VwGH vom 25.11.2010, 2009/15/0126

VwGH vom 25.11.2010, 2009/15/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J M in G, vertreten durch die Ender Zuggal Wirtschaftstreuhandgesellschaft m. b.H. in 6840 Götzis, Sonderberg 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0241-F/08, miterledigt RV/0242-F/08, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für das Streitjahr 2005 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend ein Grundstück in G. Darin waren unter anderem Werbungskosten in Höhe von 7.639 EUR (netto) betreffend Abbruchkosten erfasst. Hinsichtlich der Abbruchkosten machte der Beschwerdeführer in seiner Umsatzsteuererklärung 1.527,80 EUR Vorsteuer geltend. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, er habe die Liegenschaft im Jahr 1979 ohne Abbruchabsicht erworben. Seit 1979 sei diese Liegenschaft ununterbrochen vermietet gewesen. Im Jahr 2005 sei das über 140 Jahre alte Gebäude wegen des Endes der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer nach Absiedelung der Mieter abgebrochen worden, wobei die Abbrucharbeiten bis Juni 2006 angedauert hätten. Die unternehmerische Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Der Abbruch habe auch dazu gedient, um das Grundstück wieder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verwenden. Geplant sei die Errichtung von Werbetafeln auf dem Platz, auf dem zuvor das Gebäude gestanden sei. Die Liegenschaft werde zur Gänze vermietet werden, wenngleich ein Teil faktisch ungenutzt bleiben werde.

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 festgesetzt. Dabei anerkannte das Finanzamt die auf die Abbruchkosten entfallende Vorsteuer in Höhe von 1.527,80 EUR nicht. Begründend führte das Finanzamt aus, der Nachweis, dass nach Beendigung der Vermietung am weiterhin eine unternehmerische Nutzung der Liegenschaft vorgelegen sei, sei trotz Aufforderung nicht erbracht worden. Der Abbruch des Gebäudes sei daher nicht mehr für das Unternehmen ausgeführt worden, sodass ein Vorsteuerabzug aus den Abbruchkosten nicht zustehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Der Abbruch des Gebäudes stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermietung von Teilen des Grundstückes zum Zwecke der Errichtung von Werbetafeln. Bei der Vermietung des Grundstückes zu Wohnzwecken und der Vermietung eines geringen Teils der Grundstücksfläche für Werbezwecke handle es sich um zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge, weil für die Vermietung für Werbezwecke nur ein unwesentlicher Teil der Grundfläche benötigt werde. Dieser Grundstücksteil befinde sich sogar außerhalb der Einfriedung des Grundstückes. Der weit überwiegende Anteil der Grundstücksfläche stehe nach der Beendigung der Vermietung im Jahr 2005 nicht mehr im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Nutzung. Da die Abbruchkosten keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 seien, sei gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 von den Abbruchkosten auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 fest. Die strittigen Abbruchkosten (7.639 EUR netto) wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge und änderte die erstinstanzlichen Bescheide ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Werbungskosten könnten auch nach Beendigung des Zufließens der Einnahmen aus einem steuerrelevanten Leistungsverhältnis erwachsen. Bezögen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, lägen nachträgliche Werbungskosten vor. Hiefür sei Voraussetzung, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der bisher betriebenen Einkünfteerzielung bzw. Einkunftsart gegeben sei. Ein solcher unmittelbarer, erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zwischen Abbruch und der Einkünfteerzielung aus der Vermietung des Gebäudes sei aber nicht vorgelegen.

Werde ein abbruchreifes (technische oder wirtschaftliche Abbruchreife) Gebäude außerhalb eines Zusammenhangs mit einem Grundstückserwerb vom Alteigentümer abgerissen, hänge das steuerliche Ergebnis entscheidend von der Zielsetzung der Abbruchhandlung bzw. von der Art der künftigen Verwendung des Grund und Bodens ab. Würden die Abbruchaufwendungen getätigt, um dann das - allenfalls neu bebaute Grundstück - privat zu nutzen, liege ein Zusammenhang mit einer zukünftigen Einnahmenerzielung nicht vor; es verbiete sich ein Werbungskostenabzug. Der Beschwerdeführer habe zwar die Vermietung des gesamten Grundstückes (allenfalls als Parkplatz oder Ausstellungsfläche) ins Auge gefasst. Vordergründig seien die Bemühungen des Beschwerdeführers aber von vornherein darauf gerichtet gewesen, die unmittelbar an die Straße angrenzende Teilfläche der Liegenschaft zur Errichtung von Werbeträgern zu vermieten. Die ernsthafte Absicht zur diesbezüglichen Vermietung bzw. späteren Erzielung positiver Einkünfte aus der Aufstellung von Werbetafeln auf diesem Liegenschaftsteil sei im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden als erwiesen anzusehen, was seine Bestätigung auch in der späteren tatsächlichen Vermietung finde. Hinsichtlich der anderen Liegenschaftsteile habe der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachweisen oder glaubhaft machen können, dass diese nach Abbruch des Gebäudes wieder zur Einnahmenerzielung verwendet würden. Dass es diesbezüglich an einer ausreichend ernsten Vermietungsabsicht gefehlt habe, sei auch deshalb abzuleiten, weil die Liegenschaft gerade durch das Aufstellen der Werbetafeln nur mehr erschwert (von hinten) zugänglich sei. Von einem bloß vorübergehenden Zustand der Einnahmenlosigkeit, wie er sich in Zusammenhang mit einem Mieterwechsel durchaus ergeben könne, könne hinsichtlich dieser Liegenschaftsteile keine Rede sein. Zusätzliche Mieteinnahmen hinsichtlich der Nutzung der durch den Abbruch entstandenen Grünfläche wie auch hinsichtlich der übrigen Grünflächen seien weder behauptet noch erklärt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Vermietungstätigkeit hinsichtlich dieser Liegenschaftsteile mit beendet worden sei. Liege ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor, verbiete sich ein Abzug als Werbungskosten. Der Abbruch des bisher vermieteten Gebäudes habe auch dazu gedient, die geplante Errichtung von Werbeträgern samt Vermietung zu ermöglichen. Die Werbetafeln seien an der Stelle der ehemaligen straßenseitigen Hausmauer aufgebaut worden. Der kausale Zusammenhang zwischen Abbruchkosten und künftigen Einnahmen liege daher vor. Es sei aber nur jener Teil der Abbruchkosten des Altgebäudes steuerlich beachtlich, der der Aufstellung der Werbetafeln und damit der künftigen Erzielung von Einnahmen zuzuordnen sei. Demnach seien die Abbruchkosten im Verhältnis der Gesamtfläche des bebauten Grundstückes (220 m2) zu "Baufläche befestigt" (46 m2) aufzuteilen, sodass ein Anteil von 20,91 % der Abbruchkosten (daher 1.597,31 EUR) als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte. Demnach sei auch ein Vorsteuerabzug in Höhe von 319,46 EUR vorzunehmen. Der Beschwerdeführer könne sich durch diese Vorgehensweise bzw. Berechnung insofern nicht als beschwert erachten, als zusätzlich zur Gesamtfläche des bebauten Grundstückes auch (zumindest) die dieses Grundstück umgebende Grünfläche von 232 m2 zu Lasten des Beschwerdeführers hätte angesetzt werden können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0024).

Die Beschwerde macht geltend, die Abbruchkosten seien nachträgliche Werbungskosten zur Gebäudevermietung; die Abbruchkosten seien durch die bisherige Vermietung des Gebäudes veranlasst und zwangsläufig erwachsen. Weiters macht die Beschwerde geltend, die Abbruchkosten seien auch Werbungskosten der zukünftigen Weitervermietung. Ohne Hausabbruch hätten die Werbetafeln nicht errichtet werden können.

Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen anfallen, fallen unter den Werbungskostenbegriff, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0070). Beziehen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, dann liegen nachträgliche Werbungskosten vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0280). Aufwendungen, die die Zeit nach der Einstellung der Vermietung betreffen, bilden hingegen keine nachträglichen Werbungskosten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgemein, Rz 2, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0175). Da die Kosten des Abbruchs des Hauses die Zeit nach der Einstellung der Vermietung des Hauses betreffen, können diese nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen aus der früheren Vermietung des Gebäudes besteht nicht.

Werden Aufwendungen für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes getätigt, um ein allenfalls neu bebautes Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988. Wird ein abbruchreifes Gebäude abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/14/0011). Wird nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, beispielsweise ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient, ist die steuerliche Berücksichtigung der Abbruchkosten geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0179).

Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen vorübergehend keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Die bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0034).

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, der Abriss des Altgebäudes habe auch dazu gedient, die geplante Errichtung von Werbeträgern zu ermöglichen und diese zu vermieten. Es bestehe daher ein kausaler Zusammenhang zwischen den Abbruchkosten und den künftigen Einnahmen. Es sei aber nur jener Teil der Abbruchkosten des Altgebäudes steuerlich beachtlich, der der künftigen Erzielung von Einnahmen zuzuordnen sei. Hiezu setzte die belangte Behörde das Verhältnis der Gesamtfläche des bebauten Grundstückes zu jener Fläche ("Baufläche befestigt") an, auf welcher die Werbetafeln errichtet wurden.

In der Beschwerde wird zur Nutzung der übrigen Liegenschaftsteile (jener weitaus überwiegenden Liegenschaftsteile, auf denen keine Werbetafeln errichtet wurden) ausgeführt, eine Verpachtung dieser Teilfläche an einen Landwirt sei "immer noch in Abklärung"; dazu habe bei der Begehung der Liegenschaft durch den Referenten (der belangten Behörde) mangels Kenntnis über diesen Lokalaugenschein keine Stellung genommen werden können. Soweit damit ein Verstoß gegen das Parteiengehör behauptet wird, wird die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht ausreichend dargetan: Aus diesem - wenig konkreten - Vorbringen könnte eine (im Streitzeitraum vorliegende) ernsthafte (nach außen getretene) Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte hinsichtlich dieser Restfläche nicht abgeleitet werden. Mit den weiteren in der Beschwerde - ebenfalls wenig konkret - geschilderten Versuchen zur Nutzung dieser Liegenschaftsteile hat sich aber die belangte Behörde in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass insoweit eine Absicht zur Einnahmenerzielung nicht hinreichend nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.

Damit ist aber die Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte nur hinsichtlich eines kleinen Teiles der Liegenschaft des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen.

Die Kosten des Abbruches stehen demnach sowohl im Veranlassungszusammenhang mit der einkommensteuerlich relevanten Vermietung dieses (kleinen) Teils der Liegenschaft als auch mit der außerhalb der Sphäre der Einkommensteuer gelegenen Nutzung privaten Vermögens des Beschwerdeführers (hinsichtlich der Restfläche). Die Beschwerde kann nicht aufzeigen, dass der Beschwerdeführer durch die Aufteilung der Abbruchkosten auf die von der Vermietungsabsicht betroffenen Teile der Liegenschaft einerseits sowie auf die Restfläche anderseits beschwert sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am