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VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0237

VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des K R in I, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 197.215/2- III/7/07, betreffend Verpflegskosten nach ZDG (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Tirol in 6020 Innsbruck, Sillufer 3a) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom wurde der Beschwerdeführer zur Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Innsbruck zur Dienstleistung ("Hilfsdienste im Rettungs- Krankentransport- u Katastrophenhilfsdienst im Heimhilfe- u Blutspendedienst bei Essen auf Rädern Betreuung von Flüchtlingen u Vertriebenen") vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom sprach die Erstbehörde Folgendes aus:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender Spruch

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.571,45 beträgt.

2) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen."

Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, dass im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst - mit Ausnahme von 6 Tagen Dienstreise nach Wien - immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet habe.

Die mitbeteiligte Partei habe die körperliche Belastung des Beschwerdeführers auf der elfteiligen Skala von 0 (schwer) bis 10 (leicht) mit "8" bewertet und angegeben, von 40 Wochenstunden seien ca. 5 Stunden auf körperlich belastende Arbeiten entfallen (Büro- und Lagerarbeit). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Tätigkeit habe großteils aus Computerarbeit bestanden und große Konzentration erfordert. Weiters seien diverse organisatorische und logistische Tätigkeiten angefallen. Ein Abzug von 8 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung werde als gerechtfertigt festgestellt.

Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt.

Der Gesamtanspruch des Beschwerdeführers betrage EUR 3.731,45; abzüglich des vom Rechtsträger bezahlten Betrages von EUR 2.160,-- ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.571,45.

Eine Zuerkennung von Zinsen sei weder im ZDG noch im Zivildienst-Übergangsrecht vorgesehen, sodass Zinsen nicht zugesprochen werden könnten.

Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers "teilweise Folge" und änderte den erstbehördlichen Bescheid dahin ab, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei mit EUR 1.486,50 festgestellt werde.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Zivildienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet. Ein Abschlag von 15 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung sei daher gerechtfertigt.

Laut Angaben der mitbeteiligten Partei sei der Beschwerdeführer im Büro- und Lagerdienst eingeteilt gewesen und habe in untergeordnetem Ausmaß körperlich belastende Tätigkeiten zu verrichten gehabt. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass die von ihm durchgeführten Tätigkeiten häufig administrativer Natur gewesen seien, die im Sitzen und am Computer ausgeführt worden seien. Die Aufzählung der sonstigen von ihm verrichteten Arbeiten habe die Behörde nicht davon überzeugen können, dass von einer höheren Belastung auszugehen sei als bei der Betreuung von Flüchtlingen oder bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, weil die eigene Dienstleistung subjektiv meist höher bewertet werde. Dem Rechtsträger werde aufgrund seiner langjährigen Erfahrung beim Einsatz von Zivildienstleistenden eine objektivere und realistischere Einschätzung zugebilligt. Ein Abschlag von 10 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung sei daher gerechtfertigt, nicht jedoch weitere Abschläge.

Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer insgesamt 353 Tage zu je EUR 10,20 und 9 Tage (an denen dem Beschwerdeführer eine warme Hauptmahlzeit angeboten worden sei) zu je EUR 5,10 abzugelten, insgesamt somit EUR 3.646,50. Abzüglich der bereits bezahlten EUR 2.160,-- verblieben EUR 1.486,50.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Abwicklung der Reinigung der Dienstkleidung sei mittels einer Reinigungspauschale von EUR 0,20 pro Tag abgegolten worden, welche in der monatlichen Verpflegungspauschale enthalten gewesen wäre, sei zu bemerken, dass gemäß § 25 Abs. 2 ZDG der Zivildienstleistende hinsichtlich der Reinigung der Bekleidung Anspruch auf Naturalleistungen habe. Geldleistungen seien nur insoweit zulässig, als es sich um den Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handle. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Miteinbeziehung einer täglichen Reinigungspauschale in die Verpflegungspauschale nicht zulässig.

Verzugszinsen seien nicht zuzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück-, in eventu: Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, ZDG-ÜR), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, was unter "Dienstort" in § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich - zusammengefasst - die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Diese Auffassung wurde in dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, bekräftigt. Am Vorliegen eines gleichen Dienstortes im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienst, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus verrichtet wird, wie das etwa bei Fahrten von Zivildienstleistenden in Rettungs- oder Krankentransportfahrzeugen geschieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sowie das nach mündlicher Verhandlung ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0137).

Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass die belangte Behörde grundsätzlich zurecht die Auffassung vertreten hat, im Falle des Beschwerdeführers, der im Zuge seiner Dienstverrichtung, die in Innsbruck begann und endete, auch über das Innsbrucker Gemeindegebiet hinaus tätig geworden ist, sei wegen eines gleichbleibenden Dienstortes ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt.

Die Erstbehörde hat allerdings, wie oben wiedergegeben, einen Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung nicht für jene 6 Tage für gerechtfertigt gehalten, an denen der Beschwerdeführer Dienstreisen nach Wien absolviert habe. Im Lichte des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/11/0245, ist sie dabei von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass hinsichtlich solcher Tage von einem gleichbleibenden Dienstort nicht gesprochen werden kann. Die belangte Behörde hat zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Dienstreisen hingegen, offensichtlich auf Grund der gegenteiligen Rechtsansicht, keine Feststellungen getroffen und schon deswegen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

2.2. Auch soweit die belangte Behörde zusätzlich einen Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung in Höhe von 10 v.H. für gerechtfertigt hält, erweist sich die Beschwerde als begründet.

Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG erneut auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139 (mwN), zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten.

Um beurteilen zu können, ob der von der belangten Behörde - abweichend von der Einschätzung der Erstbehörde - vorgenomme Abzug von 10 v.H. gerechtfertigt ist, wären konkrete Feststellungen zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers während seines Zivildienstes im Einzelnen notwendig gewesen. Die belangte Behörde hat sich dem gegenüber damit begnügt, in Übernahme der Angaben der mitbeteiligten Partei undifferenziert davon zu sprechen, dass der Beschwerdeführer "im Büro- und Lagerdienst eingeteilt" gewesen sei und "in untergeordnetem Ausmaß körperlich belastende Tätigkeiten zu verrichten" gehabt habe. Weder ist ersichtlich, woraus sich die Schlussfolgerung herleitet, dass der Beschwerdeführer überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wurde, die - vergleichbar mit dem in § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung genannten Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr - mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, noch, weshalb Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung in einem Ausmaß überwogen haben sollten, dass der Ermessensrahmen für den Abschlag zur Gänze auszuschöpfen wäre.

Nicht nachvollziehbar in ihrer Allgemeinheit sind ferner die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem Rechtsträger "aufgrund seiner langjährigen Erfahrung beim Einsatz von Zivildienstleistenden eine objektivere und realistischere Einschätzung zugebilligt" werde. Die belangte Behörde lässt dabei außer Acht, dass die Rechtsträger, im Beschwerdefall die mitbeteiligte Partei, ihrerseits ein manifestes ökonomisches Interesse daran haben, dass im Einzelfall die Zulässigkeit von Abschlägen nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung bejaht wird.

2.3. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits im erstbehördlichen Verfahren sowie in der Berufung, dass ein Teil des ihm von der mitbeteiligten Partei bereits ausbezahlten Betrages der Abgeltung nicht von Verpflegskosten, sondern von Reinigungskosten gedient habe, ist der angefochtene Bescheid schließlich aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, genannten Gründen, auf die auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2.4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen ist der angefochtene Bescheid hingegen aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf welches auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.5. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall hinsichtlich der Punkte 2.1. und 2.4. nur Rechtsfragen zu klären waren, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, hinsichtlich der Punkte 2.2. und 2.3. aber gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-93398