VwGH 08.07.2009, 2009/15/0111
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der S GmbH in R, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0282- G/07, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Finanzamt zog die beschwerdeführende GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 heran.
Gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 brachte die Beschwerdeführerin die Berufung vom ein. Gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 brachte sie die Berufung vom ein.
In dieser Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1996 gemäß § 212a BAO.
Einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1994 und Kapitalertragsteuer 1995 stellte die Beschwerdeführerin (nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung über die Berufungen gegen die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 entschieden hatte) im Vorlageantrag vom .
Auf Grund der angeführten Anträge der Beschwerdeführerin verfügte das Finanzamt die Aussetzung von Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 (mit Bescheiden vom und vom ).
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 wurde mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , RV/0050-G/02, erledigt (Berufungsabweisung). Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt.
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996). Ebenfalls mit Bescheid vom setzte es der Beschwerdeführerin gegenüber Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass auf Grund der Anträge auf Aussetzung der Einhebung bzw. auf Grund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzungszinsen führte die Beschwerdeführerin aus, anlässlich einer Betriebsprüfung seien ihr gegenüber Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 ergangen, gegen welche sie mit Eingaben vom und Berufungen erhoben habe. Gleichzeitig habe sie gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung beantragt. Die Erledigung der Berufungen sei in der Form erfolgt, dass von den Abgabenbehörden Berufungen gegen die jeweiligen "Abgabenbescheide" in Abrede gestellt worden seien. Wegen der Bezeichnung als Berufungen gegen die Haftungsbescheide sei die Berufung nicht zugleich als Berufung gegen die "Abgabenbescheide" beurteilt worden. Daher seien die "Abgabenbescheide" in Rechtskraft erwachsen. Trotz dieses Umstandes sei eine Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 verfügt worden. Da aber Berufungen gegen die "Abgabenbescheide" niemals im Rechtsbestand gewesen seien, könne auch kein Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung verfügt werden. Es hätte niemals eine Aussetzung der Einhebung verfügt werden dürfen. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit einer rechtswidrig verfügten Aussetzung könne nur rechtswidrig sein.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, die Aussetzung der Einhebung sei mit den Eingaben vom und beantragt worden. Diesen Anträgen habe das Finanzamt mit Bescheiden vom September 2000 entsprochen. Nach Ergehen der Berufungserledigungen sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom zu Recht verfügt worden. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei daher rechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Vorschreibung der Aussetzungszinsen als unbegründet ab. Die Anträge auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 seien in den Verwaltungsakten vorhanden. "Eindeutig belegbar" sei auch die Berufungserledigung vom hinsichtlich der "Haftungs- und Abgabenbescheide für 1994 und 1995" und die Berufungsvorentscheidung vom (Kapitalertragsteuer 1996). Im gegebenen Zusammenhang sei es völlig unerheblich, ob der Spruch jener Berufungserledigungen auf Stattgabe, Abweisung oder Zurückweisung des Rechtsmittels laute.
Die angeführten Verfahrensschritte seien von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sondern in der Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen selbst angeführt worden. Mit der bewilligten Aussetzung der Einhebung sei ein "Zahlungsaufschub" gewährt worden. Die strittigen Zinsen seien zu Recht bescheidmäßig festgesetzt worden. Es lägen entsprechende Anträge vor und die Höhe der ausgesetzten Abgaben sei von der Erledigung von Berufungen abhängig gewesen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung habe nicht zwingend gleichzeitig mit der Berufungserledigung erfolgen müssen (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 91/14/0164).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(...)
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
(...)
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei anlässlich einer Betriebsprüfung zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 herangezogen worden. Gegen die Haftungsbescheide habe sie Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Die Abgabenbehörden hätten die Berufung (nur) als solche gegen die Haftungsbescheide, nicht aber auch als Berufung gegen die "Abgabenbescheide" gewertet. Nach Ansicht der Abgabenbehörden seien sohin "keinerlei Berufungen im Rechtsbestand" gewesen. Dennoch habe das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 verfügt und später (nach Beendigung des Berufungsverfahrens) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen. Da aber Berufungen gegen die "Abgabenbescheide" niemals im Rechtsbestand gewesen seien, habe auch kein Ablauf der Aussetzung verfügt werden können. Daher erweise sich die Vorschreibung der Aussetzungszinsen als rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Anträge auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996, für welche sie im Zuge einer Betriebsprüfung zur Haftung herangezogen worden ist, gestellt hat. Unstrittig ist weiters, dass das Finanzamt auf Grund dieser Anträge Aussetzungsbescheide erlassen und somit die Aussetzung der Einhebung verfügt hat. Schließlich ist unstrittig, dass das Finanzamt in der Folge bescheidmäßig den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt hat. Ab dem Ergehen der Aussetzungsbescheide vom September 2000 stellen diese die Grundlage für die Aussetzungswirkung dar. Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus § 212a Abs. 9 lit a und b BAO die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Aussetzungszinsen ergibt. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009150111.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-93402