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VwGH vom 02.03.2010, 2007/11/0245

VwGH vom 02.03.2010, 2007/11/0245

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/11/0246 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich, Tulln, vertreten durch Galanda Oberkofler, Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 266.056/2- III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: M G in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs GesmbH vom wurde der Mitbeteiligte zur Einrichtung "Rettungs-Krankentransport-und Katastrophenhilfsdienst" in Tulln, deren Rechtsträger die beschwerdeführende Partei ist, zur Dienstleistung vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Mitbeteiligte seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , stellte der Mitbeteiligte den Antrag auf Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom sprach die Erstbehörde - unter anderem - Folgendes aus:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.301,40 beträgt. ..."

Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem - soweit hier relevant - aus, dass im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, nicht gerechtfertigt sei, weil der Mitbeteiligte seinen Dienst nicht an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet habe. Auch ein Abzug von 10 vH. nach der genannten Verordnungsbestimmung sei nicht gerechtfertigt, weil an den Dienstverrichtungsstellen, an denen der Mitbeteiligte tätig gewesen sei (Ernstbrunn, Korneuburg, Stockerau), seitens der beschwerdeführenden Partei keine Gefrierschränke zur Verfügung gestellt worden seien und somit eine ausreichende Kochgelegenheit im Sinne der genannten Verordnung nicht vorhanden gewesen sei. Der Gesamtanspruch des Mitbeteiligten betrage EUR 4.977,60; abzüglich des vom Rechtsträger bezahlten Betrages von EUR 3.676,20 ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Parte in der Höhe von EUR 1.301,40.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben. Die belangte Behörde sprach Folgendes aus:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, in Verbindung mit § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006 und § 4 Absatz 2 Z 1 und 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, sowie § 1 Absatz 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 teilweise Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass der vermögensrechtliche Anspruch des (Mitbeteiligten) gegen (die beschwerdeführende Partei) 946,44 EUR beträgt."

Die belangte Behörde führte zur Begründung, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei abwechselnd in Korneuburg, Ernstbrunn und Stockerau eingeteilt gewesen. Seine Freizeit habe im konkreten Fall nicht im gleichen Dienstort, wo die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Preisgünstigkeit ausreichend bekannt gewesen seien, begonnen und geendet (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/15/0212), weshalb ein auf der Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse beruhender Verpflegungsmehraufwand habe entstehen müssen. Der Abzug von 15 v.H. von dem im § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Höchstbetrag erscheine somit nicht gerechtfertigt. Überdies sei der Dienstortbegriff im Zivildienstrecht ausreichend festgelegt, sodass keine Notwendigkeit zur Ergänzung unter Heranziehung analoger wehrrechtlicher Normen bestehe.

Zur Zeit des ordentlichen Zivildienstes des Mitbeteiligten seien die Kochgelegenheiten der ÖRK-Einsatzstellen in Korneuburg und Ernstbrunn mit zusätzlichen Tiefkühltruhen ausgestattet gewesen, während sich in Stockerau lediglich ein Kühlschrank mit einem 16-Liter-Gefrierfach befunden habe. Daraus ergebe sich, dass nur die Kochgelegenheit der Einsatzstelle Stockerau nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung ausgestattet gewesen sei. Für die 105 Tage, die der Mitbeteiligte in Stockerau eingesetzt gewesen sei, sei daher kein Abzug nach der zitierten Bestimmung zulässig. Der Mitbeteiligte habe daher einen Gesamtanspruch von EUR 4.622,64. Hierauf habe die beschwerdeführende Partei während des Zivildienstes EUR 2.160,-- bezahlt und ferner EUR 1.516,20 überwiesen, sodass sich noch ein restlicher vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 946,44 ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1463/07-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Sie sieht sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung eines Abzuges von 15 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung und auf "Zurückweisung und/oder Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienst-Übergangsrechtes 2006 ..."

verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, mit welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 50,-- begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am 2. Feber 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet; ..."

Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, sie habe dem Mitbeteiligten einen Betrag von EUR 1.516,20 "zur Überweisung gebracht" und dieser Betrag sei vom Mitbeteiligten weder zurücküberwiesen noch "unter Vorbehalt" anerkannt worden, es sei daher zwischen der beschwerdeführende Partei und dem Mitbeteiligten eine Einigung zu Stande gekommen, weshalb der Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung seiner Ansprüche unzulässig gewesen sei, gleichen die diesbezüglichen Sach- und Rechtsfragen jenen, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0110, zu Grunde lagen. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Die beschwerdeführende Partei sieht den von der belangten Behörde vorgenommenen Abzug in Höhe von 15 % im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung als nicht gerechtfertigt an und bringt dazu vor, es seien "ein Dienstort - Bezirksstelle Ernstbrunn-Korneuburg-Stockerau" und mehrere Dienstverrichtungsstellen (Ernstbrunn-Korneuburg-Stockerau) vorgelegen, weshalb von einem gleichbleibenden Dienstort im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung auszugehen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass unter "Dienstort" im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung die Ortsgemeinde zu verstehen ist.

Da die genannten Dienstverrichtungsstellen unstrittig in unterschiedlichen Ortsgemeinden liegen, kann die Auffassung der belangten Behörde, ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 1 leg. cit. sei unzulässig, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Begehren des Mitbeteiligten auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil die Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-93415