VwGH vom 25.11.2010, 2009/15/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der GK Gesellschaft m.b.H. Co KG in P, vertreten durch die Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0669-L/07, miterledigt RV/1069-L/08, RV/1070, 1074, 1075-L/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005, sowie Umsatzsteuer 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit dieser die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 sowie Umsatzsteuer 2004 bis 2007 betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen - Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom und vom den Erklärungen der Beschwerdeführerin, in denen auf die Option zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31. März) hingewiesen wird, folgend die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 (Zeitraum April 2003 bis März 2004) und 2005 fest.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Begründend führte das Finanzamt aus, es seien Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 fest, woraus sich gegenüber der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabennachforderung von 843,50 EUR ergab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Bestimmung hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung von im Zusammenhang mit Kfz anfallenden Ausgaben für bestimmte Auslandsleistungen (Auslandsmieten, Leasing und Auslandsreparaturen) iSd § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d bzw. lit. b UStG 1994 sei weiterhin anzuwenden.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Bescheid vom (Umsatzsteuer 2005) gemäß § 299 BAO auf. Die Abgabenbehörde erster Instanz könne den Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Mit weiterem Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2005 festgesetzt, woraus sich gegenüber der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabennachforderung von 1.446 EUR ergab. Das Finanzamt verwies auch hiezu begründend auf § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d bzw. lit. b UStG 1994.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 fest. Begründend führte das Finanzamt aus, der Eigenverbrauch sei analog den Vorjahren zum Ansatz gebracht worden.
Schließlich setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 fest und führte wiederum aus, der Eigenverbrauch sei analog den Vorjahren zum Ansatz gebracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2004 und gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 als unbegründet abgewiesen und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 abgeändert. Eine Besteuerung der Ausgaben, die für im Ausland geleaste PKW getätigt worden seien, sei nicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d bzw. lit. b UStG 1994 zu stützen. Die ab 2004 erfolgte Verwendung von im Ausland mit Vorsteuererstattungsberechtigung geleasten Fahrzeugen sei aber als fiktive Dienstleistung nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu besteuern. Eine solche Besteuerung sei in den ursprünglichen Sachbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 nicht erfolgt. Die Kenntnis davon, dass im Ausland ein PKW geleast worden sei, für den ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bestehe, hätte zu einem anderen Umsatzsteuerbescheid für 2004 geführt und es sei der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid für 2005 rechtswidrig. Die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen die Bescheidaufhebung seien daher als unbegründet abzuweisen. Die bis Ende 2003 erfolgte (tatsächliche) Privatnutzung eines Fahrzeuges sei (unstrittig) als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) zu besteuern.
Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen hat:
1. Der Beschwerde ist - im Zusammenhang mit der Ausführung der Beschwerdegründe; die ausdrückliche Bezeichnung eines Beschwerdepunktes findet sich in der Beschwerde nicht - kein Vorbringen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2004 zu entnehmen. Auch werden in der Beschwerde die Darlegungen im bekämpften Bescheid (welche dort als "unstrittig" bezeichnet werden) betreffend die tatsächlich erfolgte Privatnutzung (Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 in der Stammfassung) im Kalenderjahr 2003, welche im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2004 (vom ) mangels Erklärung nicht berücksichtigt worden war, nicht bestritten. Demnach ist aber die Beschwerde, soweit sie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 (Zeitraum April 2003 bis März 2004) bekämpft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.
Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).
Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).
Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Aufhebung des Bescheides vom (Umsatzsteuer 2005) stützte sich demnach auf eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht, sodass auch der Aufhebungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50 VwGG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am