VwGH vom 22.10.2015, Ro 2015/12/0015

VwGH vom 22.10.2015, Ro 2015/12/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die ordentliche Revision des Dr. B P in E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W173 2007108- 1/4E, betreffend Ruhegenussbemessung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - BVA), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am geborene Revisionswerber war zuletzt als Brigadier, rechtskundiger Offizier des Intendanzdienstes und als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 im Dienstverhältnis gestanden. Er wurde infolge seiner Erklärung vom mit Ablauf des , also nach Vollendung seines 62. Lebensjahres, gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 und 2 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis billigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - BVA vom erfolgte und mit Beschwerdevorentscheidung vom bestätigte Feststellung, dem Revisionswerber gebühre vom an ein Ruhegenuss von monatlich EUR 5.907,64 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 329,98.

Begründend ging das BVwG dabei im Rahmen der von ihm angestellten Berechnung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - von der Maßgeblichkeit der 124 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen des Revisionswerbers für die Erhöhung des Ruhebezuges nach § 90a PG 1965 aus. § 90a Abs. 1 PG 1965 lege ausdrücklich eine Berechnung des darin normierten Vergleichsruhebezuges unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften fest. Gemäß § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 (in der damals geltenden Fassung) sei bei der Berechnung auf das Jahr des erstmaligen Ruhebezuges (2013) abzustellen. Da der Revisionswerber im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand das 62. Lebensjahr bereits vollendet habe, sei gemäß § 91 Abs. 4 PG 1965 die Zahl 124 (als zur Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate) maßgebend, welche die Zahl 216 in § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b PG 1965 ersetze. Die Ansicht des Revisionswerbers, ungeachtet des Jahres seines erstmaligen Ruhebezuges wäre ausschließlich die für das Jahr 2003 genannte Anzahl der Beitragsmonate heranzuziehen, finde im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung.

Was die Nebengebührenzulage anlange, vertrete der Revisionswerber die Ansicht, diese dürfte bei der Gegenüberstellung des Vergleichsruhebezuges nicht berücksichtigt werden. Dabei lasse er jedoch außer Acht, dass die gemäß § 58 PG 1965 zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage (als gebührende monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 PG 1965) mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 bilde. Gemäß § 90a erster Satz PG 1965 in der am geltenden Fassung sei für die Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen, die gegenübergestellt würden. Auch im zweiten Satz der genannten Bestimmung würden die Begriffe Ruhebezug und Vergleichsruhebezug herangezogen. Das PG 1965 in der am geltenden Fassung sehe in § 3 Abs. 2 als Bestandteile des Ruhebezuges den Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, unter die die Nebengebührenzulage gemäß § 58 leg. cit. zu subsumieren sei, vor. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben sei bei der Gegenüberstellung des Ruhebezuges gemäß der Rechtslage am und des Vergleichsruhebezuges gemäß der Rechtslage am jedenfalls auch die monatlich gebührende Nebengebührenzulage mit dem Ruhegenuss mit zu berücksichtigen, weil beide Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 den Ruhebezug bildete. Diese seien daher von der BVA korrekt bemessen sowie bei der Gegenüberstellung des Ruhebezuges und des Vergleichsruhebezuges berücksichtigt worden.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle nämlich an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach dem PG 1965 auf Basis der am geltenden Rechtslage im Hinblick auf die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 sowie zur Berücksichtigung der Nebengebührenzulage.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Aktenvorlage durch das BVwG erwogen:

Die Revision erweist sich aus den vom BVwG genannten Gründen als zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Zur Erhöhung des Ruhebezuges nach § 90a PG 1965:

Der Revisionswerber hält an seiner im bisherigen Verfahren vertretenen Ansicht fest, der in § 90a PG 1965 vorgesehenen Vergleichsrechnung wären nicht 124 Durchrechnungsmonate, sondern lediglich "12 bzw. 11 Monate", wie sie bis zum ein Teil der Rechtsordnung gewesen wären, zu Grunde zu legen. Auf dieser Basis hätte erst "die Anwendung des für 2013 geltenden Deckelungsprozentsatzes" iSd § 91 PG 1965 zu erfolgen.

Bei dieser Argumentation lässt der Revisionswerber allerdings unberücksichtigt, dass § 91 PG 1965 lediglich die durch Art. 4 Z 14 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, eingeführte neue Bezeichnung der bereits durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, als § 62e PG 1965 eingefügten "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997" darstellt. Abs. 4 dieser Bestimmung schaffte einen - somit bereits im Jahr 2003 einen Bestandteil der Rechtsordnung bildenden - Raster für nach dem vollendeten

61. Lebensjahr anfallende Ruhegenüsse (in diesem Sinn auch die RV zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, 885 BlgNR XX. GP, 56). Gebührte der Ruhebezug (wie hier) erstmals im Jahr 2013, folgte also bereits auf Basis dieser Rechtslage ein Durchrechnungszeitraum von 124 Monaten.

§ 90 Abs. 1 sowie § 90a PG 1965, eingefügt jeweils durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, lauteten auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. ... Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt."

Der Ausschussbericht des Nationalrates (111 BlgNR XXII. GP, 6) erläutert die letztgenannte Vorschrift auszugsweise wie folgt:

"§ 90a deckelt die Pensionsverluste durch die gegenständlichen Reformmaßnahmen mit 10 % gegenüber einer auf der Basis eines fünfzehnjährigen Durchrechnungszeitraums und der Rechtslage Ende 2003 berechneten Vergleichspension. Die Deckelung reicht bis zur jeweiligen Höchstpension nach dem ASVG, die zu diesem Zweck vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jährlich kundzumachen ist. Diese Deckelung gilt für jene Beamtinnen und Beamten, die nicht mehr unter die im Rahmen der Pensionsreform 1997 eingeführte Deckelung des Durchrechnungsverlustes fallen."

§ 91 Abs. 4 PG in der oben genannten Fassung lautete auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 91. (1) ... (3)

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
lit. a
lit. b
lit. c
lit. d
lit. e
...
2013
124
..."

§ 4 Z. 3 lit. b PG 1965 sah unter Berücksichtigung der erwähnten Übergangsbestimmung des § 62e Abs. 4 (nunmehr: § 91) PG 1965, jeweils idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2013 vor, dass die Summe der 124 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2 dieser Bestimmung, geteilt durch 124, die Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden (vgl. zur Bemessung in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0060). Diese Rechtslage galt auch Ende 2003.

Mit der Einfügung des § 90a PG 1965 durch das Budgetbegleitgesetz 2003 sollten (wie auch der eben zitierte Ausschussbericht klarstellt) nur die Pensionsverluste durch die Reformmaßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 gedeckelt werden.

§ 90a PG 1965 wurde daher vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis rechtsrichtig zur Anwendung gebracht. Darüber hinausgehende inhaltliche Unrichtigkeiten bei der Berechnung (der Erhöhung) des Ruhebezuges behauptet auch die Revision nicht.

2. Zur Nebengebührenzulage:

Der Revisionswerber wiederholt auch hier seinen Standpunkt, bei der in § 90a PG 1965 vorgesehenen Vergleichsberechnung wäre der Anspruch auf die Nebengebührenzulage (nunmehr) nach dem IX. Abschnitt des PG 1965 nicht zu berücksichtigen. Er verweist dazu auf die historische Entwicklung der Nebengebührenzulage und führt aus, andernfalls würden Beamte, die in ihrer Dienstzeit mehr geleistet und deshalb eine Nebengebührenzulage erworben haben, neuerlich bestraft, was der Gesetzgeber, hätte er dies beabsichtigt, "wohl kommentiert bzw. erläutert hätte".

Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht widerspricht allerdings der bereits vom BVwG dargestellten, für das Jahr 2013 geltenden und auch nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes keine andere Interpretation zulassenden Rechtslage. Die gemäß § 58 PG 1965 zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage stellt nämlich eine monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 PG 1965 dar. Sie bildet nach dieser Gesetzesstelle mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug des Beamten (vgl. zur Wertung der Nebengebührenzulage als Teil des Ruhebezuges des Beamten etwa das zu § 4 des Oö NGZG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0054). Gegenstand der Vergleichsberechnung gemäß § 90a PG 1965 ist nun aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ruhebezug und nicht der Ruhegenuss.

Daran ist auch durch den (in der Revision mit dem Hinweis auf die historische Entwicklung dargelegten) Umstand keine Änderung eingetreten, dass das NGZG durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 mit Ablauf des außer Kraft trat und Nebengebührenzulagen seither im IX. Abschnitt des PG 1965 geregelt sind. Durch Art. 21 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 119/2002 wurde nämlich sichergestellt, dass durch das Außerkrafttreten der genannten Norm nicht in die aus dieser resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0141).

Auch die zuletzt wiedergegebenen - ihrem Inhalt nach rechtspolitischen - Ausführungen der Revision vermögen an der dargestellten klaren gesetzlichen Anordnung nichts zu ändern.

Auf Grund dieser Überlegungen zeigt die Revision insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am