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VwGH vom 14.12.2010, 2007/11/0223

VwGH vom 14.12.2010, 2007/11/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und Hofrat Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Mag. H F in M, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 173/14/2007.002/006, betreffend Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 7000 Eisenstadt, ... und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Dienstgebers zu verantworten, dass der Dienstgeber seinen Dienstnehmer OA Dr. I. S. in der Anästhesie- und Intensivabteilung des Krankenhauses Oberwart in der 27. Kalenderwoche über 72 Stunden hinaus beschäftigt hat, weil die Arbeitszeit des Arztes in dieser Woche 74 Stunden betrug.

Tatzeit: bis (27. Kalenderwoche)

Tatort: 7000 Eisenstadt, ... (Unternehmenssitz)

Dies stellt eine Übertretung nachstehender Rechtsvorschrift dar:

§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Ziff. 4

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005

Gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 zweiter Straffall Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 wird hiefür eine Geldstrafe von

Euro 240,--

verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden.

2.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 7000 Eisenstadt, ... und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Dienstgebers zu verantworten, dass der Dienstgeber seinen Dienstnehmer OA Dr. E. P. in der Anästhesie- und Intensivabteilung des Krankenhauses Oberwart in der 28. Kalenderwoche über 72 Stunden hinaus beschäftigt hat, weil die Arbeitszeit des Arztes in dieser Woche 73 Stunden betrug.

Tatzeit: bis (28. Kalenderwoche)

Tatort: 7000 Eisenstadt, ... (Unternehmenssitz)

Dies stellt eine Übertretung nachstehender Rechtsvorschrift dar:

§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Ziff. 4

Krankenanstalten-Arbeitsgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005

Gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 zweiter Straffall Krankenanstalten-Arbeitsgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 wird hiefür eine Geldstrafe von

EURO 220,--

verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden.

3.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B

Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 7000 Eisenstadt, ... und

somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Dienstgebers zu verantworten, dass der Dienstgeber seinen Dienstnehmer OA Dr. M. B. in der Anästhesie- und Intensivabteilung des Krankenhauses Oberwart länger als 72 Stunden in der Woche beschäftigt hat, weil die Arbeitszeit des Arztes in


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a)
in der 28. Kalenderwoche 78 Stunden betrug
b)
in der 29. Kalenderwoche 74 Stunden betrug.

Tatzeit: a.) bis (28. Kalenderwoche)

b.) bis (29. Kalenderwoche)

Tatort: 7000 Eisenstadt, ... (Unternehmenssitz)

Dies stellt eine Übertretung nachstehender Rechtsvorschrift dar:


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§ 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Straffall Krankenanstalten-Arbeitsgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 werden hiefür Geldstrafen von
a)
EURO 300,--
b)
EURO 240,--
verhängt. Falls die Geldstrafen uneinbringlich sind, treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen von a) 46 Stunden und b) 37 Stunden.
4.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 7000 Eisenstadt, ... und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Dienstgebers zu verantworten, dass der Dienstgeber seine Dienstnehmerin OA Dr. H. B. in der Anästhesie- und Intensivabteilung des Krankenhauses Oberwart in der
28.
Kalenderwoche über 72 Stunden hinaus beschäftigt hat, weil die Arbeitszeit der Ärztin in dieser Woche 101,5 Stunden betrug.
Tatzeit: bis (28. Kalenderwoche)
Tatort: 7000 Eisenstadt, ... (Unternehmenssitz)
Dies stellt eine Übertretung nachstehender Rechtsvorschrift dar:
§ 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 4
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Straffall Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 wird hiefür eine Geldstrafe von
EURO 360,--
verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden.
5.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B
Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 7000 Eisenstadt, ... und
somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Dienstgebers zu verantworten, dass der Dienstgeber seinen Dienstnehmer OA Dr. A. K. in der Anästhesie- und Intensivabteilung des Krankenhauses Oberwart in der 29. Kalenderwoche über 72 Stunden hinaus beschäftigt hat, weil die Arbeitszeit der Ärztin in dieser Woche 76 Stunden betrug.
Tatzeit: bis (29. Kalenderwoche)
Tatort: 7000 Eisenstadt, ... (Unternehmenssitz)
Dies stellt eine Übertretung nachstehender Rechtsvorschrift dar:
§ 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 4
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Straffall Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 wird hiefür eine Geldstrafe von
EURO 280,--
verhängt. Falls eine Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden."
Die erstinstanzliche Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand der vom Arbeitsinspektorat wie aus dem Spruch ersichtlich festgestellten Übertretungen nicht bestritten. Seine Rechtfertigung habe darin bestanden, sein Verschulden am Zustandekommen dieser Übertretungen zu bestreiten, weil die Diensteinteilung auf Grund einer Betriebsvereinbarung in die alleinige Kompetenz des jeweiligen Abteilungs-Institutsvorstandes falle und er die notwendigen Kontroll- und Anweisungsmaßnahmen zur Verhinderung solcher Übertretungen ergriffen habe. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass zwar für die Dienstplanerstellung die Primare zuständig seien, die strafrechtliche Verantwortlichkeit den Beschwerdeführer aber selbst als handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem dargetan, die Überprüfung der Dienstpläne einerseits und die stichprobenartigen Kontrollen andererseits (Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) reiche nicht aus. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschwerdeführers, insbesondere auch unter Zugrundelegung seiner bisherigen Unbescholtenheit seien die jeweils im unteren Bereich der angedrohten Strafdrohung ausgemessenen Strafen als angemessen anzusehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Strafbescheid bestätigt. Die belangte Behörde, die eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, führte nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere des § 4 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG im Wesentlichen aus, die Arbeitszeitüberschreitungen sowie die tatbildmäßige Begehung der Übertretungen sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Zur strittigen subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genüge und diese bei den Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Betreffend die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften habe der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG) ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Diensteinteilung dem Abteilungsvorstand nach Rücksprache mit den nachgeordneten Ärzten der Abteilung obliege, entschuldige den Beschwerdeführer nicht, denn die Betriebsvereinbarung regle lediglich den inneren Dienstbetrieb der Organisation und habe keinen Einfluss auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach § 9 Abs. 1 VStG. Der Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, welche Maßnahmen er als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter vorgesehen habe, um das Funktionieren eines Kontrollsystems zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die erteilten Anordnungen zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordneten Ärzte gelangen und tatsächlich befolgt werden. Derartige wirksame Maßnahmen habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Auch dass nunmehr, nach den gegenständlichen Übertretungen, ein EDV-System zur Dokumentation der Arbeitszeiten eingeführt worden sei, was zur Verbesserung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften geführt habe, zeige, dass andere Maßnahmen als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglich gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer erklärt, in seinem Recht, mangels Vorliegens eines Verschuldens nicht wegen der Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 4 KA-AZG bestraft zu werden, verletzt zu sein und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997, in der vor dem gegenständlichen Tatzeitraum zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 155/2005, sind (auszugsweise) von Interesse:
"Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in

1. Allgemeinen Krankenanstalten,

...

als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,

...

Arbeitszeit

§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf

1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und

2. in den einzelnen Wochen das Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

(4) Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriesvereinbarungen (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.

...

Verlängerter

Dienst

§ 4. ...

(4) Bei verlängerten Diensten darf

...

4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.

...

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die

1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigten,


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2.
Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,
3.
die Ruhzeit gemäß § 7 nicht gewähren,
4.
die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,
5.
die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die jeweiligen Überschreitungen der Arbeitszeit durch die angeführten Dienstnehmer und auch nicht, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Krankenhausträgers zur Tatzeit gewesen sei, er wendet sich jedoch dagegen, dass die belangte Behörde sein Verschulden an der Begehung der Taten angenommen habe. Wie schon im Verwaltungsstrafverfahren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden sei, nach deren § 3 Abs. 2 der jeweilige Abteilungsvorstand auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich sei. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien im Bereich des Instituts vor Anästhesologie und Intensivmedizin des betreffenden Krankenhauses eingetreten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Gesprächs den zuständigen Abteilungsvorstand Primarius Dr. R. auch schriftlich ermahnt, für die Einhaltung des Gesetzes Sorge zu tragen. Der Abteilungsleiter habe sowohl gegenüber dem Arbeitsinspektorat als auch gegenüber dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Normen des KA-AZG zugesagt. Der Beschwerdeführer habe auf die internen Vereinbarungen und auf die ausdrückliche Zusage des Abteilungsvorstandes vertrauen dürfen. Es könne keinesfalls eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG angenommen werden, wenn er als Geschäftsführer einer rund 300 Ärzte beschäftigenden Gesellschaft auf eine seitens eines Primararztes gegenüber dem Beschwerdeführer und gegenüber dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich abgegebene Zusage, auf die vollständige Einhaltung der Normen des KA-AZG zu achten, vertraut habe. Es sei auf die vom Abteilungsvorstand Dr. R. unterfertigte Diensteinteilung für den Monat Juli 2006 hinzuweisen, diesem Dienstplan sei nicht zu entnehmen, dass sich der Institutsvorstand oder die dort beschäftigten Ärzte über die Normen des KA-AZG oder die abgegebene Zusage hinwegsetzen würden. Die Pflichtvergessenheit bzw. Gleichgültigkeit des Institutsvorstands würde jedes Kontrollsystem ad absurdum führen.
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist im Fall der gegenständlichen Rechtsträgerin der Krankenanstalt, einer GesmbH, der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dass er diese Organfunktion zum Zeitpunkt der Übertretungen innegehabt habe, wird von ihm nicht bestritten.
Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Nun weist zwar die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte zwischen dem Zentralbetriebsrat der Rechtsträgerin und der Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom in ihrem § 3 Abs. 2 den Satz auf "die entsprechenden Dienstpläne sind dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen, der Abteilungsvorstand ist auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich", dies reichte jedoch zur Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht aus. Die genannte Bestimmung der Betriebsvereinbarung enthält nicht die Bestellung eines konkreten, namentlich genannten Verantwortlichen - zum Erfordernis eines internen Bestellungsaktes als eine der Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0066 - oder deren mehrere für konkrete, klar abgegrenzte Bereiche (vgl. hiezu etwas das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0028), sondern es wird darin nur generell geregelt, dass die Diensteinteilung den Abteilungsvorständen (im Einvernehmen mit den "nachgeordneten Ärzt/innen der Abteilung") obliegt und "der Abteilungsvorstand" auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich sei. Eine förmliche Bestellung eines konkreten Abteilungsvorstandes - etwa des vom Beschwerdeführer genannten Primars Dr. R. -, welcher dafür seine Zustimmung erteilt hätte, liegt darin nicht. Ganz abgesehen davon ist jedoch insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG

erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0066) wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr hat die belangte Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Ergebnisse der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung angenommen, dass ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG nicht bestellt wurde, sondern die Betriebsvereinbarung lediglich den inneren Dienstbetrieb der Organisation regle und keinen Einfluss auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers habe. Auch im Lichte der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom , in welcher der Beschwerdeführer angab, dass im Jahr 2006 die Bestellung der Primarii als verantwortliche Beauftragte versucht worden sei, jedoch "an der Ärztekammer" gescheitert sei, kann diese Annahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden.


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Ferner hat schon die erstinstanzliche Behörde, gebilligt durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht eingerichtet habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/11/0123 oder vom , Zl. 2003/11/0289, jeweils mit weiteren Nachweisen) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/19/0086, und vom , Zl. 92/18/0045, letztgenanntes zu Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes).
Es besteht keine Grundlage, diese Rechtsprechung in Ansehung der Bestimmungen des KA-AZG nicht anzuwenden. Im gegebenen Fall hätte der Beschwerdeführer somit durch ein wirksames Kontrollsystem sicherstellen müssen, dass die erteilten Weisungen auch von den Ärzten in der Abteilung eingehalten werden. Bloße Weisungen bzw. Anordnungen an den Abteilungsvorstand reichten im Lichte dieser Rechtsprechung nicht aus. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Arbeitsinspektorat bereits im Mai 2006 Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten festgestellt habe und der Beschwerdeführer ab Mai 2006 auch die jeweils im Vormonat für das Folgemonat erstellten Dienstpläne der hier in Rede stehenden Abteilung regelmäßig und vollständig kontrolliert habe, ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwiefern dadurch die Einhaltung der Dienstpläne gewährleistet worden wäre. Dass die kontrollierten Dienstpläne "keine Arbeitszeitüberschreitungen erwarten ließen" und der Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Verpflichtung des Primarius Dr. R. vertraut habe, vermag das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am