VwGH vom 04.09.2015, Ra 2015/08/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W151 2006468- 1/3E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: I P in M, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines ungarischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom , gültig für , gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG sowie gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mangels (örtlicher) Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Der Mitbeteiligte sei während seiner letzten Beschäftigung bei der Ö. GmbH mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat nach Ungarn zurückgekehrt. Er sei iSd Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 "echter" Grenzgänger. Für die Leistungsgewährung sei gemäß Art. 1 lit. f iVm § 65 Abs. 2 der genannten Verordnung der Wohnsitzstaat (Ungarn) zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.
Der Mitbeteiligte habe am beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Er sei zuletzt vom 2. April bis zum bei der Ö. GmbH in H. beschäftigt gewesen. Vom 3. bis zum habe er eine Urlaubsersatzleistung und vom bis zum habe er Krankengeld bezogen. Während der genannten Beschäftigung sowie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung habe der Mitbeteiligte noch in Ungarn gewohnt und sei täglich nach Hause gefahren. Mit habe der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er habe jedoch erst mit seinen Wohnsitz in Ungarn zur Gänze aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei der Mitbeteiligte in Österreich dauerhaft wohnhaft.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei "bis zur Abmeldung seines Wohnsitzes in Ungarn" () gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung EG Nr. 883/2004 als Grenzgänger anzusehen gewesen. Er habe in Österreich gearbeitet, sei aber während dieser Beschäftigung und auch noch während seines Krankengeldbezuges täglich bzw. einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Sohin sei sein Wohnort, "der gewöhnliche Mittelpunkt, an dem sich seine Interessen befinden," in Ungarn. Für echte Grenzgänger sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung (sondern Ungarn) für die Leistungsgewährung zuständig. Somit sei das AMS zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Entscheidung nicht zuständig gewesen, weshalb der Antrag wegen Unzuständigkeit zutreffend zurückgewiesen worden sei.
Durch die Übersiedlung vom Wohnstaat in den bisherigen Beschäftigungsstaat könnten Leistungen (unter Anrechnung der im Wohnsitzstaat bezogenen Leistungen) nunmehr im Beschäftigungsstaat geltend gemacht werden, weil der Grundsatz der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates auflebe. Durch die Wohnsitzverlegung nach Österreich, die der Mitbeteiligte durch einen österreichischen Melderegisterauszug sowie durch die Bestätigung der ungarischen Behörde über die Aufgabe seines Wohnsitzes habe nachweisen können, sei es zu einer Änderung der Umstände, somit zu einer Änderung der Zuständigkeit gekommen. Die Zuständigkeit sei während des laufenden Verfahrens auf Österreich und somit auf das AMS übergegangen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf jene Sachlage zu stützen, die zum Entscheidungszeitpunkt vorliege. Die inhaltliche Prüfung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei jedoch durch das AMS durchzuführen, weswegen die Rechtssache an das AMS zurückzuverweisen sei. Dieses habe auf Grund der angenommenen Unzuständigkeit keine Ermittlungstätigkeiten zum materiell-rechtlichen Vorbringen des Mitbeteiligten durchgeführt. Somit liege eine gravierende Ermittlungslücke vor, die zur Zurückverweisung an das AMS berechtige.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das AMS begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass die Rechtssache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz richtig beurteilt worden sei. Spätere Sachverhaltsänderungen in Form der (behaupteten) Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich, die einen Übergang der Leistungszuständigkeit an den Beschäftigerstaat Österreich sowie auch einen Anknüpfungspunkt für eine (örtliche) Zuständigkeit des AMS gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG begründen würden, hätten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Revision ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
§§ 17, 44 und 46 in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 bzw. BGBl. I Nr. 3/2013 lauten (auszugsweise):
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) (...)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
(...)
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
(...)
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. (...)
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. (...).
(4) (...).
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 AlVG ruht.
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0132). Eine Geltendmachung iSd § 17 AlVG liegt in der Regel (unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 46 Abs. 3 AlVG) nur vor, wenn diese bei der zuständigen Geschäftsstelle erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0245, mwN).
Abweichend von den die Behördenzuständigkeit betreffenden allgemeinen Bestimmungen des § 3 iVm § 6 AVG ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen (vgl. zu diesen Fällen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/21/0511). Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0094). Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist (in der Regel) u.a. dann gesetzlich nicht begründet, wenn sich der Arbeitslose mit seinem Antrag an eine andere als die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS gewandt hat (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 95/08/0132).
Da es somit bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, war das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt, die zurückweisende Entscheidung auf Grund der von ihm angenommenen späteren Wohnsitzverlegung zu beheben.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am