VwGH vom 02.03.2010, 2007/11/0235
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und Hofrat Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes Landesverband Niederösterreich in Tulln, vertreten durch Galanda Oberkofler, Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 244194/2-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: K P S in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs GesmbH vom wurde der Mitbeteiligte zur Einrichtung "Rettungs-Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst" in Tulln, deren Rechtsträger die beschwerdeführende Partei ist, zur Dienstleistung vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Mitbeteiligte seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , stellte der Mitbeteiligte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom sprach die Erstbehörde - unter anderem - Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 689,88 beträgt.
..."
Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, dass im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt sei, weil der Mitbeteiligte zwar behauptet habe, dass er seinen Dienst immer an verschiedenen Einsatzstellen begonnen und beendet habe, er jedoch keine Beweise hiefür vorgelegt habe, sodass davon auszugehen sei, dass er seinen Dienst immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet habe. Jedoch seien weitere Abzüge (von jeweils 10 vH.) nach der genannten Verordnungsbestimmung nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter überwiegend mit schwerer körperlicher Belastung verbundene Tätigkeit geleistet habe, und an der Dienststelle, an der der Mitbeteiligte tätig gewesen sei, seitens der beschwerdeführenden Partei kein Gefrierschrank zur Verfügung gestellt worden sei und somit eine ausreichende Kochgelegenheit im Sinne der genannten Verordnung nicht vorhanden gewesen sei. Der Gesamtanspruch des Mitbeteiligten betrage EUR 1.421,88; abzüglich des vom Rechtsträger bezahlten Betrages von EUR 732,-- ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 689,88.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten teilweise Folge und sprach Folgendes aus:
"Der Berufung des (Beschwerdeführers) wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, in Verbindung mit § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006 und § 4 Absatz 2 Z 1 und 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, sowie § 1 Absatz 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 teilweise
stattgegeben. Der Spruchpunkt 1 des Bescheides ... vom 28. Februar
2007 ... wird gemäß § 66 Absatz 4 AVG wie folgt abgeändert: Es
wird festgestellt, dass der vermögensrechtliche Anspruch des Antragstellers gegen den Rechtsträger 940,80 EUR beträgt."
Die belangte Behörde führte zur Begründung, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, im Wesentlichen aus, nach den übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Partei und des Mitbeteiligten habe der Dienst des Mitbeteiligten nicht am gleichen Dienstort begonnen und geendet. Der Mitbeteiligte habe bekannt gegeben, dass er Dienst von verschiedenen Dienstorten aus, nämlich Wr. Neudorf, Biedermannsdorf, Mödling, Perchtoldsdorf und Guntramsdorf, verrichtet habe. Die beschwerdeführende Partei habe im Ermittlungsverfahren mit E-Mail vom die Angaben des Mitbeteiligten bestätigt. Der Abzug von 15 v.H. von dem im § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Höchstbetrag sei somit mangels eines gleichbleibenden Dienstortes gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ändere sich die Berechnung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Partei dahin, dass ihm ein Gesamtanspruch von EUR 1.672,80 zustehe, auf den die beschwerdeführende Partei bereits EUR 732,-- bezahlt habe, sodass eine Forderung von EUR 940,80 bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1374/07-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei sieht sich in ihrem Recht "auf korrekte Vorschreibung/Festsetzung des Verpflegungsgeldes, im Besonderen im Recht auf Berücksichtigung eines Abzuges von 15 v.H. gem. § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegungsverordnung" sowie im Recht auf Durchführung eines "fehlerhaften Ermittlungsverfahrens" (gemeint offensichtlich: fehlerfreien ...) verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 2. Feber 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet; ..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, was unter "Dienstort" in § 4 der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich - zusammengefasst - die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass der Mitbeteiligte von den Dienststellen Perchtoldsdorf, Biedermannsdorf, Guntramsdorf, Mödling und Wr. Neudorf - somit von unterschiedlichen Ortsgemeinden aus - den Dienst verrichtet hat. Somit ist der vorliegende Beschwerdefall im wesentlichen Punkt, was den Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung anlangt, mit jenem vergleichbar, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0245, erledigt wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen.
Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-93390