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VwGH vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019

VwGH vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Mag. F L in W, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a/1/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner "2014" (gemeint: 2015), W218 2010037-1/4E, betreffend Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Revisionswerber stellte am bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld für die Dauer einer - mit seiner Dienstgeberin, einer GmbH in Wien (im Folgenden nur: GmbH), für die Zeit vom bis zum vereinbarten - Bildungskarenz nach § 11 AVRAG. Er gab im Antragsformular (unter anderem) an, dass er seit dem als Architekt bei der GmbH angestellt sei; davor sei er zunächst vom 15. Juni bis zum bei einem Dienstgeber in Rom und anschließend bis zum bei einem Dienstgeber in Amsterdam als Architekt unselbständig beschäftigt gewesen; im Jahr 2012 sei er selbständig erwerbstätig gewesen. Unstrittig ist ferner, dass beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden nur: Hauptverband) im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Jahresbeitragsgrundlagen aus inländischen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gespeichert waren, und zwar für 2000 (aus einer kurzzeitigen Beschäftigung in der Gastronomie) sowie (nach der Aktenlage) für 2013. 2.1. Mit Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dass dem Revisionswerber das beantragte Weiterbildungsgeld ab dem im Ausmaß von täglich EUR 23,71 gebühre. Das Weiterbildungsgeld sei - so die wesentliche Begründung - in der Höhe des Arbeitslosengeldes zu gewähren. Für die Festsetzung des Grundbetrags sei bei Geltendmachung bis zum 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen; liege die betreffende Jahresbeitragsgrundlage nicht vor, so sei jeweils die letzte vorhandene Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Da der Revisionswerber in den Jahren 2001 bis 2012 nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei auf die Jahresbeitragsgrundlage für 2000 abzustellen. Das damalige Einkommen ergebe bei Valorisierung eine Bemessungsgrundlage von monatlich EUR 1.489,07, woraus ein Grundbetrag von täglich EUR 21,74 abzuleiten sei; unter Berücksichtigung des zustehenden Ergänzungsbetrags ergebe sich daher ein Anspruch von täglich EUR 23,71.

2.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, er wende sich lediglich gegen die zu geringe Höhe des Weiterbildungsgeldes. Er habe den Antrag am gestellt, sodass grundsätzlich die Jahresbeitragsgrundlage für 2012 heranzuziehen wäre. Da er in diesem Jahr jedoch selbständig erwerbstätig gewesen sei und keine Jahresbeitragsgrundlage vorliege, sei nach § 21 Abs. 1 AlVG auf das vorangehende Jahr (2011) abzustellen, in dem er einer Beschäftigung in den Niederlanden nachgegangen sei. Dass auch für dieses Jahr (und die Jahre davor bis 2001) keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband gespeichert seien, könne nicht dazu führen, dass letztlich auf das wesentlich geringere Einkommen im Jahr 2000 abgestellt werde. Eine Auslegung des § 21 Abs. 1 AlVG dahingehend, dass nur die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus inländischen Beschäftigungsverhältnissen heranzuziehen seien, würde auch zu einer (näher erörterten) Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV führen. Hilfsweise brachte der Revisionswerber vor, er habe im Vertrauen auf eine Auskunft der belangten Behörde, wonach im Fall einer Beschäftigung im letzten Jahr und einer fehlenden Beschäftigung im vorletzten Jahr die Beitragsgrundlage aus dem letzten Jahr heranzuziehen sei, den Antrag im ersten Halbjahr 2014 gestellt. Bei Erteilung einer richtigen Auskunft hätte er damit bis zum zweiten Halbjahr zugewartet, um die Leistung auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2013 zu erhalten. Er stelle daher analog § 17 Abs. 4 AlVG den Antrag, die Landesgeschäftsstelle möge die belangte Behörde zur Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2013 ermächtigen.

3.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus wie im angefochtenen Bescheid. Ergänzend hielt sie fest, § 17 Abs. 4 AlVG komme nicht zur Anwendung, weil die Erteilung einer falschen Auskunft nicht nachgewiesen werden konnte.

3.2. Der Revisionswerber erhob einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte.

4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, nach § 26 Abs. 1 AlVG gebühre Personen, die (unter anderem) eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nähmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllten, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 KBGG. Was die Berechnung betreffe, so sei gemäß § 21 Abs. 1 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen; liege eine solche nicht vor, so sei jeweils auf die letzte Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres abzustellen. Vorliegend habe der Revisionswerber die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten erfüllt, sei er doch unmittelbar vor der Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes durchgehend mehr als 52 Wochen im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Hinblick darauf komme es auf das frühere Dienstverhältnis in den Niederlanden für die Erfüllung der Anwartschaft nicht an und sei auch das daraus erzielte Einkommen nicht maßgeblich, zumal die Berechnung nach den Regeln des § 21 Abs. 1 AlVG, und nicht nach jenen des § 21 Abs. 7 AlVG vorzunehmen sei. Auch aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden nur: Verordnung 883/2004) ergebe sich, dass jedenfalls auf das Entgelt aus der inländischen Beschäftigung (unabhängig von der Dauer) abzustellen sei und eine zuvor ausgeübte ausländische Tätigkeit und das daraus erzielte Entgelt nicht zu berücksichtigen sei. Soweit der Revisionswerber vertrete, die Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG stelle eine unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, übersehe er die Rechtsprechung (Hinweis auf ), wonach beim Vorliegen ausreichender inländischer Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft kein Raum für die Heranziehung des Art. 45 AEUV bleibe; der Grund und die Höhe des Anspruchs seien in einem solchen Fall ausschließlich nach den betreffenden Bestimmungen des AlVG zu beurteilen. Im Hinblick darauf sei jedoch der durch die belangte Behörde ermittelten Höhe des Weiterbildungsgeldes nicht entgegenzutreten. Was das Eventualbegehren betreffe, so sei die Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG nicht anzuwenden, weil die Erteilung einer falschen Auskunft durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen worden sei.

4.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit einem Aufhebungsantrag. Der Revisionswerber macht (unter anderem) geltend, die Berechnung des - dem Arbeitslosengeld gleichzuhaltenden - Weiterbildungsgeldes widerspreche der Verordnung 883/2004 (insbesondere deren Art. 62) und weiche auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (Hinweis auf ). Richtigerweise wären für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG nur die letzten sechs Beschäftigungsmonate heranzuziehen gewesen.

5.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

6. Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die Revision ist aus den vom Revisionswerber geltend gemachten Gründen zulässig und auch berechtigt.

7.1. Die § 14 (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 bzw. 94/2014) sowie 21 und 26 AlVG (jeweils in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2013) lauten auszugsweise:

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (...)

(...)

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(...)"

"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen (...)

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen (...).

(...)

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland

mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland

erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland

weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland

erzielte Entgelt maßgeblich.

(...)"

"Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: (...)

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (...)"

7.2. Die Art. 61 und 62 der Verordnung 883/2004 lauten auszugsweise:

"Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit

Art. 61. (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach

dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das

Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der

Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder

Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist,

berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten,

Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen

Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (...)

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a)

gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der

Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach

den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt

werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat

- Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften

Versicherungszeiten verlangen.

- Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften

Beschäftigungszeiten verlangen, oder

- Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern

diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen."

"Berechnung der Leistungen

Art. 62 (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten."

8. Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt einer Person, die - wie hier der Revisionswerber - eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG nach ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im karenzierten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt, und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (EUR 14,53 im maßgeblichen Zeitraum).

9. Was die von § 26 Abs. 1 AlVG vorausgesetzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld betrifft, so ist das Verwaltungsgericht zutreffend zur Ansicht gelangt, dass der Revisionswerber die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten erfüllt, war er doch unmittelbar vor der Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes (und damit innerhalb der Rahmenfrist der letzten 24 Monate) durchgehend jedenfalls 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Hinblick darauf kommt es aber auf seine früheren ausländischen Beschäftigungszeiten für die Erfüllung der Anwartschaft (vgl. insofern näher § 14 Abs. 5 AlVG und Art. 61 der Verordnung 883/2004) nicht an.

10.1. Was die - von der Frage der Anwartschaft zu trennende - Bemessung des (in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührenden) Weiterbildungsgeldes anlangt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrags bei Geltendmachung bis zum 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, bei Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die demnach heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.

10.2. Vorliegend machte der Revisionswerber das Weiterbildungsgeld am (für die Dauer seiner ab dem vereinbarten Bildungskarenz) und damit im ersten Halbjahr 2014 geltend, sodass nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG (primär) auf das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres (2012) aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen abzustellen wäre. Für dieses Jahr (in dem der Revisionswerber selbständig tätig war) und für die - nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG sukzessive ersatzweise heranzuziehenden - vorhergehenden Jahre 2011 bis 2009 (in denen er in den Niederlanden und in Italien unselbständig beschäftigt war) sowie die Jahre 2008 bis 2001 (in denen er nach der Aktenlage offenbar nicht erwerbstätig war) sind beim Hauptverband keine Jahresbeitragsgrundlagen gespeichert. Als letzte Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres scheint vielmehr jene für 2000 auf.

Im Hinblick darauf zog das Verwaltungsgericht - infolge isolierter Anwendung der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG - die für 2000 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes heran. Es verkannte dabei jedoch - wie im Folgenden zu zeigen sein wird -, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 1 AlVG durch das Unionsrecht (vor allem Art. 62 der Verordnung 883/2004) überlagert wurde und sich dadurch die Heranziehung einer anderen Bemessungsgrundlage ergibt.

11.1. Zur Verordnung 883/2004 ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Dabei ist es unerheblich, dass die ausländischen Zeiten nicht in den - im Sinn der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG primär maßgeblichen - Bezugszeitraum (2012), sondern in die sukzessive ersatzweise heranzuziehenden vorhergehenden Jahre (2011 bis 2009) fallen, sieht doch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 keine diesbezügliche Differenzierung vor. Damit ist jedoch als Bezugszeitraum nicht bloß das primär maßgebliche Jahr (2012), sondern auch ein ersatzweise heranzuziehendes vorhergehendes Jahr (hier 2011) zu verstehen.

Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat des Revisionswerbers ist (vgl. Art. 61 Abs. 2, 65 der Verordnung 883/2004; sowie ).

11.2. Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 betrifft, so sieht deren Art. 62 Abs. 1 vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 findet Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger - auch erst dessen Zuständigkeit begründet (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239).

11.3. Vorliegend sehen - wie schon festgehalten wurde - die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den - nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG - die in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen. Gemäß Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung 883/2004 ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das der Revisionswerber während seiner letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (bei der GmbH) erhalten hat.

Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei der GmbH begann bereits am ), bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer "Sachnähe" auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 62 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 (vgl. auch schon Art. 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in § 21 Abs. 7 AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist gemäß § 21 Abs. 2 AlVG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen (vgl. abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3/2015, 156 ff).

12.1. Nach § 26 Abs. 1 AlVG gebührt das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich EUR 14,53. Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch - nach dem Vorgesagten - beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung 883/2004 vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten - auf Grund der klaren Bezugnahme des § 26 Abs. 1 AlVG auf das Arbeitslosengeld - auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes (vgl. in dem Sinn Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 Rz 29; siehe auch Bruckner, aaO 162).

12.2. Davon ausgehend ist die Verordnung 883/2004 im Ergebnis auch für die Bemessung des (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechenden) Weiterbildungsgeldes heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das Weiterbildungsgeld nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen ist.

13. Das Verwaltungsgericht hat daher bei der (auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage für 2000 vorgenommenen) Bemessung des Weiterbildungsgeldes die Rechtslage verkannt. Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick darauf unterbleiben (§ 39 Abs. 2 Z 4 VwGG).

14. Die Zuerkennung des Aufwandersatzes beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080019.L00

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