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VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0292

VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0292

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/447.785/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2000 mit einem Touristenvisum für einen Verwandtenbesuch nach Österreich ein. In der Folge wurde ihm jeweils eine vom 1. Oktober bis , vom 18. Juni bis und vom 18. Februar bis gültige Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt.

Am heiratete er in Wien die österreichische Staatsbürgerin E. Die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf diese Ehe beantragte Niederlassungsbewilligung "Begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" wurde ihm am ausgestellt und über weitere Anträge zuletzt bis verlängert. Am stellte er abermals einen Verlängerungsantrag, über den nicht mehr entschieden wurde.

Am wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die Erhebungen anlässlich des Erstantrags keine Verdachtsgründe für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben hätten, weshalb damals und in der Folge Aufenthaltstitel erteilt worden seien. Da im Zuge des letzten Verlängerungsantrags hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin getrennt lebten, seien neuerlich Erhebungen zu einer allfälligen Aufenthaltsehe eingeleitet und die beiden Ehepartner getrennt voneinander einvernommen worden. Dabei hätten sich zum Teil gravierend unterschiedliche Angaben ergeben.

Die belangte Behörde stellte in der Folge divergierende Aussagen dar, die - zusammengefasst - Tätowierungen von E, die Eheringe, das Hochzeitsessen, Kenntnisse über die Familie des anderen Ehepartners, das Tragen einer Brille durch E, Kreditverbindlichkeiten von E und eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Cousin, die Arbeitszeiten von E und den Kirchenbesuch durch den Beschwerdeführer, das Vorliegen getrennter Wohnsitze, den Zeitpunkt der Trennung vor der Scheidung und die Wohnungen der Eheleute betrafen. Abschließend hielt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest, dass beide Ehegatten bei ihrer letzten Einvernahme angegeben hätten, sich im Jahre 2003 auf einem Fußballplatz kennengelernt zu haben, während sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom - ebenfalls übereinstimmend - deponiert hätten, sich im Sommer 2003 in einem Lokal kennengelernt zu haben.

Die belangte Behörde kam auf Grund der dargestellten Widersprüche zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin E rechtsmissbräuchlich nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen, und sich beim Antrag auf Erteilung der Aufenthaltstitel auf diese berufen habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgezeigten Widersprüche zwingend nur den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin kein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe. Andernfalls sei es nicht zu erklären, dass ein Ehepaar derart unterschiedliche und widersprüchliche Aussagen über sein angeblich gemeinsames Leben mache und derart geringe Kenntnisse über persönliche Merkmale oder die familiäre Situation des jeweils anderen habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich (allgemein) das Bestehen einer Scheinehe bestritten und die unterschiedlichen Aussagen bloß mit Wissenslücken bzw. mit möglichen Missverständnissen mit dem Dolmetscher zu erklären versucht.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich geschlossen und dadurch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht habe. Der Verhinderung und Bekämpfung solcher Ehen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu, sodass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe keine familiären Bindungen "zum Bundesgebiet" geltend gemacht und es seien solche aus dem Akteninhalt auch nicht zu ersehen. Da er sich jedoch seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhalte, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken, dass er bis zum Jahr 2003 lediglich als Saisonarbeitskraft in Österreich beschäftigt und hier nicht auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Die danach erteilten Niederlassungsbewilligungen basierten auf seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, weshalb er sich nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen könne. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten, sondern sei auch nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig, müssten doch die - ohnedies nicht sehr ausgeprägten - privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens in den Hintergrund treten. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor, weshalb auch im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht Abstand zu nehmen gewesen sei.

Zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner privaten Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des zehnjährigen Zeitraums erwartet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (November 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

Wenn die Beschwerde vorweg nochmals - wie bereits in der Berufung - damit argumentiert, dass die belangte Behörde bereits "einmal bescheidmäßig positiv" über denselben Sachverhalt abgesprochen habe, indem sie nach einer Einvernahme der Eheleute Aufenthaltstitel erteilt habe und damit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzielt, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines Aufenthaltsverbots entgegensteht, wenn die Erteilung in Kenntnis aller in Frage kommender Versagungsgründe bzw. des Gesamtfehlverhaltens des Fremden erfolgt ist, übersieht sie, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der bloße Umstand, dass - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durchgeführt worden waren, dieser Verdacht damals jedoch nicht hatte erhärtet werden können, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0890).

Soweit der Beschwerdeführer weiters als Verfahrensmangel geltend macht, dass die belangte Behörde nicht ausdrücklich festgestellt habe, ob er seinen (Erst ) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus oder bereits im Inland gestellt habe, womit ihm "unterschwellig" vorgeworfen werde, er sei illegal im Bundesgebiet verblieben und habe "unzulässiger Weise einen Inlandsantrag" gestellt, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Eine solche Inlandsantragstellung war nach der damals geltenden Rechtslage nämlich nicht rechtswidrig und wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit zum Parteiengehör gewährt, was von ihm auch genutzt wurde. Es ist aber auch darin kein Verfahrensmangel zu erblicken, dass die zweiten niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Ehefrau erst nach der Scheidung stattfanden. Insbesondere zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf, welche Tatsachen infolge des "Desinteresses" der beiden Ehepartner aneinander unrichtig dargestellt worden wären.

Überwiegend richtet sich die Beschwerde jedoch gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Sie bringt dazu vor, dass die erste Einvernahme acht Monate nach der Eheschließung durchgeführt worden sei, während die zweite Einvernahme erst vier Jahre später und überdies einige Monate nach der Scheidung erfolgt sei. Es sei daher lebensnah und nachvollziehbar, dass die geschiedenen Ehepartner damals kein Interesse mehr aneinander und auch nicht daran gehabt hätten, sich an sämtliche Vorgänge, Einzelheiten und Details der Ehe zu erinnern. Die belangte Behörde habe auch nicht von einer "gutbürgerlichen Ehe" ausgehen dürfen, in der "intellektuelle Gespräche" geführt würden. "Oftmals" lebten die Ehepartner in schwierigen Situationen und werde der Tagesablauf nur von der Arbeit und der Sorge beherrscht, wie man die Miete bezahlen und die Lebenshaltungskosten tragen könne. "In diesen Ehen" (gemeint wohl: in einer Ehe wie sie der Beschwerdeführer geführt habe) sprächen die Partner aber kaum oder wenig miteinander und gehe jeder grundsätzlich seine eigenen Wege. Auch weil die Scheidung bereits erfolgt gewesen sei, könnten die Ehepartner einander feindlich gesinnt gewesen sein, und sei es "möglich und denkbar", dass ein Partner aus Rachegelüsten abweichende Angaben mache.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Mag es auch noch nicht zwingend gegen das Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sprechen, wenn einem Ehepartner Kreditschulden oder finanzielle Unterstützungen aus dem Verwandtenkreis des jeweils anderen Ehegatten verborgen bleiben, spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Tätowierung von E nichts wusste, sehr wohl gegen das (vormalige) Bestehen eines Ehelebens. Hinsichtlich der Eheringe wurde entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht bloß die Frage, wie und von wem sie gekauft wurden, unterschiedlich beantwortet, sondern beschrieb der Beschwerdeführer diese als silberne Eheringe, während E von "ganz normalen goldenen Eheringen" sprach. Auch an die Tatsache, ob es nach der Trauungszeremonie ein Hochzeitsessen gab, können sich Ehepartner bei lebensnaher Betrachtung auch vier Jahre nach der Eheschließung in der Regel noch erinnern, sodass diesbezüglich übereinstimmende Antworten erwartet werden konnten. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend weiters darauf hin, dass das Kennenlernen bei den zeitgleichen Einvernahmen von den vormaligen Eheleuten zwar übereinstimmend, aber jeweils bei einer anderen Begebenheit geschildert wurde. Gaben der Beschwerdeführer und E bei ihrer ersten Einvernahme an, sich im Sommer 2003 in einem Lokal kennengelernt zu haben, sagten sie bei ihrer zweiten Einvernahme ebenso übereinstimmend aus, sich im Jahr 2003 auf einem Fußballplatz kennengelernt zu haben. Auch bei diesem Lebenssachverhalt wäre bei Vorliegen einer nicht bloß zum Schein geschlossenen Ehe eine gleichbleibende Schilderung zu erwarten. Wie es trotz des - zumindest zeitweise - gemeinsamen Wohnens dem Beschwerdeführer verborgen bleiben konnte, dass E auch an den Wochenenden regelmäßig arbeitete, andererseits diese von den Kirchenbesuchen des Beschwerdeführers nichts mitbekam, wird auch in der Beschwerde nicht aufgeklärt. Die von der belangten Behörde daraus gezogene beweiswürdigende Folgerung, dass die Ehe nur eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen, ohne dass ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, erweist sich daher nicht als unschlüssig (vgl. zur diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsbefugnis das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 11894A/1985).

Dementsprechend durfte die belangte Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und demzufolge auch von der Gefährdungsannahme des § 60 Abs. 1 FPG ausgehen. Das wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. So nahm die belangte Behörde ohnedies auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seine Beschäftigungsverhältnisse ausreichend Rücksicht. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer erlangte soziale Integration im Wesentlichen durch das Eingehen einer Scheinehe ermöglicht wurden, kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen. Die belangte Behörde durfte nämlich zutreffend auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2003 lediglich als Saisonarbeitskraft in Österreich beschäftigt und nicht auf Dauer niedergelassen war und die später erlangten Aspekte seiner Integration dadurch relativiert werden, dass sie im Wesentlichen auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen sind.

Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer "seit einigen Tagen" mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe, handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Abgesehen davon ist die Tochter des Beschwerdeführers nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren jedenfalls bereits volljährig und infolge eigener Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig, weshalb dem Vorbringen über ein erst seit Kurzem bestehendes Zusammenleben mit dieser auch kein entscheidendes Gewicht zugekommen wäre. Den in diesem Zusammenhang als Verdacht in den Raum gestellten "Missverständnissen mit dem Dolmetscher" fehlt es daher bereits an Relevanz.

Es ist schließlich auch keine ausreichende Grundlage dafür zu erkennen, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben gewesen wäre. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, dass die Eheschließung bereits nahezu fünf Jahre zurückliege, blendet völlig aus, dass der - inzwischen wieder geschiedene - Beschwerdeführer sich erst im November 2007 erneut für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels auf diese Scheinehe berufen hat.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-93409