglicht werde und dass die warme Hauptmahlzeit nicht in die Mittagszeit fallen müsse. Daher sei das Argument des Beschwerdeführers, dass die nicht zureichende Anzahl an Kochgelegenheiten auf Grund der hohen Anzahl an Zivildiener zu einem logistischen Kollaps geführt hätte, nicht zielführend, zumal der Beschwerdeführer auch keine tatsächlichen Erfahrungen berichtet habe, dass er an der Nutzung der Kochgelegenheit persönlich gehindert gewesen sei. Was hingegen das behauptete Verbot, die Kochgelegenheit außerhalb der Dienstzeit zu benützen, betreffe, so habe das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde (Vernehmung mehrerer Zeugen) ergeben, dass ein diesbezügliches Verbot nicht bestanden habe. Daher sei beim Beschwerdeführer zusätzlich zum bereits erwähnten Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung auch ein Abzug gemäß Z. 3 leg. cit. vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, dargelegt, dass bei Zivildienstleistenden insbesondere im Rettungs- oder Krankentransportdienst ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung nicht in Betracht kommt, weil ihnen selbst dann, wenn an der Dienststelle eine Kochgelegenheit im Sinne der letztgenannten Bestimmung existiert, die Zubereitung von Speisen - dort - infolge ihres Dienstes, der außerhalb der Dienststelle verrichtet wird, nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, es reiche für den genannten Abzug aus, wenn Zivildienstleistende im Rettungs- oder Krankentransportdienst ihre Mahlzeiten (insbesondere die warme Hauptmahlzeit) erst nach Dienstende bei der Rückkehr an ihre Dienststelle einnehmen können, nicht geteilt.

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher im Hinblick auf den Umstand, dass der Dienst des Beschwerdeführers im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportes erfolgte, davon ausgehen müssen, dass er (wie es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 2007/11/0179 umschrieben hat) zu jener Gruppe von Zivildienstleistenden gehört, bei denen ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung im Regelfall nicht zulässig ist.

Da die belangte Behörde demnach die Zulässigkeit eines Abschlages nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung zu Unrecht bejaht hat, war der angefochtene Bescheid, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-93442