zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.03.2010, 2009/15/0116

VwGH vom 22.03.2010, 2009/15/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der T GmbH in L, vertreten durch die Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, Zl. IKD(Gem)-524599/5-2009- Si/Gan, betreffend Kommunalsteuer 2000 bis 2003 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz in 4040 Linz, vertreten durch den Bürgermeister, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH unterhält an ihrem Standort in Oberösterreich ein Callcenter zum Betrieb so genannter "Outbound-Telefonie".

Im Zuge einer "gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben" für den Zeitraum 2000 bis 2003 gelangte das Prüfungsorgan zur Auffassung, dass die als "Callcenter-Agents" bezeichneten Telefonistinnen und Telefonisten in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden seien. Den Prüfungsfeststellungen folgend schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Linz für den Zeitraum Jänner 2000 bis Dezember 2003 Kommunalsteuer (und Säumniszuschlag) vor.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landeshauptstadt Linz als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird nach der Wiedergabe der Aussagen einer Reihe von "Callcenter-Agents" ausgeführt, diese Mitarbeiter stünden in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Die persönliche Arbeitsleistung sei unbestritten, wobei die Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall für ein Dienstverhältnis typisch sei. Die Weisungsunterworfenheit sei im Großen und Ganzen gegeben, zumal die Beschäftigten in persönlicher Hinsicht in den Arbeitsprozess und weisungsgebunden in das Gesamtunternehmen eingegliedert seien, wie sich das aus dem vorgegebenen Stundenplan, den vorgegebenen Arbeitsräumen, der Verwendung der Computer und Telefone der Beschwerdeführerin, also der Produktionsmittel des Unternehmers, ergebe. Die Beschäftigten seien von der Beschwerdeführerin eingeschult worden, es gebe einen "Leitfaden für die Vorgangsweise" für das Durchführen der Telefonate. Die Weisungsunterworfenheit beziehe sich darauf, welche Arbeiten zu verrichten seien, in welcher Form die Arbeiten zu verrichten seien und wie die Arbeitszeit und die Arbeitsräume eingeteilt würden.

Wenn auch auf Grund der spezifischen Form der zu erbringenden Arbeitsleistungen (Telefonprojekte) gewisse Freiheiten bezüglich des Arbeitseinsatzes bestünden, bestehe doch ein Überwiegen der dienstnehmerrelevanten Aspekte. Es habe "gewisse Richtlinien bzw. eine konkret bestimmte Vorgangsweise hinsichtlich der Arbeitszeit" gegeben.

Ein Unternehmerrisiko der Beschäftigten sei nicht gegeben gewesen, ein solches könne auch nicht aus der Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden abgeleitet werden.

In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass in der Regel eine persönliche Arbeitsleistung mit Arbeitsgeräten der Beschwerdeführerin erbracht worden sei, die Arbeitsprojekte in den Räumen der Beschwerdeführerin nach bestimmten Zeitvorgaben und nach vorgegebenen Richtlinien erfolgt seien und den Arbeitsleistungen ein entsprechendes Entgelt gegenüberstehe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, in der Berufungsentscheidung werde das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers darauf gestützt, dass die Beschäftigten in persönlicher Hinsicht in den Arbeitsprozess und somit weisungsgebunden in das Gesamtunternehmen eingebunden seien, wie dies der vorgegebene Stundenplan, die Arbeitsräume sowie die Verwendung der Computer und Telefone der Beschwerdeführerin belegten. Es würden somit die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwendet. Die Unterordnung in sachlicher Hinsicht ergebe sich aus der Einschulung und dem "Leitfaden für die Vorgangsweise". Der Verpflichtung der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitskraft laufend zur Verfügung zu stellen, stehe die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber, den Arbeitnehmern einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde lägen daher Dienstverhältnisse vor.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie erachtet sich im Recht auf Nichtfestsetzung der Kommunalsteuer verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Zu den Dienstnehmern gehören dabei gemäß § 2 lit. a KommStG u. a. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen.

In der Beschwerde wird eingewendet, der angefochtene Bescheid sei nicht datiert und trage den Vermerk "Entwurf". Es sei daher nicht ersichtlich, ob es sich um einen rechtwirksamen Bescheid handle.

Gemäß § 80 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 7/1992, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden.

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass das Fehlen des Bescheiddatums nicht die Rechtswirksamkeit des Bescheides in Frage stellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 9). Der Umstand, dass die EDV-mäßig erstellte Bescheidausfertigung in Kleindruck das Wort "Entwurf" aufweist, ist im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid die Beglaubigung der Kanzlei iSd § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG aufweist, wonach die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist, unzweifelhaft als offenbares Versehen zu erkennen, sodass hinreichend deutlich der Wille der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid eine normative Anordnung zu erlassen, zum Ausdruck kommt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt sohin ein Bescheid vor.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde stütze sich auf "Zeugenaussagen von Dienstnehmern, die ausschließlich von der OÖ Gebietskrankenkasse einvernommen wurden", sei darauf hingewiesen, dass auch die Abgabenbehörde erster Instanz Zeugen vernommen hat und im Verwaltungsverfahren auf diese Aussagen Bedacht genommen worden ist. Es wird zudem darauf verwiesen, dass gemäß § 14 Abs. 1 KommStG die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger obliegt. Entscheidend ist aber, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt ist, Zeugenaussagen, die von einer anderen Behörde aufgenommen worden sind, zu verwerten. Der Beschwerdevorwurf, den Zeugenaussagen lägen tendenziöse Fragestellungen zu Grunde, wird in der Beschwerde in keiner Weise konkretisiert.

Die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin entspricht im Übrigen wörtlich ihrer Beschwerde, die sie gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates erhoben hat, mit dem ebenfalls steuerliche Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter in ihrem Callcenter im Zeitraum 2000 bis 2003 angenommen worden sind (und als Folge dessen im Instanzenzug Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt worden sind). Über jene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0200, abgesprochen.

Aus den in jenem Erkenntnis 2009/15/0200 dargestellten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag die gegenständliche Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von Dienstverhältnissen iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 ausgegangen ist und als Folge dessen die Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der im Instanzenzug Kommunalsteuer vorgeschrieben worden ist, abgewiesen hat.

Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erfasst nicht an eine Gebietskörperschaft zu entrichtende Abgaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0158). Das auf diese Bestimmung gestützte Beschwerdevorbringen betreffend eine überlange Verfahrensdauer zeigt daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 2008/455. Gemäß § 48 Abs. 3 VwGG hat die mitbeteiligte Partei nur Anspruch auf Ersatz jenes Schriftsatzaufwandes, der mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war.

Wien, am