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VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0254

VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M M in D, vertreten durch Mag. Georg Ammann, Rechtsanwalt in 8130 Frohnleiten, Hauptplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 237.904/1-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei:

Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Steiermark in Graz, vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 und 3 ZDG einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Graz zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- u Katastrophenhilfsdienst beim Blutspendedienst Betreuung von Flüchtlingen u Vertriebenen") zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer diesen Dienst in der Zeit vom 1. Feber 2001 bis .

Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der ihm für die angemessene Verpflegung gegenüber der mitbeteiligten Partei als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung zustehenden Ansprüche.

Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-

Übergangsrechtes 2006 .... ergeht .... folgender

Spruch:

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.970,61 beträgt.

...

5) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen."

Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt sei. Da der Beschwerdeführer überwiegend zu körperlich belastenden Tätigkeiten herangezogen worden sei, sei ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung nicht gerechtfertigt. Ein Abzug von 10 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 der genannten Verordnung sei nicht gerechtfertigt, weil eine adäquate Kochgelegenheit nicht vorhanden gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer während 13 Tagen seiner Dienstzeit bei einer Einschulung befunden habe, während der er vom Rechtsträger Naturalverpflegung erhalten habe, sodass ihm für diese Tage keine Verpflegungsabgeltung gebühre, und unter Bedachtnahme darauf, dass er für den von ihm behaupteten Anspruch auf Reinigungsgeld keinen Nachweis erbracht habe (dies in Entgegnung seines Vorbringens, in den ihm ausbezahlten Beträgen sei das Reinigungspauschale von EUR 0,20 pro Tag enthalten), habe er gegenüber der mitbeteiligten Partei einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 4.069,12, worauf bereits der Betrag von EUR 2.098,51 bezahlt worden sei, sodass sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.961,70 ergebe. Die Zuerkennung von Zinsen sei weder im ZDG noch im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 vorgesehen, sodass Zinsen nicht zuzusprechen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Abwicklung der Reinigung der Dienstkleidung sei mittels einer Reinigungspauschale abgegolten worden, welche in der monatlichen Verpflegungspauschale enthalten gewesen wäre, sei zu bemerken, dass gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 ZDG der Zivildienstleistende bei Reinigung der Bekleidung Anspruch auf Naturalleistungen habe. Geldleistungen seien nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handle. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei eine Miteinbeziehung einer täglichen Reinigungspauschale in die Verpflegungspauschale nicht zulässig.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, in welcher er erklärt, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt zu sein, beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von folgender Rechtslage ist auszugehen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des

Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die

jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass in dem ihm vom Rechtsträger (der mitbeteiligten Partei) ausbezahlten Betrag auch ein Reinigungskostenanteil enthalten gewesen sei, der den der Verpflegung gewidmeten Pauschalbetrag gemindert habe.

Dieses Vorbringen ist zielführend. Denn der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass ein Teil des ihm von der mitbeteiligten Partei bereits ausbezahlten Betrages der Abgeltung nicht von Verpflegungskosten, sondern von Reinigungskosten diente. Dieses Vorbringen zielte also nicht auf die Höhe der angemessenen Reinigungskosten ab, sondern darauf, zu zeigen, dass der Beschwerdeführer nur einen verminderten Betrag an Verpflegungskosten erhalten habe. Die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens hängt auch nicht etwa davon ab, ob der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden erwachsene Reinigungskosten mittels Reinigungspauschale abgelten durfte. Sollte das erwähnte Vorbringen zutreffen, so hätte die belangte Behörde, die dazu keine Feststellungen getroffen hat, im angefochtenen Bescheid den (verbleibenden) vermögensrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei infolge überhöhter Anrechnung eines bereits bezahlten Betrages zu niedrig angesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179).

Da sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Nur ergänzend ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, worin offensichtlich die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Reinigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren keinen wirksamen Anspruch gestellt, zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben vom , bei der Erstbehörde eingelangt am , geltend gemacht hat, es sei in dem an ihn ausbezahlten Verpflegungsgeld das Reinigungsgeld "inbegriffen" und

damit "das Verpflegungsgeld in Wirklichkeit ... niedriger".

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-93419