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VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0236

VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Mag. F M in S, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 194208/4-III/7/07, betreffend Verpflegskosten i.A. Zivildienstgesetz (mitbeteiligte Partei:

Oö. Gesundheits- und Spitals-AG in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und Dr. Thomas Prammer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers feststellt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs GesmbH vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm §§ 7 und 9 Zivildienstgesetz einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei, nämlich dem Landeskrankenhaus R., zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für die Zeit vom bis zugewiesen, den er in diesem Zeitraum ableistete.

Mit dem an die Zivildienstserviceagentur gerichteten Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (soweit hier von Interesse) einerseits die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die die mitbeteiligte Partei als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung gemäß § 28 Abs. 1 Zivildienstgesetz Sorge zu tragen habe und andererseits die "bescheidmäßige Feststellung der Angemessenheit der von meiner Zivildiensteinrichtung bezahlten Verpflegung".

In einem mit Begleitschreiben vom an die Zivildienstserviceagentur übermittelten ausgefüllten Fragebogen gab die mitbeteiligte Partei an, dem Beschwerdeführer sei an seiner Dienststelle (Landeskrankenhaus R.) drei Mal täglich Naturalverpflegung angeboten worden. Aus diesem Fragebogen geht weiters hervor, dass es sich dabei um eine "Vollverpflegung (bestehend aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit)" gehandelt habe, wobei das Abendessen bei einem sog. "Speiseautomat" bezogen habe werde können. Was die dienstfreien Tage des Beschwerdeführers betreffe, so habe er an diesen die angebotene Vollverpflegung - die im Landeskrankenhaus R. an 365 Tagen pro Jahr angeboten werde - nicht in Anspruch genommen und dafür pro dienstfreiem Tag einen Geldbetrag erhalten. In dem zu diesem Fragebogen übermittelten Begleitschreiben vom wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass der Beschwerdeführer EUR 1,50 für jeden "diensthabenden" Tag erhalten habe, um sich am Speiseautomaten mit einem Abendessen verpflegen zu können. Für dienstfreie Tage habe er im Jänner 2004 täglich EUR 11,60 erhalten. Dieser Betrag entspreche den "durchschnittlichen Kosten" im Sinne des § 3 der Verpflegungsverordnung.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Partei wie folgt mit:

"Wie bereits in unserem Schreiben vom erwähnt, können wir die Angaben von (Beschwerdeführer) nur teilweise bestätigen:

(Der Beschwerdeführer) gibt an, nur teilweise naturalverpflegt worden zu sein, bestehend aus Frühstück und Mittagessen.

Dieser Angabe müssen wir entgegenhalten, dass sämtliche Zivildiener der Einrichtungen der (mitbeteiligten Partei) bisher und auch heute drei Mal täglich voll naturalverpflegt werden, da sich in den Krankenanstalten jeweils eine Betriebsküche befindet, die 7 Tage pro Woche Frühstück, Mittagessen und Abendessen für die PatientInnen, MitarbeiterInnen und Zivildiener zubereitet.

Das Abendessen = die weitere Mahlzeit wurde und wird an Zivildiener in den meisten Krankenhäusern der (mitbeteiligten Partei), so auch in R., mit Hilfe von ganztägig und somit unabhängig von der Dienstzeit zugängigen Speiseautomaten zur Verfügung gestellt, bei denen für die Zivildiener kostenlos die weitere Mahlzeit bereit steht. Um sich bei diesem Speiseautomaten verpflegen zu können, hat (der Beschwerdeführer) für diensthabende Tage EUR 1,50 erhalten."

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom wurde, soweit hier von Interesse, über die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am (richtig: 2006) eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 548,90 beträgt.

2) Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., Sorge zu tragen hat wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen .

3) Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Angemessenheit der von der Einrichtung bezahlten Verpflegung wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen .

..."

In der Begründung stellte die Erstbehörde zunächst fest, dass dem Beschwerdeführer an Tagen, an denen er Dienst zu verrichten hatte, "Vollverpflegung" zur Verfügung gestanden sei. Demgegenüber habe er für dienstfreie Tage mit Zustimmung des Vorgesetzten auf die Naturalverpflegung verzichtet, sodass ihm für diese Tage ein Ersatz gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung zustehe. Daher ergebe sich die unter Spruchpunkt 1. genannte Geldsumme aus einem Betrag von EUR 1.364,96 gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung (152 dienstfreie Tage mit einem täglichen Kostenersatz in Höhe von EUR 8,98) abzüglich des bereits an den Beschwerdeführer bezahlten Betrages von EUR 816,06.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. führte die Erstbehörde aus, dass hinsichtlich der dort genannten Anträge des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage fehle.

Erkennbar gegen diese drei Spruchpunkte erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dieser gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei (bloß) EUR 262,80 betrage.

In der Begründung ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer an diensthabenden Tagen vom Rechtsträger eine Vollverpflegung angeboten worden sei. Neben dem unentgeltlichen Frühstück und der Hauptmahlzeit sei ihm für jeden diensthabenden Tag ein Betrag von EUR 1,50 ausbezahlt worden, wobei mit diesem Geldbetrag die dritte tägliche Mahlzeit an einem Speiseautomaten jederzeit erhältlich gewesen sei. Letzteres habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer daher an diensthabenden Tagen Naturalverpflegung im Sinne der Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt und damit für diese Tage ihre in § 2 der Verpflegungsverordnung normierte Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung gemäß § 28 Abs. 1 Zivildienstgesetz erfüllt.

Was die dienstfreien Tage des Beschwerdeführers betreffe, so hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an solchen Tagen mit Zustimmung des Vorgesetzten an der - von der mitbeteiligten Partei prinzipiell angebotenen - Naturalverpflegung nicht teilgenommen habe. Für die dienstfreien Tage gebühre ihm daher gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung als Ersatz jener Betrag, der den durchschnittlichen Kosten der prinzipiell angebotenen Naturalverpflegung entspreche. Dieser Ersatzbetrag sei auf Grund einer Bekanntgabe der mitbeteiligten Partei mit EUR 8,98 festzusetzen. Der letztgenannte Betrag stehe dem Beschwerdeführer für 150 dienstfreie Tage zu. Unter Berücksichtigung des von der mitbeteiligten Partei schon ausbezahlten Betrages, der (aus näher genannten Gründen) höher sei, als von der Erstbehörde angenommen, ergebe sich der im Spruch genannte Betrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und der Beschwerdeführer repliziert haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Zur Naturalverpflegung:

Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde unbestritten, dass ihm an "diensthabenden" Tagen von der mitbeteiligten Partei ein Frühstück und eine warme Hauptmahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Zu den Feststellungen der belangte Behörde hinsichtlich der beim Speiseautomaten erhältlichen (dritten) weiteren Mahlzeit meint der Beschwerdeführer, dass schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung um einen Betrag von EUR 1,50 "für gewöhnlich keine adäquate Abendmahlzeit erworben werden" könne. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, welche Speisen in welchem Umfang beim Speiseautomaten erhältlich gewesen seien. Bei richtiger Betrachtung sei der ihm ausbezahlte Betrag von EUR 1,50 pro diensthabenden Tag nicht als Teil der Naturalverpflegung sondern als Geldleistung anzusehen, zumal der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei weder angehalten noch kontrolliert worden sei, diesen Betrag für die weitere Mahlzeit beim Speiseautomaten zu verwenden. Da ihm daher seiner Meinung nach keine Naturalverpflegung im Sinne des § 2 Verpflegungsverordnung zur Verfügung gestellt worden sei, gebühre ihm für die dritte Mahlzeit zufolge § 5 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung 30 % des sich aus § 4 dieser Verordnung ergebenden Betrages.

Gemäß § 2 der Verpflegungsverordnung liegt eine Naturalverpflegung dann vor, wenn der Rechtsträger dem Zivildienstleistenden täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit "zur Verfügung stellt". Dieser Obliegenheit gemäß § 2 ist die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall aus folgenden Überlegungen nachgekommen:

Die Beschwerde bestätigt die Existenz dieses Speiseautomaten und bestreitet nicht konkret, dass dort täglich eine dritte Mahlzeit verfügbar gewesen sei. Mit dem bloßen Einwand, dass nach der "allgemeinen Lebenserfahrung" eine adäquate Abendmahlzeit um EUR 1,50 nicht erworben werden könne, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Feststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wonach die mitbeteiligte Partei speziell für ihre Mitarbeiter um eben diesen Betrag Mahlzeiten in einem Speiseautomaten bereit hält. Da auch die Beschwerde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für jeden diensthabenden Tag von der mitbeteiligten Partei der Betrag von EUR 1,50 ausbezahlt wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer die dritte tägliche Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde (vgl. zur Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der Naturalverpflegung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0207). Anders als der Beschwerdeführer meint, steht insbesondere die Art des Zur-Verfügung-Stellens der jeweiligen Mahlzeiten der Qualifikation als Naturalverpflegung nicht entgegen, weil es gemäß § 2 Verpflegungsverordnung nicht darauf ankommt, ob dem Zivildienstleistenden die Speisen beispielsweise in der Betriebsküche, in einer Vitrine oder wie im Beschwerdefall in einem Speiseautomaten angeboten werden.

3. Zur Abgeltung der dienstfreien Tage:

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer auch an dienstfreien Tagen eine Naturalverpflegung an seiner Dienststelle angeboten. Der Beschwerdeführer habe aber an dienstfreien Tagen an der angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht teilgenommen, sodass ihm für jeden dienstfreien Tag gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung ein Betrag gebühre, der den durchschnittlichen Kosten, die die mitbeteiligte Partei für diese Verpflegung hätte aufwenden müssen, entspreche. Diesen Betrag nahm die belangte Behörde mit EUR 8,98 an.

Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass ihm auch an dienstfreien Tagen die Naturalverpflegung zur Verfügung gestanden wäre, er von dieser aber mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht Gebrauch gemacht habe. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Abgeltung der dienstfreien Tage des Beschwerdeführers gemäß § 3 Verpflegungsverordnung bestimmt hat (vgl. demgegenüber die im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0257, behandelte Frage der Abgeltung in einem Fall, in dem dem Rechtsträger das Zur-Verfügung-Stellen der Naturalleistung an einzelnen Tagen nicht möglich war).

Der Beschwerdeführer wendet vielmehr ein, dass die belangte Behörde, wie seine aktenkundigen Dienstpläne zeigten, einerseits zu Unrecht von bloß 150 dienstfreien Tagen anstelle 155 dienstfreier Tage ausgegangen sei und andererseits ihrem Bescheid den zu geringen Betrag von EUR 8,98 pro Tag zugrunde gelegt habe. Vielmehr habe die mitbeteiligte Partei selbst vorgebracht, dass ihr für die Naturalverpflegung einer Person durchschnittliche Kosten in Höhe von EUR 11,60 pro Tag entstünden.

Der letztgenannte Einwand ist insoweit zutreffend, als die mitbeteiligte Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens mehrfach angegeben hat, es entstünden ihr durch die Naturalverpflegung durchschnittliche Kosten von EUR 11,60 (vgl. dazu etwa die Schreiben der mitbeteiligten Partei vom und vom ). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Abgeltung gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung im Beschwerdefall mit bloß EUR 8,98 pro Tag festgelegt hat. Der angefochtene Bescheid leidet daher insoweit unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Zur Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers:

Die Zurückweisung der eingangs erwähnten Feststellungsanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde damit begründet, dass diesen Anträgen eine gesetzliche Deckung fehle. Da auch die Beschwerde zugesteht, dass keine explizite Rechtsgrundlage für diese Feststellungsanträge besteht, und im Übrigen ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen nicht erkennbar ist (zumal über die Höhe der Ansprüche des Beschwerdeführers ohnedies gemäß § 1 Abs. 3 der Verpflegungsverordnung zu entscheiden war), erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.

5. Zu den Verzugszinsen:

Wenn die Beschwerde behauptet, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, über die vom Beschwerdeführer begehrten Verzugszinsen abzusprechen, so kann dahingestellt bleiben, ob (wie die belangte Behörde in der Gegenschrift bestreitet) der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Der Beschwerdeführer kann in diesem Punkt nämlich schon deshalb nicht in Rechten verletzt sein, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, den Anspruch auf Verzugszinsen im gegebenen Zusammenhang verneint hat.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher hinsichtlich der festgestellten Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen (was die eingangs erwähnten Feststellungsanträge des Beschwerdeführers betrifft) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-93395