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VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0283

VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/269.442/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2002 mit einem Visum C in das Bundesgebiet ein, wo er am die österreichische Staatsbürgerin X heiratete. In der Folge beantragte er unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer (Erst )Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend verwies sie - auf das Wesentliche zusammengefasst -

zunächst auf einen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom , wonach bei mehreren Erhebungen an der gemeinsamen Wohnanschrift des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Wien 16. immer nur letztere, die auch Hauptmieterin der Gemeindewohnung sei, alleine angetroffen worden sei. Nach dem Beschwerdeführer befragt, habe sie einmal angegeben, dass dieser spazieren sei, einmal, dass er auf Arbeitssuche oder bei Verwandten auf Besuch sei. Auch wenn sie eine Scheinehe energisch bestritten habe, sei sie bei der Frage nach den Dokumenten des Beschwerdeführer nervös geworden und habe behauptet, dass dieser alle seine Dokumente immer bei sich habe (auch wenn er spazieren sei). Sämtlichen befragten Hausparteien sei der Beschwerdeführer gänzlich unbekannt gewesen, während der geschiedene Ehemann von X im Haus sehr wohl bekannt gewesen sei. Nach den Angaben von X komme ihr Ex-Gatte nur ab und zu, um die gemeinsamen Kinder zu besuchen. Bei einer Einvernahme der Eheleute am 12. Juli bzw. habe der Beschwerdeführer angegeben, seit der Eheschließung am mit X zusammen zu wohnen, während diese ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer bereits seit bei ihr wohne. Das Datum der Eheschließung habe sie jedoch "nicht auswendig" gewusst und angegeben, es sei "im Juni oder Juli 2005" gewesen.

Nach einem weiteren Bericht der Bundespolizeidirektion Wien sei am Samstag, dem , um 07.05 Uhr an der gemeinsamen Adresse in Wien 16. das Auto des geschiedenen Ehemanns von X in unmittelbarer Nähe zum Eingang der Wohnhausanlage mit erkaltetem Motor geparkt gewesen. Auf das Läuten an der Wohnungstür habe niemand geöffnet, es habe jedoch der ehemalige Ehemann von X aus dem Fenster gesehen.

Laut dem Bericht vom seien bei einer weiteren Erhebung am um 18.10 Uhr in der Wohnung in Wien 16. Schuhe des ehemaligen Ehemanns von X vorgefunden worden. Dies sei damit erklärt worden, dass er die Schuhe vielleicht wechsle, wenn er die gemeinsamen Kinder besuchen komme. Die angetroffene Tochter von X habe angegeben, dass der Beschwerdeführer spazieren gegangen sei. Der Wohnungsnachbar habe angegeben, dass in der betreffenden Wohnung eine Familie mit zwei Kindern wohne, wobei die Beschreibung des Mannes auf den etwas beleibteren ehemaligen Ehemann von X zugetroffen habe. An diesem Tag sei X auch von ihrem Ex-Gatten mit dem Auto von ihrer Arbeitsstelle abgeholt worden, obwohl dieser zuvor einen weiteren Kontakt mit seiner Ex-Gattin verneint habe.

Bei weiteren Einvernahmen am 16. Oktober und am habe X zwar bestritten, mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammen zu wohnen, jedoch zugegeben, dass dieser oft zu Besuch komme, auch wenn sie zu Hause sei, wobei er in diesem Fall mit den Kindern spazieren gehe. Weiters habe sie angegeben, zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit einem Jahr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben, während ihr Ex-Mann seit "ein paar Monate(n) nach meiner Eheschließung im Jahr 2004" nicht mehr in der Wohnung in Wien 16. wohne. Er sei jedoch am in der Wohnung gewesen, weil er dort geschlafen habe, um sich um die kranke Tochter zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe damals bei einer Tante geschlafen. Mit diesem sei sie seit zwei Monaten zerstritten. Geheiratet habe sie ihn "halt so". Ihren geschiedenen Ehemann sehe sie zwar nicht jeden Tag, aber doch regelmäßig. Auf die Frage, ob sie jemals ein Eheleben mit dem Beschwerdeführer geführt habe, habe sie damals mit "nicht mehr, ich werde ihn auch von mir abmelden", geantwortet. Auch ihr Arbeitgeber wisse nach ihrer Darstellung nicht, dass sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei, und glaube, dass sie noch immer mit ihrem ehemaligen Ehemann verheiratet sei. Sie habe damals auch angegeben, Angst zu haben, weil sie nicht wisse, wie der Beschwerdeführer reagiere, wenn sie die Wahrheit sage. Sie habe deshalb vor einer endgültigen Aussage den Beschwerdeführer suchen und gemeinsam mit ihm wiederkommen wollen, obwohl sie weder dessen aktuelle Handynummer gewusst habe, noch wo er arbeite.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im März 2007 habe X schließlich angegeben, dass sie nicht mehr mit dem Beschwerdeführer, den sie zuletzt im Dezember 2006 gesehen habe, zusammenwohne. Über Vorhalt habe sie weiter angegeben, weder mit ihrem Ex-Mann noch mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben. Die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer jemals ein Eheleben geführt habe, habe sie mit "ja und nein" beantwortet. Weiters habe sie ausgesagt, dass sie erfahren habe, dass ihr ehemaliger Ehemann "erwischt worden" sei, weshalb sie jetzt weder mit diesem noch mit dem Beschwerdeführer etwas zu tun haben wolle. Ob und wann sie ein Eheleben mit dem Beschwerdeführer geführt habe, wolle sie nicht beantworten. Auf die konkrete Frage nach einer Scheinehe habe sie angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer nie bei sich zu Hause gewesen sei. Sie habe den Beschwerdeführer, der ihr Freund sei, geheiratet, damit er ein Visum bekomme; er habe in Österreich bleiben sollen. Sie habe mit ihm jedoch nie eine intime Beziehung gepflegt.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am hingegen angegeben, seine Ehefrau zuletzt am Vortag gesehen und bereits vor der Eheschließung mit ihr eine intime Beziehung gehabt zu haben.

Am sei die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht Josefstadt wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden, weil sie am im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Ehe mit diesem falsch ausgesagt habe. Mildernd sei dabei ihr Geständnis gewertet worden.

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde die Erhebungen zum Vorliegen von Scheinehen betreffend die Ehen der (vormaligen) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Staatsbürger (ebenso wie im Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0080, dargestellt) und des geschiedenen Ehemannes von X dar.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Übergabe von Geldbeträgen an seine österreichische Ehefrau bestreite und eine Heirat aus Liebe sowie einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau behaupte. Unter Bedachtnahme auf die Aussagen, die zu Tage getretenen Widersprüche, die dargestellte gerichtliche Verurteilung sowie die Erhebungen an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Angesichts der Erhebungsergebnisse und der offen zu Tage getretenen Widersprüche stehe damit fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und die Erlassung eines Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG rechtfertige. Zwar sei angesichts der Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen, dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich geltender Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe gravierend gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher dringend geboten und iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Die Zulässigkeit sei auch nach der gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung zu bejahen. Die vom Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund der von ihm eingegangenen Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden keinesfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Mangels besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden. Die vorgenommene Befristung stehe im Einklang mit § 63 FPG. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers sei ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grunds, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Juli 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder iSd § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0187, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern in erster Linie gegen ihre Beweiswürdigung. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die befragten Personen das Eingehen einer Scheinehe bestritten hätten und es spreche bereits die "ständig andauernde Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers" gegen eine solche. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie aus dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Eheleben verschiedenster Personen Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Scheinehe des Beschwerdeführers gezogen werden könne. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten; dass ihr kein Glauben geschenkt worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich rügt die Beschwerde das Fehlen eigener beweiswürdigender Schlussfolgerungen durch die belangte Behörde.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf. Diese begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis, wonach wohl die Schlüssigkeit der behördlichen Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit vom Verwaltungsgerichtshof nachzuprüfen sind (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 11894 A/1985), keinen Bedenken. Gerade dem Beschwerdeargument, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Scheinehe abgestritten habe, ist zu entgegen, dass diese in ihrer letzten niederschriftlichen Einvernahme im März 2007 angab, der Beschwerdeführer sei "nie bei ihr zu Hause gewesen", und sie habe mit diesem "nie eine intime Beziehung gepflegt". Nachdem X zunächst noch angegeben hatte, den Beschwerdeführer "halt so geheiratet" zu haben, gestand sie schließlich auch ein, dass sie ihn geheiratet habe, damit er ein "Visum" bekomme und weil er in Österreich bleiben solle. Mit diesen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers setzt sich die Beschwerde jedoch überhaupt nicht auseinander.

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid dargestellten, in der Beschwerde nicht konkret bekämpften Erhebungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführer an der angeblich gemeinsamen Anschrift in Wien 16. niemals angetroffen wurde, sehr wohl aber der geschiedene Ehemann von X, erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde jedenfalls nicht als unschlüssig.

Auf weitere Ermittlungsergebnisse, die nach Auffassung der belangten Behörde ebenfalls das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizierten, kommt es demnach gar nicht mehr an.

Es ist aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bei dieser wurde ohnedies auf die bisherige Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich Bedacht genommen. Dabei durfte die belangte Behörde jedoch zutreffend davon ausgehen, dass die von ihm erlangten Aspekte einer Integration dadurch relativiert werden, dass sie im Wesentlichen auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen waren. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem von ihm erheblich beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch die Beschwerde zeigt keine konkreten Umstände auf, die in die Interessenabwägung weiters hätten einfließen sollen.

Auch aus Aspekten der Ermessensübung ist keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der entgegen der Beschwerdeansicht auch ausreichend nachvollziehbar begründet ist, zu erkennen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am