VwGH vom 22.06.2010, 2007/11/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A L in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 186253/6-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: SZL Seniorenzentren Linz GmbH in 4020 Linz, Glimpfingerstraße 42), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG dem "Seniorenheim der Stadt Linz" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen, Gartenarbeiten, Versorgungsdienste" zu verrichten habe. In der Folge leistete der Beschwerdeführer vom bis seinen ordentlichen Zivildienst im Seniorenzentrum Spallerhof und im Seniorenzentrum Dornach, jeweils in Linz. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei als nunmehriger Rechtsträgerin beider Einrichtungen geltend zu machen hat.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Rechtsträger in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:
"1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBL. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 616,40 beträgt. ..."
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung könne der Rechtsträger von dem in Abs. 1 als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 vH. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichte. Er könne ferner einen Abzug bis zu 10 vH. vornehmen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen werde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden seien. Auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in den beiden Seniorenzentren Dornach und Spallerhof in Linz verrichtet habe. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gerechtfertigt sei. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Tätigkeit mit schwerer körperlicher Belastung verbunden gewesen sei, die mitbeteiligte Partei habe dem entgegengesetzt, dass es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit gehandelt habe. Den Angaben der Parteien sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Seniorenpflege eingesetzt gewesen sei, diese Tätigkeit sei mit mittlerer körperlicher Belastung verbunden, weshalb ein Abzug von 5 vH. gerechtfertigt sei. Für einen Teil des Zeitraumes, in dem er Dienst verrichtet habe, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich Essensmarken für seine Vollverpflegung zu kaufen. Für die 151 Tage, an denen dem Beschwerdeführer aber keine Naturalverpflegung zur Verfügung gestanden sei, habe er gegenüber der mitbeteiligten Partei einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 1.642,88, worauf bereits der Betrag von EUR 1.026,48 bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 616,40 ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde seiner Berufung gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und ergänzte hinsichtlich der vom Rechtsträger anzubietenden Naturalverpflegung - in Entgegnung zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Möglichkeit des Erwerbes einer Essensmarke keine Naturalverpflegung darstelle -, dass in der Verpflegungsverordnung nicht normiert sei, dass die Mahlzeiten unentgeltlich anzubieten seien, und ferner, dass auch das vom Beschwerdeführer geltendgemachte Zinsenbegehren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu Recht bestehe.
Dagegen - erkennbar soweit, als mit dem angefochtenen Bescheid der oben dargestellte Spruchpunkt 1 des Bescheides vom bestätigt wurde - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von folgender Rechtslage ist auszugehen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des
Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die
jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.
(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefall, was den Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung und den Zuspruch von Zinsen anlangt, mit jenem Beschwerdefall vergleichbar ist, der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, erledigt wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des genannten Erkenntnisses, die - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - vom Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, bekräftigt wurden, zu verweisen. Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis, auf welches gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer eingewendeten Normbedenken nicht geteilt werden.
Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet:
Die belangte Behörde setzte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der bestritten hat, dass es als Erfüllung der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Naturalverpflegung für den näher im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Essensmarken einzulösen, Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer habe bis an Tagen, an denen er Dienst zu leisten hatte, gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 1,50 Essensmarken erwerben und damit ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit konsumieren können. Dass diese Mahlzeiten unentgeltlich anzubieten seien, werde in der Verpflegungsverordnung nicht normiert. Ausschlaggebend für die verordnungskonforme Verpflegung des Beschwerdeführers sei es vielmehr, dass er mit dem ausbezahlten Verpflegungsgeld drei angebotene Mahlzeiten an der Einrichtung erwerben habe können. Der Rechtsträger habe somit eine Naturalverpflegung, wie sie in der Verpflegungsverordnung vorgesehen sei, verordnungskonform angeboten.
Damit hat die belangte Behörde jedoch die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 ZDG und der Verpflegungsverordnung verkannt. Deren Zweck ist es primär sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei nach den §§ 2, 3 und 4 der Verordnung "Naturalverpflegung" (Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Hauptmahlzeit) "zur Verfügung zu stellen" oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung in diesem Sinne nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Begriff der "Naturalverpflegung" die Unentgeltlichkeit der Zur-Verfügung-Stellung der Verpflegung voraussetzt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann es somit unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 ZDG nicht als Erfüllung der Verpflichtung des "Zur Verfügung Stellens" dieser Mahlzeiten angesehen werden, wenn dem Betreffenden lediglich die Möglichkeit geboten wird, die Mahlzeiten gegen Entgelt (im Wege von Essensmarken) zu erwerben. Schon hierin hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet ist.
Strittig ist im vorliegenden Fall auch der von der belangten Behörde mit 5 v.H. als gerechtfertigt angesehene Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung.
Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits erwähnte, nach mündlicher Verhandlung ergangene, hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren - was selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zugesteht - seine Tätigkeit in den Seniorenzentren als körperlich anstrengend angegeben. In dem bei der erstinstanzlichen Behörde eingereichten Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer, dass auf von ihm geleistete 40 Wochenstunden 38 mit körperlich belastenden Tätigkeiten entfallen seien und bewertete auf der vorgegebenen elfteiligen Skala (von "0" für "schwer" bis "10" für "leicht") die Schwere seiner Tätigkeit mit "2". Die mitbeteiligte Partei, so führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der "Verteilung von Speisen und Getränken, bei der Durchführung der Tagesaktivitäten der BewohnerInnen sowie bei der Betreuung der HeimbewohnerInnen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse mitgeholfen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Botendienste" verrichtet habe. Dem Rechtsträger sei eine mehr objektive Sichtweise zuzubilligen, der Beschwerdeführer habe während seines Dienstes "teilweise Tätigkeiten verrichtet", die mit keiner schweren körperlichen Belastung verbunden gewesen seien, weshalb ein Abzug von 5 v.H. gerechtfertigt sei.
Damit lässt die belangte Behörde, abgesehen von der nicht als schlüssig nachvollziehbaren Beweiswürdigung, jedoch nicht erkennen, von welchen tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - und in welchem Ausmaß erbracht - auszugehen ist und auf Grund welcher konkreten diesbezüglichen Feststellungen überhaupt dem Grunde nach ein Abzug nach Z. 2, der ein Überwiegen leichter Tätigkeit voraussetzt, zulässig sein sollte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0195). Diese Feststellungen wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen - primär gegebener -
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-93362