VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/12/0008

VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/12/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Landesschulrates für Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 49.31-4359/2014-6, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Jubiläumszuwendung (mitbeteiligte Partei: K H in Z, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte steht als Volksschuldirektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Eingabe vom beantragte er die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984). Der Antrag wurde an den Landesschulrat für Steiermark gerichtet und enthielt das ausdrückliche Vorbringen, wonach der Mitbeteiligte die angerufene Behörde aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 21 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 (im Folgenden: Stmk LDHG), LGBl. Nr. 209 idF LGBl. Nr. 22/1983, als zuständig betrachtete.

Der Landesschulrat für Steiermark leitete in der Folge den Antrag an die seines Erachtens zuständige Steiermärkische Landesregierung weiter. Letztere übermittelte den Antrag am wiederum an den Landesschulrat für Steiermark zurück und vertrat die Auffassung, im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbehauptung des Mitbeteiligten seien weitere Verfahrensschritte zur Klärung der Zuständigkeit erforderlich.

Über Aufforderung des Landesschulrates für Steiermark hielt der Mitbeteiligte seine Zuständigkeitsbehauptungen in einer Eingabe vom aufrecht und begehrte ausdrücklich eine Entscheidung des Landesschulrates für Steiermark über seinen Antrag.

Letzterer wies diesen Antrag sodann mit Bescheid vom gemäß §§ 2 und 4 Stmk LDHG zurück.

Die Dienstbehörde vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, die Jubiläumszuwendung sei unter den Begriff "Einmalige Belohnungen" in § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 zu subsumieren. Aus dieser Bestimmung, welche auch die Zuständigkeit für Bescheiderlassungen regle, folge im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1 Stmk LDHG die Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten.

Letzterer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Darin wiederholte er zur Zuständigkeitsfrage im Wesentlichen seine Rechtsauffassung, wonach § 4 Abs. 1 Z. 21 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 die Zuständigkeit des Landesschulrates für Steiermark begründe. Demgegenüber regle § 4 Abs. 1 Z. 22 leg. cit. lediglich die Anweisung der dort genannten Geldleistungen, nicht aber bescheidförmige Entscheidungen bezüglich derselben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid vom gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos auf.

Weiters sprach es aus, dass die Revision gegen sein Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark vertrat die Auffassung, für die Beurteilung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt "der Entscheidung" (gemeint offenbar: des Landesverwaltungsgerichtes) maßgeblich. Demnach seien vorliegendenfalls §§ 2 und 4 Abs. 2 Z. 22 und Z. 23 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 92/2014 maßgeblich. Freilich habe sich durch die zuletzt zitierte (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretene) Novellierung nichts Maßgebliches geändert.

Wie auch der Mitbeteiligte vertrat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Auffassung, wonach die Zuständigkeit des Landesschulrates für Steiermark sich aus dem Tatbestand "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften" ableite.

Dies wurde wie folgt begründet:

"Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes differenziert § 4 Abs 2 LDHG 1966 hinsichtlich der Zuständigkeiten des Landesschulrates zwischen der Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften (Z 22) und der Anweisung und Einstellung aller mit dem Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug in Zusammenhang stehenden Geldleistungen (Z 23). Auch der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet in seiner Judikatur zwischen der Zuerkennung der Jubiläumszuwendung dem Grunde nach durch rechtsgestaltenden Bescheid und der tatsächlichen Auszahlung auf der Grundlage eines solchen Bescheides ().

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs 1 GehG eine Ermessensentscheidung dar, wobei aus Anlass der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden solle, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen ( mwN). Auch der OGH hat hinsichtlich der Gewährung einer Jubiläumszuwendung (nach dem Tiroler Gemeinde-VBG, die der Bestimmung des § 20c GehG entspricht) ausgesprochen, dass eine solche Zuwendung vom Dienstgeber grundsätzlich nur dann verweigert werden darf, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Die Gewährung der Jubiläumszuwendung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers ().

Der Argumentation im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei der Jubiläumszuwendung um keinen 'Anspruch' auf eine Geldleistung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs 2 Z 22 LDHG 1966 handelt, kann nicht gefolgt werden. Gebundenheit liegt vor, wenn die Behörde durch das Gesetz verpflichtet ist, bei einem bestimmten Tatbestand einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts zu setzen. Bei freiem Ermessen hingegen hat die Behörde die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen (Auswahlermessen) bzw. die Möglichkeit, dass sie handeln kann, aber nicht muss (Handlungsermessen) ( Antoniolli/Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht 251; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer , Bundesverfassungsrecht, RZ 575). Gemäß der Definition des Art. 130 Abs 2 B-VG sieht die Gesetzgebung bei der Normierung von Ermessen von eine bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde ab und überlässt die Bestimmung diese Verhaltens der Behörde selbst. Die Behörde ist aber verpflichtet, von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt unter Berücksichtigung der Judikatur hinsichtlich der Gewährung der Jubiläumszuwendung kein freies Ermessen, sondern eine Bindung des Gesetzgebers vor, die sich in einem 'Anspruch' des Beschwerdeführers auf die Gewährung dieser Geldleistung niederschlägt. Die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung dem Grunde nach durch rechtsgestaltenden Bescheid ist als Feststellung des Anspruches auf diese Geldleistung nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen iSd § 4 Abs 2 Z 22 LDHG 1966 zu verstehen. Es ist daher die Zuständigkeit des Landesschulrates zur Feststellung des Anspruches auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gegeben."

Die folgende Zuständigkeitsbestimmung betreffend die Anweisung näher genannter Geldleistungen sei bedeutungslos, zumal die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zwischen der Zuerkennung der Jubiläumszuwendung und ihrer Anweisung in Form der Auszahlung differenziere. Vor diesem Hintergrund sei es auch bedeutungslos, dass das GehG im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des Stmk LDHG die Jubiläumszuwendung noch zu den Belohnungen gezählt habe. Im Übrigen zähle die Jubiläumszuwendung nach der für das Verständnis des Kompetenztatbestandes maßgeblichen derzeitigen bundesrechtlichen Systematik aber auch nicht mehr zu den Belohnungen. Diese Auslegung verstehe die in Rede stehende Bestimmung des Stmk LDHG auch nicht etwa als unzulässige dynamische Verweisung auf Bundesrecht, sondern als zulässige Anknüpfung an das Begriffsbild der Belohnung als Tatbestandsmerkmal.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Jubiläumszuwendungen im Geltungsbereich der §§ 2 und 4 Stmk LDHG nicht vorliege.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Landesschulrates für Steiermark vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Zur Zulässigkeit verweist der Landesschulrat für Steiermark auf die diesbezügliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes.

Inhaltlich vertritt die revisionswerbende Partei die Rechtsauffassung, für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich gewesen. Der in § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 enthaltene - schon auf die Stammfassung zurückgehende - Begriff der "Einmaligen Belohnungen" sei in jenem Verständnis auszulegen, welches das GehG diesem Begriff bei Erlassung der Stammfassung des Stmk LDHG zugemessen habe. Damals sei die Jubiläumszuwendung aber als eine Form der Belohnung geregelt gewesen. Vor diesem Hintergrund folge aus § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 iVm mit § 2 Abs. 1 leg. cit. idF LGBl. Nr. 17/1973 die Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung für die Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten.

Letzterer erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher er die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liege im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0177, nicht vor. Im Übrigen sei der Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark inhaltlich beizupflichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 17/1973 und § 4 Abs. 1 Z. 21 und 22 Stmk LDHG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 22/1983, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde in Kraft standen, lauteten:

"§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Die Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

...

§ 4

Zuständigkeit des Landesschulrates

(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der im § 1 genannten Personen folgende Aufgaben:

...

21. Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen

nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenußbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachter Zeiten

22. Anweisung und Einstellung aller mit dem

Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug im Zusammenhang stehenden Geldleistungen mit Ausnahme der Anweisung von Gehalts- und Pensionsvorschüssen sowie Einmaligen Belohnungen

..."

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2014 wurden § 2 und § 4 Stmk LDHG neu gefasst, wobei § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Z. 22 und 23 leg. cit. in dieser Fassung seither wie folgt lauten:

"§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Die Diensthoheit über die im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.

...

§ 4

Zuständigkeit des Landesschulrates

...

(2) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

...

22. Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen

nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachter Zeiten,

23. Anweisung und Einstellung aller mit dem

Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug im Zusammenhang stehenden Geldleistungen mit Ausnahme der Anweisung von Gehalts- und Pensionsvorschüssen sowie Belohnungen,

..."

Aus dem Grunde des § 25 Abs. 7 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 92/2014 traten diese Gesetzesbestimmung mit in Kraft.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 ist das GehG auf Landeslehrer grundsätzlich anwendbar.

§ 20c Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 35/2012 lautete:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Die Revision ist - entgegen der vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - zulässig, weil zu der hier relevanten Rechtsfrage, ob für die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung an steiermärkische Landeslehrer der Landesschulrat für Steiermark oder aber die Steiermärkische Landesregierung zuständig ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Das vom Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0177, beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Die Grundsätzlichkeit der Frage kann auch nicht mit Hinweis darauf bestritten werden, dass es sich bloß um eine einzelfallbezogene Frage handle, ist sie doch für eine nicht unbeträchtliche Anzahl steiermärkischer Landeslehrer von Bedeutung. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hängt diese Frage auch nicht von der Auslegung des Begriffes "Einmalige Belohnungen" in § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 bzw. des Begriffes "Belohnungen" in § 4 Abs. 2 Z. 23 leg. cit. idF LGBl. Nr. 92/2014 ab. Da die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 21 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 dem § 4 Abs. 2 Z. 22 leg. cit. idF LGBl. Nr. 92/2014 bzw. die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 jener des § 4 Abs. 2 Z. 23 leg. cit. idF LGBl. Nr. 92/2014 entspricht, sind die folgenden Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der jeweils erstgenannten Gesetzesbestimmungen auch auf jene der jeweils zweitgenannten Gesetzesbestimmungen zu übertragen.

Im Rahmen der inhaltlichen Behandlung der Revision ist zunächst davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Frage, ob der Landesschulrat für Steiermark in seinem Bescheid vom zu Recht seine Zuständigkeit verneint hat, anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zu beurteilen war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/17/0135). Damit waren vorliegendenfalls § 2 Abs. 1 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 17/1973 sowie § 4 Abs. 1 Z. 21 und 22 leg. cit. idF LGBl. Nr. 22/1983 maßgeblich.

Die eben erstgenannte Bestimmung ordnet die grundsätzliche Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung zur Ausübung der (auch bescheidförmige Entscheidungen umfassenden) Diensthoheit gegenüber steiermärkischen Landeslehrern an.

Vor diesem Hintergrund könnte eine Zuständigkeit des Landesschulrates für Steiermark nur dann bestehen, wenn eine der in § 4 Abs. 1 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 genannten Aufgaben vorläge, wobei fallbezogen nur jene der Z. 21 und 22 leg. cit. in Betracht kommen.

Auf die erstgenannte Gesetzesbestimmung könnte sich die Zuständigkeit des Landesschulrates nur gründen, wenn es sich um die Feststellung eines Anspruches auf Geldleistungen nach (hier) besoldungsrechtlichen Vorschriften handelte.

Wie sich aber aus der in § 20c Abs. 1 GehG gebrauchten

Formulierung "kann ... gewährt werden" ergibt, gebührt die

Jubiläumszuwendung nicht kraft Gesetzes; sie ist vielmehr durch Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides zuzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0147). Dies gilt unbeschadet der Frage, ob die diesbezügliche Rechtsgestaltung im Ermessen der Dienstbehörde gelegen ist oder nicht.

Ist aber solcherart für das Entstehen eines Anspruches eines Landeslehrers auf Geldleistungen nach § 20c Abs. 1 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 eine vorangehende Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides über die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung vorausgesetzt, so liegt es fern, in einer solchen Rechtsgestaltung selbst die gleichzeitige Feststellung eines derartigen Anspruches zu erblicken. Der Begriff "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen" schließt daher die Anwendung dieses Zuständigkeitstatbestandes auf Rechtsgestaltungsbescheide grundsätzlich aus.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass § 4 Abs. 1 Z. 21 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 als "Ausnahme" von den dort genannten " Feststellungen " pensionsrechtliche Rechtsgestaltungen (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und von im Ruhestand verbrachten Zeiten) anführt. Daraus könnte geschlossen werden, dass diese Bescheide nach dem Willen des Gesetzgebers in Ermangelung ihrer Anführung als "Ausnahmen" zu den davor genannten "Feststellungen" zählten. Daraus können freilich keine Rückschlüsse auf Rechtsgestaltungen gemäß § 20c Abs. 1 GehG gezogen werden. Die im Kompetenztatbestand als "Ausnahmen" angeführten Rechtsgestaltungen bilden letztendlich die Grundlage für einen gesetzlich vorgesehenen weiteren Feststellungsbescheid, nämlich der Bemessung des Ruhegenusses. Sie sind insofern mit dem hier beantragten Rechtsgestaltungsbescheid nicht vergleichbar und stehen der oben vertretenen Auslegung des Zuständigkeitstatbestandes nicht entgegen.

Entsprechendes gilt für das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0177. Die dort getroffene Aussage, wonach die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG (welche im Übrigen nach dieser Rechtsprechung zunächst eine Feststellung über die Frage der Gebührlichkeit der rückgeforderten Leistungen voraussetzt) "bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung" dem § 4 Abs. 1 Z. 21 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 unterfällt, bezieht sich keinesfalls auf Rechtsgestaltungsbescheide.

Schließlich kann eine Zuständigkeit des Landesschulrates für Steiermark für eine bescheidförmig zu verfügende Rechtsgestaltung auch aus § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 nicht abgeleitet werden, bezieht sich doch der dort umschriebene Zuständigkeitstatbestand im hier interessierenden Zusammenhang bloß auf die "Anweisung" von Geldleistungen, worunter lediglich ein faktisches Verhalten zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0147, ausführte, bildet erst ein rechtswirksamer Rechtsgestaltungsbescheid betreffend die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung einen ausreichenden Titel für die tatsächliche Auszahlung (Anweisung) der Jubiläumszuwendung. Welche Behörde aber für die tatsächliche Auszahlung einer allenfalls zuzuerkennenden Jubiläumszuwendung zuständig ist, spielt für die Zuständigkeit zur "Gewährung" einer Jubiläumszuwendung im Wege einer bescheidförmigen Rechtsgestaltung keine Rolle. Würde man den Tatbestand der "Anweisung" in § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 als Kompetenztatbestand zur Erlassung von Bescheiden deuten, würde er in überflüssiger Weise auch die Anordnung der Z. 21 leg. cit. wiederholen.

Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Jubiläumszuwendung zu den "Einmaligen Belohnungen" im Verständnis des § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 zählt.

Indem das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Rechtslage verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC stehen dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie der antragstellenden Revisionswerberin keine Rechte einräumen und der Mitbeteiligte keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen handelt es sich um eine rein prozessuale, die Zuständigkeit betreffende Entscheidung.

Wien, am