VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0244
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und Hofrat Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des DI Dr. C H in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 174708/8-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei:
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs - Gruppe Linz in 4040 Linz, Reindlstraße 24), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG der Rettungsstelle Linz der mitbeteiligten Partei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In diesem Bescheid wurde angeführt, er habe dort "Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- u Katastrophenhilfsdienst bei der Wasserrettung im Behindertenservice Telefon- Journal- u Reinigungsdienste" zu erbringen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer vom bis seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe seiner Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei für die angemessene Verpflegung.
Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-
Übergangsrechtes 2006 .... ergeht von der
Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch:
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.022,34 beträgt.
...
4) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen."
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung könne der Rechtsträger von dem in Abs. 1 als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 vH. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichte. Er könne ferner einen Abzug bis zu 10 vH. vornehmen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen werde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden seien. Auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gerechtfertigt sei.
Ferner führte die Erstbehörde, zum Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung, aus, es habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er "im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu körperlich belastenden Tätigkeiten" herangezogen worden sei. Er habe seine Belastung selbst dahin eingeschätzt, dass ein Abzug von 2 vH. gerechtfertigt sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben habe die mitbeteiligte Partei nicht bestritten, es sei daher der Abzug von 2 vH. gerechtfertigt.
Der von der mitbeteiligten Partei gewünschte Abzug von weiteren 10 vH. nach § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung im Hinblick auf eine nach den Behauptungen der mitbeteiligten Partei bei der Dienststelle vorhandene Kochgelegenheit sei nicht gerechtfertigt, weil eine ausreichende Kochgelegenheit nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 4.120,85, worauf bereits der Betrag von EUR 2.098,51 bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 2.022,34 ergebe. Die Zuerkennung von Zinsen komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und hob insbesondere hervor, dass sich der Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung auf die vom Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom vorgenommene Berechnung der Schwere der körperlichen Belastung während der Zeit seines Zivildienstes stütze.
Gegen diesen Bescheid, durch welchen sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt sieht, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Von folgender Rechtslage ist auszugehen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des
Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die
jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.
(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt. ...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Die Beschwerde ist begründet:
Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere auch der von der belangten Behörde mit 2 v.H. als gerechtfertigt angesehene Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung.
Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abzug nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach mündlicher Verhandlung ergangene - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer war im Krankentransportdienst bei der mitbeteiligten Partei tätig. Er hat im Verwaltungsverfahren - wovon die erstinstanzliche Behörde in ihrem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid ausging - vorgebracht, dass er "überwiegend zu körperlich belastenden Tätigkeiten" herangezogen worden sei. In dem bei der erstinstanzlichen Behörde eingereichten Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer, dass auf von ihm geleistete 48 Wochenstunden "35 oder mehr" mit körperlich belastenden Tätigkeiten entfallen seien und bewertete auf der vorgegebenen elfteiligen Skala (von "0" für "schwer" bis "10" für "leicht") die Schwere seiner Tätigkeit mit "2". Die mitbeteiligte Partei, so führte die erstinstanzliche Behörde (ohne gegenteilige Annahmen der belangten Behörde) aus, habe seine Angaben nicht bestritten. Die belangte Behörde verwies auf die "Berechnung" des Beschwerdeführers.
Damit hat jedoch die belangte Behörde verkannt, dass nach der hier maßgebenden Rechtslage ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn der Zivildienstleistende überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind. Es genügte daher nicht, wenn seitens der Behörde die Bewertung des Beschwerdeführers auf der im Fragebogen vorgegebenen Skala mit "2" für die Höhe des Abzuges herangezogen wurde, sondern es wäre erforderlich gewesen festzustellen, von welchen tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - und in welchem Ausmaß erbracht - auszugehen ist und auf Grund welcher konkreten diesbezüglichen Feststellungen überhaupt dem Grunde nach ein Abzug nach Z 2, der ein Überwiegen leichter Tätigkeit voraussetzt, zulässig sein sollte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0195). Ohne derartige Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung in Betracht kommt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit, weil die belangte Behörde die Zulässigkeit des Abzuges nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung in Verkennung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen bejaht und mit 2 v.H. bemessen hat, als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-93410