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VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0232

VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T J in W, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 249.610/3- III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildienstleistende (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Burgenland in 7000 Eisenstadt, Henri-Dunant-Str. 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH. vom wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Eisenstadt zur Leistung von Hilfsdiensten im Rettungs-, Krankentransport- u. Katastrophenhilfsdienst und zur Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis dort seinen ordentlichen Zivildienst und war als Rettungssanitäter eingesetzt.

Da eine Einigung über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei im Sinne des § 1 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 nicht zustande kam, stellte er mit Schreiben vom und den Antrag auf Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur aus, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 mit EUR 1.420,20 festgestellt und sein Antrag auf Zuerkennung von Zinsen mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen werde. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die erstinstanzliche Behörde unter anderem aus, dass ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung in der Höhe von 15 vH. von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrag (EUR 13,60 täglich) gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst immer am gleichen Dienstort begonnen und beendet habe. Es liege daher ein gleich bleibender Dienstort im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung vor. Ferner sei ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung in der Höhe von 10 vH. von dem in § 4 Abs. 1 genannten Betrag gerechtfertigt, weil an der Dienststelle eine Kochgelegenheit in der von § 4 Abs. 2 Z 3 der genannten Verordnung geforderten Ausstattung (bestehend zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowelle) sowie Kühl- und Gefrierschrank) vorhanden gewesen sei. Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge, des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer an 14 Tagen in Schulung befunden habe und während dieser Zeit mit Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit verpflegt worden sei, und unter Bedachtnahme auf bereits vom Rechtsträger geleistete Zahlungen betrage - ausgehend von einem insgesamt zustehenden Verpflegsgeld von EUR 3.580,20 - der verbleibende vermögensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei EUR 1.420,20. Für die Zuerkennung von Zinsen bestehe in den hier maßgebenden Rechtsvorschriften keine Grundlage.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge. In der Begründung dieser Entscheidung teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet. Der Beschwerdeführer hat in weiteren Schriftsätzen vom 25. Feber 2008, 27. Feber 2008 und Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am 2. Feber 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 25. Feber 2008 entgegenzuhalten, dass eine "Entschädigung für die Reinigung der Dienstbekleidung" nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und damit auch nicht Sache des Berufungsverfahrens war. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher nicht zielführend.

Was den Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung anlangt, gleicht der Beschwerdefall in den wesentlichen Rechtsfragen demjenigen, welcher bereits mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, entschieden wurde. Darin hat der Gerichtshof klargestellt, was als "Dienstort" im Sinn der Bestimmungen der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Diese Auffassung wurde in dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, bekräftigt. Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klargestellt, dass es an der Zulässigkeit eines Abzuges nach § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung nichts ändert, wenn ein Zivildienstleistender im Rahmen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus tätig wird, wovon im Fall des Beschwerdeführers behaupteter Maßen auszugehen wäre. Diese Auffassung wurde in dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0231, bekräftigt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.

Was die Zulässigkeit des Abzugs nach § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung anlangt, hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, dargelegt, dass bei Zivildienstleistenden im Rettungs- oder Krankentransportdienst ein Abzug nach der letztgenannten Bestimmung im Regelfall nicht in Betracht kommt. Da nichts hervorgekommen ist, was ein Abgehen von dieser Auffassung begründen könnte, wird auf die näheren Erwägungen dieses Erkenntnisses auch in diesem Punkt hingewiesen. Im vorliegenden Fall war somit im Hinblick darauf, dass der Dienst des Beschwerdeführers im Rettungs- bzw. Krankentransportdienst erfolgte, davon auszugehen, dass ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung nicht gerechtfertigt war.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-93386