VwGH vom 22.06.2010, 2007/11/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des St. Lazarus Hilfswerks in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 261295/2-III/7/07, betreffend Verpflegungsgeld i.A. ZDG (mitbeteiligte Partei: M B in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs GmbH vom wurde der Mitbeteiligte zu einer Einrichtung der beschwerdeführenden Partei in Wien zur Dienstleistung ("Hilfsdienste bei der Betreuung u beim Transport behinderter u kranker Menschen Flüchtlingsbetreuung u Katastrophenhilfe Kraftfahr- Begleit- u Reinigungsdienste") vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom stellte der Mitbeteiligte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit im Instanzenzug über Berufung des Mitbeteiligten ergangenem Bescheid vom stellte die Bundesministerin für Inneres fest, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 2.042,80 betragen.
Begründend wurde - soweit hier wesentlich - zu § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung ausgeführt, gemäß dem Zuweisungsbescheid habe der Mitbeteiligte unter anderem Hilfsdienste bei der Betreuung und beim Transport behinderter und kranker Menschen zu verrichten. Das Heben und Tragen von Patienten zum und vom Transportfahrzeug sei "nicht überwiegend mit einer geringen körperlichen Belastung verbunden". Ein Abzug von 5 v.H. sei gerechtfertigt.
Nach Abzug des vom Rechtsträger bereits bezahlten Verpflegungsgeldes ergebe sich ein verbleibender Anspruch in Höhe von EUR 2.042,80.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
..."
1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Höhe des Abschlags nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung.
Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139 (mwN), zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber v.a. zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die vom Mitbeteiligten im Rahmen seines Zivildienstes verrichteten Hilfsdienste (Heben und Tragen von Patienten) seien "nicht überwiegend mit einer geringen körperlichen Belastung" verbunden. Ausgehend von dieser (durchaus nachvollziehbaren) Ansicht liegt im vorliegenden Fall aber schon die grundsätzliche Voraussetzung für einen Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung nicht vor. Erst bei gegebenem Überwiegen von mit geringer körperlicher Belastung verbundenen Tätigkeiten kommt nämlich überhaupt ein Abzug nach der genannten Ziffer in Betracht, der sich in seiner Höhe ("bis zu 10 v.H.") - im Sinne des zitierten Erkenntnisses Zl. 2007/11/0139 - nach dem Ausmaß des Überwiegens und dem Grad der körperlichen Belastung bestimmt.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-93343