VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der S GmbH in R, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0283-G/07, betreffend Abrechnungsbescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich im Kontext von Beschwerde und Bescheid des zu 2009/15/0111 protokollierten Beschwerdefalles folgender Sachverhalt:
Das Finanzamt zog die beschwerdeführende GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 heran.
Gegen die Haftungsbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1996. Einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1994 und Kapitalertragsteuer 1995 stellte sie (nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung über die Berufungen gegen die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 entschieden hatte) im Vorlageantrag.
Auf Grund der angeführten Anträge der Beschwerdeführerin verfügte das Finanzamt die Aussetzung von Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 (mit Bescheiden vom und vom ).
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996).
Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO mit der Begründung, dass hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 Einhebungsverjährung iSd § 238 BAO eingetreten sei.
Im Abrechnungsbescheid stellte das Finanzamt fest, die in Rede stehenden Kapitalertragsteuern für 1994 bis 1996 seien nicht "erloschen". In der Begründung führte sie aus, die "Erstbuchung" sei für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 am erfolgt und für Kapitalertragsteuer 1996 am . Im Berufungsverfahren betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Mit Schriftsatz vom habe sie gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 berufen und die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO beantragt.
Das Finanzamt habe mit Bescheid vom mit die beantragte Aussetzung der Einhebung für Kapitalertragsteuer 1996 zuerkannt. Mit Bescheid vom habe es die Aussetzung der Einhebung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 gewährt. Nach Erledigung der Berufungen habe das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 mit Bescheid vom verfügt.
Gemäß § 238 Abs. 3 BAO sei die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Im Hinblick auf diese Bestimmungen sei die Einhebungsverjährung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 keinesfalls eingetreten.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Abrechnungsbescheid Berufung ein. Sie verwies auf ihre Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen und führte aus, dass die Bewilligungen der Aussetzung der Einhebung rechtswidrig gewesen seien. Daher könne keine Hemmung nach iSd § 238 BAO eingetreten sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Im gegenständlichen Abrechnungsverfahren sei lediglich die Frage der Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass die Kapitalertragsteuern 1994 bis 1996 nach der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nunmehr rechtskräftig festgesetzt seien. Gemäß § 238 Abs. 3 BAO sei im Falle einer Aussetzung der Einhebung die Einhebungsverjährung gehemmt. Vom Jahr 2000 bis zum 9. November2006 sei die Aussetzung aufrecht gewesen. Die Verjährung nach § 238 BAO könne daher nicht eingetreten sein.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist auf Antrag mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, etwa durch die Erlassung eines Haftungsbescheides. unterbrochen.
§ 238 Abs. 3 BAO lautet:
"Die Verjährung ist gehemmt, solange
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a) | (...) | |||||||||
b) | die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder | |||||||||
c) | (...)." |
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996) sei rechtswidrig erfolgt. Aus diesem Grund sei sie "als nicht dem Rechtsbestand angehörig zu betrachten" und könne folglich nicht eine Hemmung der Einhebungsverjährung bewirken. Auch aus ihrer gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Aussetzungszinsen erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde - über diese hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0111, abgesprochen - ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Aussetzung.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Gemäß § 238 Abs. 3 lit b BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2467).
Es steht nicht in Streit, dass das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. und die Aussetzung der Einhebung verfügt hat. Es steht auch nicht in Streit, dass das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt hat.
Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, das sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. Zu den Rechtswirkungen dieser Bescheide gehört die Tatbestandswirkung (vgl. Ritz BAO, § 92 Tz 2) in Bezug auf § 238 Abs 3 lit b BAO. Dass die belangte Behörde von der Hemmung der Verjährung ausgegangen ist, kann sohin nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am