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VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0255

VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S B in N, vertreten durch Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 197977/3-III/7/07, betreffend Ansprüche nach dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 (mitbeteiligte Partei: Caritas der Diözese Graz-Seckau in 8010 Graz, Raimundgasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH. vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (für "Hilfsdienste bei der Betreuung sozial gefährdeter Menschen, mobile Hilfsdienste, Hilfsdienste bei der Essens- u Kleiderausgabe Instandhaltungs- Lager- u Gartenarbeiten, Transport- Begleit- Reinigungs- u Bürodienste") zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer dort vom bis seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit seinem bei der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung der angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes samt Zinsen.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz vom 15. Feber 2007 wurde Folgendes ausgesprochen:

"Über den in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-

Übergangsrechtes 2006 ... ergeht ... folgender

Spruch:

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger bestehen.

2) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen."

In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde, nach Darstellung der Rechtslage, im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Vollverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit angeboten worden sei, dem Beschwerdeführer aber, wie auch allen übrigen Zivildienstleistenden, bei Dienstantritt vom Rechtsträger die Wahlmöglichkeit zwischen Naturalvollversorgung oder Abschlagszahlungen in Höhe von EUR 7,43 pro Tag angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Zustimmung des Rechtsträgers an der Naturalverpflegung nicht teilgenommen, sondern sich für die Abschlagszahlungen in der Höhe von täglich EUR 7,43 entschieden, dieser Betrag sei ihm vom Rechtsträger ausbezahlt worden. Dieser Betrag liege über dem im § 3 der Verpflegungsverordnung vorgesehenen Betrag von EUR 3,40. Es bestünden daher keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei. Die Zuerkennung von Zinsen sei weder im ZDG noch im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 vorgesehen, sodass sie nicht zugesprochen werden könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum mitgeteilt worden sei, dass "prinzipiell die Möglichkeit" bestehe, eine Naturalverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit an allen Tagen in Anspruch zu nehmen. Diese Mahlzeiten seien ihm auch angeboten worden. Ein Frühstück sei um EUR 0,87, eine warme Hauptmahlzeit um EUR 2,54 und eine weitere Mahlzeit um EUR 1,45 zu erwerben gewesen, insgesamt daher täglich um einen Betrag von EUR 4,86. Unwidersprochen sei dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei ein Verpflegungsgeld von täglich EUR 7,43 ausbezahlt worden. Die Auszahlung von Verpflegungsgeld, das ausreichend für den Kauf einer vom Rechtsträger angebotenen Naturalverpflegung sei, sei als "Naturalverpflegung im Sinne der Verpflegungsverordnung" anzusehen. Die Einnahme der Naturalverpflegung sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine tägliche Wegzeit von nur rund fünf bis zehn Minuten auch zumutbar gewesen. Es bestünden daher keine Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei. Für die Zuerkennung von Zinsen sei in den maßgebenden Rechtsvorschriften kein Raum.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von folgender Rechtslage ist auszugehen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung Anspruch auf Dienstfreistellung.

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt ...

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden.

...

§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des

Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die

jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Was zunächst die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Normbedenken, insbesondere gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der Verpflegungsverordnung und des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur selben Rechtslage schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, oder das nach mündlicher Verhandlung ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139), dass er an der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen keine Bedenken hegt. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es besteht somit keine Veranlassung, einen Antrag auf Überprüfung der Normen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Zur Naturalverpflegung:

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er den Betrag von EUR 7,43 pro Tag an Verpflegungsgeld ausbezahlt erhalten habe und dass die angebotenen Mahlzeiten um insgesamt EUR 4,86 täglich zu erwerben waren, dass ihm die Naturalverpflegung in der dargestellten Form angeboten wurde.

Damit ist jedoch davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer jedenfalls den Betrag an Verpflegungsgeld pro Tag ausbezahlt hat, der es ihm ermöglichte, die im § 2 der Verpflegungsverordnung vorgesehene Naturalverpflegung zu erwerben. Damit wurden ihm die Mahlzeiten im Ergebnis unentgeltlich zur Verfügung gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0257). Zufolge § 4 der genannten Verordnung stand dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde unbedenklich angenommen hat, für Tage, an denen ihm Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt wurde, ein Anspruch auf (weitere) Abgeltung nach dieser Bestimmung nicht zu.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm an dienstfreien Tagen die Einnahme der Naturalverpflegung nicht zumutbar gewesen und er hätte hiefür eine Verpflegungsabgeltung erhalten müssen, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Selbst wenn gemäß dem dann zum Tragen kommenden § 3 der Verpflegungsverordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0236) davon auszugehen wäre, dass er an der Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teilgenommen habe, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er - unter Berücksichtigung des höheren pro Tag vom Rechtsträger ausbezahlten Betrages, als er für die Mahlzeiten bezahlen musste, wodurch eine Überzahlung eingetreten war - weniger erhalten hat, als dem den durchschnittlichen Kosten im Sinne des § 3 leg. cit. entsprechenden Betrag. Es liegt also auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-93424