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VwGH vom 29.01.2008, 2007/11/0203

VwGH vom 29.01.2008, 2007/11/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12/2, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom , Zl. W /86/03/00/45, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem obgenannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom einberufen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 437/07-12, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe bereits im Rahmen der Stellung am mündlich eine Zivildiensterklärung abgegeben. Außerdem habe er das ihm bei der Stellung übergebene Formular betreffend eine Zivildiensterklärung ausgefüllt und unterschrieben am mit der Post an die belangte Behörde gesendet.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Zivildienstpflicht oder Wehrpflicht des Beschwerdeführers. Zu dieser Frage wurde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt, sodass das genannte Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0011, zu Grunde lag. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift nicht nur von einem weiterhin bestehenden Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, sondern im Hinblick auf das Fehlen einer Begründung des angefochtenen Bescheides auch von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen, der durch die Ausführungen in der Gegenschrift nicht mehr behoben werden kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0079).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-93355