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VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0257

VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R H in Z, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 250498/2- III/7/07, betreffend Verpflegskosten i.A. Zivildienstgesetz (mitbeteiligte Partei: Landesfeuerwehrverband Oberösterreich, 4020 Linz, Petzoldstraße 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über Verzugszinsen richtet, abgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs GesmbH vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm §§ 7 und 9 Zivildienstgesetz dem Landesfeuerwehrkommando Oberösterreich zur Leistung des Zivildienstes ("Hilfsdienste in der Nachrichtenzentrale und im Katastrophenhilfsdienst") in der Zeit vom bis zugewiesen, den er in diesem Zeitraum ableistete.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur die Feststellung der Höhe seiner Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienst-Übergangsrecht 2006 und machte überdies Verzugszinsen geltend.

Mit Schriftsatz vom übersandte der Beschwerdeführer der Erstbehörde über deren Ersuchen einen ausgefüllten Fragebogen betreffend den abgeleisteten Zivildienst. Dabei legte er auch ein an die Zivildienstverwaltungs GesmbH gerichtetes Schreiben vom vor, in dem er die Verpflegungssituation während des Zivildienstes beschrieben hatte. Demnach habe er von der mitbeteiligten Partei monatlich ein pauschales Verpflegungsgeld in Höhe von EUR 180,-- (eine "darüber hinausgehende kostenlose Essensgabe" sei nicht erfolgt), das seien im Jahresdurchschnitt pro Tag EUR 5,91, für die Verpflegung erhalten. In der Betriebsküche, die (abgesehen von Feiertagen) von Montag bis Freitag geöffnet gewesen sei, habe er Frühstück, Mittag- und Abendessen zum Mitarbeiterpreis von insgesamt EUR 4,78 pro Tag erwerben können.

Auch die mitbeteiligte Partei gab in einem ausgefüllten Fragebogen bekannt, dass der Beschwerdeführer eine Verpflegungspauschale von EUR 180,-- pro Monat erhalten und dass ihm an fünf Tagen pro Woche eine "Vollverpflegung" (Frühstück, warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit) angeboten worden sei.

Mit Bescheid vom erließ die Zivildienstserviceagentur (Erstbehörde) folgenden Bescheid:

"Bescheid

Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 476,47 beträgt.

2) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen ."

In der Begründung führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei dem mitbeteiligten Rechtsträger 363 Tage zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen worden. Davon sei ihm an 200 Tagen eine Vollverpflegung (Frühstück, warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit) zum Preis von EUR 4,78 pro Tag angeboten worden, wobei er diesen Betrag vom Rechtsträger durch ein monatliches Verpflegungsgeld in Höhe von EUR 180,-- erhalten habe. An den restlichen 163 Tagen, an denen die Betriebsküche geschlossen gewesen sei (Wochenenden, gesetzliche Feiertage und Betriebsurlaub) und dem mitbeteiligten Rechtsträger daher eine Naturalverpflegung nicht möglich gewesen sei, stehe dem Beschwerdeführer ein abzugeltender Betrag gemäß § 4 der Verpflegungsverordnung zu. Dabei ging die Erstbehörde von dem in § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung festgelegten Betrag von EUR 13,60 aus, von dem im vorliegenden Fall erstens ein Abzug von 15 % gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 dieser Verordnung (gleichbleibender Dienstort), zweitens ein Abzug von 7 % gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. (überwiegend Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung: die Erstbehörde erwähnte in diesem Zusammenhang als Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Schneeräumen, den Möbelumzug sowie die Wartung von Geräten und Einsatzfahrzeugen) und drittens ein Abzug von 10 % gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. (und zwar für 36 Tage, an denen dem Beschwerdeführer eine Kochgelegenheit zur Verfügung gestanden sei) in Rechnung zu stellen gewesen seien.

Zum zurückgewiesenen Zinsbegehren führte die Erstbehörde aus, dass dieses in den maßgebenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen ab.

In der Begründung folgte die belangte Behörde erkennbar der Rechtsansicht der Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm ausgezahlten Verpflegungsgeld in Höhe von EUR 180,-- monatlich in der Betriebsküche der mitbeteiligten Partei eine Vollverpflegung habe erhalten können, sodass ihm (an den Tagen, an denen die Betriebsküche geöffnet gewesen sei) vom Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung Naturalverpflegung im Sinne der Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt worden sei. Für jene Tage, an denen der Beschwerdeführer in der Betriebsküche keine Verpflegung erhalten habe können, gebühre ihm eine Abgeltung gemäß § 4 der Verpflegungsverordnung, die die Erstbehörde zutreffend um entsprechende Abzüge gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 3 der Verpflegungsverordnung reduziert habe. Zum Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. infolge überwiegender Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung stellte die belangte Behörde (bloß) fest, der Beschwerdeführer habe "Hilfsdienste in der Nachrichtenzentrale und im Katastrophenhilfsdienst" zu erbringen gehabt. "Auf Grund der Auswertung der Fragebögen beider Parteien" gehe die belangte Behörde davon aus, dass diese Tätigkeiten mit geringer oder gar keiner körperlichen Belastung verbunden gewesen seien, sodass der im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Abzug in Höhe von 7 % gerechtfertigt gewesen sei.

Zum Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung verwies die belangte Behörde auf Fotos, die zeigten, dass dem Beschwerdeführer eine Kochgelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung zur Verfügung gestanden sei.

Was die vom Beschwerdeführer begehrten Verzugszinsen betreffe, so ließen die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keinen Raum für eine diesbezügliche Zuerkennung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Zur Naturalverpflegung:

Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es sei ihm vom mitbeteiligten Rechtsträger (für den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum von 200 Tagen) eine Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt worden, weil die "Auszahlung eines substituierenden Geldbetrages" nach seiner Rechtsauffassung keine Naturalverpflegung darstelle. Daher hätte ihm der Rechtsträger (auch an den genannten Tagen) eine Abgeltung gemäß § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung in Höhe von EUR 13,60 auszahlen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0207, mit der Frage des Vorliegens der Naturalverpflegung beschäftigt und im damaligen Beschwerdefall das "Zurverfügungstellen" der Naturalverpflegung im Sinne des § 2 der Verpflegungsverordnung verneint, weil die Mahlzeiten dem Zivildiener nicht unentgeltlich angeboten wurden. Ein solcher Fall liegt aber gegenständlich nicht vor:

Der Beschwerdeführer selbst hat im erwähnten Schreiben vom dargelegt, dass ihm an den genannten Tagen, an denen die Betriebsküche geöffnet gewesen sei, ein Frühstück, Mittag- und Abendessen zum Preis von insgesamt EUR 4,78 pro Tag zur Verfügung gestellt worden sei und dass er (zumindest) diesen Betrag von der mitbeteiligten Partei in Form einer Verpflegungspauschale im Vorhinein erhalten habe. Ausgehend von diesen Angaben des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die genannten Mahlzeiten in der Betriebsküche im Ergebnis unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit Naturalverpflegung im Sinne des § 2 der Verpflegungsverordnung angeboten wurden. Zufolge § 4 leg. cit. stand dem Beschwerdeführer für Tage, an denen ihm Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt wurde, ein Anspruch auf Abgeltung nach dieser Bestimmung nicht zu.

3. Zur Abgeltung für die Tage der geschlossenen Betriebsküche:

Nach der Beschwerde ist unstrittig, dass an den restlichen 163 Tagen des Zivildienstes des Beschwerdeführers die Betriebsküche (infolge von Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und Betriebsurlaub) nicht geöffnet war, sodass dem Beschwerdeführer an diesen Tagen eine Naturalverpflegung nicht zur Verfügung stand. Für diese Tage gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der Verpflegungsverordnung eine Abgeltung der "Verpflegskosten", die gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nach § 4 der genannten Verordnung berechnen sind (vgl. demgegenüber den dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0236, zu Grunde liegenden Fall, in dem der Rechtsträger die Naturalverpflegung zwar angeboten, der Zivildienstleistende davon aber nicht immer Gebrauch gemacht hat). Die belangte Behörde ist daher zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer zustehenden Verpflegskosten für 163 Tage nach § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung unter allfälliger Berücksichtigung von Abzügen nach Abs. 2 leg. cit. zu berechnen sind.

Soweit die belangte Behörde dabei einen Abzug von 7 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 dieser Verordnung in Rechnung gestellt, weil der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen worden sei, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden gewesen seien, wendet die Beschwerde allerdings zutreffend ein, die belangte Behörde habe diesen Abzug unzureichend begründet, weil sie Feststellungen zur Art der vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten nicht getroffen habe. Nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat die Behörde im Falle eines Abzuges nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung ("bis zu" 10 v.H.) Feststellungen über die Art und das Ausmaß der vom Zivildienstleistenden verrichteten Tätigkeiten zu treffen, um beurteilen zu können, ob und in welchem zeitlichen Ausmaß der Zivildienstleistende überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wurde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Beschwerdefall, in dem nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Tätigkeiten des Beschwerdeführers u.a. das Schneeräumen, den Möbelumzug sowie die Wartung von Einsatzfahrzeugen umfassten. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer überhaupt ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der

Verpflegungsverordnung ("überwiegend ... Tätigkeiten ..., die mit

geringer körperlicher Belastung verbunden sind") gerechtfertigt sein sollte (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0195).

Da der angefochtene Bescheid somit schon deshalb unter einem Begründungsmangel leidet, weil die belangte Behörde den Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung nicht ausreichend begründet hat, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der übrigen Abzüge, die in der Beschwerde gleichfalls bekämpft werden.

5. Verzugszinsen:

Was den Spruchpunkt betreffend Nichtzuerkennung von Verzugszinsen betrifft, so ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, und das dort verwiesene Erkenntnis , Zl. 2007/11/0126). Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Nichtzuerkennung von Verzugszinsen richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen war der angefochtene Bescheid nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, soweit die Beschwerde erfolgreich war, gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG und hinsichtlich der Entscheidung über die reine Rechtsfrage des Anspruchs auf Verzugszinsen gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-93433