VwGH vom 22.06.2010, 2007/11/0179
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/11/0181 E
2007/11/0204 E
2007/11/0275 E
2007/11/0192 E
2007/11/0182 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Mag. C U in W, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 233.704/11- III/7/07, betreffend Verpflegskosten iA. ZDG (mitbeteiligte Partei: Wiener Rotes Kreuz Rettungs- Krankentransport- Pflege- und BetreuungsgesmbH in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, dh. soweit es nicht um die Reinigungskosten geht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Wien zur Dienstleistung ("Hilfsdienste im Rettungs- Krankentransport- Katastrophenhilfs- u Blutspendedienst in der Hauskrankenpflege Betreuung von Flüchtlingen u Vertriebenen u Erste-Hilfe-Kursen") vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung sowie des angemessenen Reinigungsgeldes während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom sprach die Erstbehörde - unter anderem - Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.586,15 beträgt.
...
3) Der Antrag, auf Feststellung der im Zeitraum bis entstandenen Reinigungskosten für die Dienstkleidung wird gemäß § 25 Abs. 2 iVm. § 28 Zivildienstgesetz 1986 idgF. abgewiesen."
Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt, weil der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Dienst immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet worden sei. Weitere Abschläge seien nicht gerechtfertigt.
Der Rechtsträger habe dem Beschwerdeführer demnach für 273 Tage (Zeitraum vom 1. Jänner bis zum ) Verpflegungskosten in der Höhe von EUR 11,56 pro Tag abzugelten. Der Gesamtanspruch des Beschwerdeführers betrage EUR 3.155,88; abzüglich des vom Rechtsträger bezahlten Betrages von EUR 1.569,73 ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Mitbeteiligten gegenüber der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 1.586,15. Zinsen könnten keine zugesprochen werden.
Was die beantragte Feststellung von Reinigungskosten anlange, sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Zivildienstleistende gegenüber dem Rechtsträger Anspruch auf Zurverfügungstellung und Reinigung von Dienstkleidung haben. Dieser Anspruch sei ein Naturalanspruch. Geldleistungen seien nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handle. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Beweise übermittelt. Mangels nachgewiesener Kosten sei die beantragte Feststellung abzuweisen gewesen.
Mit Bescheid vom gab die Bundesministerin für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Hingegen wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgegeben und der erstbehördliche Bescheid dahin abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei EUR 1.217,59 betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich ein Zivildienstleistender während seiner täglichen Dienstzeit nicht durchgehend am Dienstort aufhalte, stehe einem Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung nicht entgegen. Die Freizeit des Beschwerdeführers habe jeweils im gleichen Dienstort begonnen und geendet. Der Abzug von 15 v.H. von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Höchstbetrag sei deshalb gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Erstbehörde sei auch ein Abzug von 10 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt. Zu den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach die Kochgelegenheit den Voraussetzungen der Verpflegungsverordnung entsprochen hätte, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Dieser habe mitgeteilt, der Rechtsträger sei verpflichtet gewesen, eine Mittagsmahlzeit tatsächlich zur Mittagszeit zu ermöglichen. Dabei übersehe der Beschwerdeführer aber, dass Ruhepausen nach § 11 der Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) aufgrund ihrer zeitlichen Begrenztheit und des Erholungszweckes nicht für die Zubereitung von Speisen in einer vom Rechtsträger zur Verfügung gestellten Kochgelegenheit ausreichen müssten. Es genüge, die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten im Rahmen der gemäß § 10 DZ-V zu gewährenden täglichen Ruhezeit in der Freizeit zu ermöglichen.
Die Ausstattung der in Rede stehenden Kochgelegenheit habe den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung entsprochen, der Zugang zur Kochstelle sei vor und nach der Dienstzeit jederzeit möglich gewesen. Im 2. Stock des Gebäudes in der N.gasse habe sich links vom Kühlschrank auf der gleichen Ebene hinter der dritten Verblendung ein Gefrierschrank befunden, wie anlässlich eines Lokalaugenscheins am festgestellt worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe überdies sowohl Fotos als auch die Rechnung für diesen Gefrierschrank vorgelegt, ebenso weitere Auszüge aus der Buchhaltung, denen zufolge sich in dem in Rede stehenden Aufenthaltsraum in der N.gasse ein 1996 angeschaffter Gefrierschrank befunden habe, der im Jahr 2000 durch einen neuen ersetzt worden wäre. Dass sich in der S.gasse ein Gefrierschrank befunden habe, sei der Behörde amtsbekannt.
Keiner der von der Behörde einvernommenen, vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen (M.R., M.I., T.D., R.A.) habe angegeben, dass ihm ausdrücklich die Benützung der Kochgelegenheit verboten worden wäre. Der von der mitbeteiligten Partei herausgegebene "Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in der Einrichtung Rettungsdienst", der laut Angabe der mitbeteiligten Partei auch die Hausordnung darstelle, enthalte kein diesbezügliches Verbot. Auch die Aussagen der ebenfalls einvernommenen Zeugen T.B., R.H. und H.G. (jeweils Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei) hätten darin übereingestimmt, dass niemals ein Verbot der Benützung der Kochgelegenheit durch Zivildienstleistende ausgesprochen worden wäre, es wären auch keine Vorfälle wahrgenommen worden, bei denen Zivildienstleistende außerhalb der Dienstzeit aus den Kochstellen verwiesen worden wären. Es sei eher von einer offensichtlichen Fehldeutung von Anweisungen vorgesetzter Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei auszugehen, denen zufolge der Aufenthalt in der Einrichtung nur dann untersagt gewesen sei, wenn kein nachvollziehbarer Grund vorgelegen habe, andernfalls wäre auch das Umkleiden, Duschen, Aufsuchen der Toilette etc. verboten gewesen, was unglaubwürdig sei. Auch dass häufig Vorfälle beschrieben würden, bei denen Zivildienstleistende trotz des bei der Einschulung bekanntgemachten Verbotes außer Dienst in den Räumlichkeiten angetroffen worden seien, weise entweder darauf hin, dass es dieses Verbot nicht gegeben habe oder es in einer anderen Deutung verstanden worden sei.
Der Beschwerdeführer habe von keinen tatsächlichen Erfahrungen berichten können, wonach er persönlich daran gehindert gewesen wäre, die Kochgelegenheit zu nutzen. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer die Nutzung der Kochgelegenheit aufgrund eigener Entscheidung unterlassen, weshalb ein Abzug von 10 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung für 271 Tage, in denen der Beschwerdeführer in der N.gasse und in der S.gasse eingeteilt gewesen sei, gerechtfertigt sei. Für die zwei Tage der Einteilung in der L.gasse sei mangels eines Gefrierschrankes in der dortigen Kochgelegenheit kein Abzug gerechtfertigt.
Für den Zuspruch von Verzugszinsen fehle es an einer entsprechenden Grundlage.
Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abzüge nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und 3 der Verpflegungsverordnung insgesamt 271 Tage zu je EUR 10,20 und zwei Tage zu je EUR 11,56 abzugelten. Der Gesamtanspruch des Beschwerdeführers habe EUR 2.787,32 betragen. Abzüglich des vom Rechtsträger bereits bezahlten Betrages in der Höhe von EUR 1.569,73 ergebe sich ein restlicher vermögensrechtlicher Anspruch in der Höhe von EUR 1.217,59.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Abwicklung der Reinigung der Dienstkleidung sei mittels einer Reinigungspauschale abgegolten worden, welche in der monatlichen Verpflegungspauschale enthalten gewesen wäre, sei zu bemerken, dass gemäß § 25 Abs. 2 ZDG der Zivildienstleistende bei Reinigung der Bekleidung Anspruch auf Naturalleistungen habe. Geldleistungen seien nur insoweit zulässig, als es sich um den Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handle. Da "dies nicht der Fall" gewesen sei, sei die Miteinbeziehung einer täglichen Reinigungspauschale in die Verpflegungspauschale nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Auszahlung des Verpflegungsentgeltes in vollem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung verletzt".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),
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2. | Reisekostenvergütung (§ 31), |
3. | Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), |
4. | Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), |
5. | Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). |
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
...
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | Bekleidung und |
4. | Reinigung der Bekleidung. |
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt. |
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
...
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006; ZDG-ÜR), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
..."
1.4. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende - DZ-V), BGBl. Nr. 678/1988, lautet (auszugsweise):
"Tägliche Ruhezeiten
§ 10. (1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig.
(3) Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann - sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt - beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.
Ruhepausen
§ 11. (1) Für den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
(2) Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle) keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
(3) Bei Turnusdiensten sind - sofern Abs. 1 nicht anwendbar ist - Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit. "
2. Die Umschreibung des Rechts, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet, lässt erkennen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Abweisung des Antrags auf Feststellung der angemessenen Reinigungskosten richtet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Höhe des vermögensrechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei aus dem Titel der Verpflegskosten richtet, ist sie zulässig.
Die Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, was unter "Dienstort" in § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich - zusammengefasst - die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Diese Auffassung wurde im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139, bekräftigt.
Am Vorliegen eines gleichen Dienstortes im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienst, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus verrichtet wird, wie das bei Fahrten von Zivildienstleistenden in Rettungs- oder Krankentransportfahrzeugen geschieht. Zivildienstleistende, die im Zuge von Rettungs- oder Krankentransporten ihren Dienst von Dienstantritt an bis Dienstende an ständig wechselnden Einsatzorten verrichtet haben, haben demnach, sofern Dienstantritt und Dienstende in derselben Gemeinde erfolgten, wegen der rechtlichen Zuordnung zum selben Dienstort einen Abschlag gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung in Kauf zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass schon ein kurzfristiges Verlassen des Gemeindegebietes und damit dessen Größe Einfluss auf die Zulässigkeit eines Abschlages nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung hätte. Ein solches, Zivildienstleistende, die in kleinen Gemeinden Dienst verrichten (und demnach eher die Grenzen von deren Gebieten überschreiten), bevorzugendes Ergebnis kann dem Normsetzer der - ersichtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehenden - Verpflegungsverordnung nicht unterstellt werden.
Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass die belangte Behörde zurecht die Auffassung vertreten hat, im Falle des Beschwerdeführers, der im Zuge seiner Dienstverrichtung, die in Wien begann und endete, auch über das Wiener Gemeindegebiet hinaus tätig geworden ist, sei wegen eines gleichbleibenden Dienstortes ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt.
2.2. Auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen ist der angefochtene Bescheid aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.
2.3. Soweit die belangte Behörde hingegen zusätzlich einen Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung für gerechtfertigt hielt, erweist sich die Beschwerde als begründet.
Ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung kommt von vornherein nur dann in Frage, wenn dem Zivildienstleistenden "an der Dienstverrichtungsstelle" eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht. Eine Kochgelegenheit wird typischerweise dann in diesem Sinne an der Dienstverrichtungsstelle zur Verfügung stehen, wenn die Dienstverrichtung eines Zivildienstleistenden ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend - bezogen auf seine Dienstzeit - dort zu erfolgen hat, wo sich wenigstens in unmittelbarer räumlicher Nähe die entsprechend ausgestattete Kochgelegenheit befindet, wie das bei im Innendienst eingesetzten Zivildienstleistenden der Fall sein wird. Für diese typische Konstellation bestehen an der sachlichen Rechtfertigung für den prozentmäßigen Abzug insofern keine Bedenken, als Personen im Innendienst - bei der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung, die das ZDG-ÜR nahelegt - von den Kostenvorteilen, die eine ihnen zur Verfügung gestellte Kochgelegenheit bietet, profitieren können.
Für Zivildienstleistende aber, die - insbesondere im Rettungs- oder Krankentransportdienst - ihren Dienst, was notorisch ist, an ständig wechselnden Einsatzorten, im Regelfall gesteuert durch eine Funkleitstelle, ausüben und den weitaus überwiegenden Teil ihrer faktischen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle ausüben (sei es im Rettungs- oder Krankentransportfahrzeug selbst, sei es beim Transport von Personen zum oder vom Fahrzeug), kann hingegen selbst dann, wenn an der Dienststelle eine Kochgelegenheit existiert, nicht gesagt werden, dass ihnen diese dort, wo sie ihren Dienst verrichten, für die Zubereitung frischer Speisen zur Verfügung steht. Für solche Zivildienstleistende kommt ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung nicht in Betracht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht nicht zuletzt auch die Überlegung, dass die in Rede stehende Gruppe von Zivildienstleistenden - wie oben unter Punkt 2.1. dargelegt - häufig ohnehin einen Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung in Kauf nehmen muss und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zur Folge hätte, dass gerade jene Gruppe, deren Dienst auch nach den Einschätzungen der belangten Behörde sowie der einschlägigen Rechtsträger mit großen körperlichen Belastungen verbunden ist und die während ihres Dienstes auf bekanntermaßen teurere Verköstigung "nebenbei" angewiesen ist, im Falle eines zusätzlichen Abschlages gemäß Z. 3 Abzüge von bereits einem Viertel des in § 1 Abs. 2 ZDG-ÜR genannten Höchstbetrages hinzunehmen hätte. Für ein solches, offensichtlich der belangten Behörde auch vorschwebendes Ergebnis kann auch nicht die DZ-V ins Treffen geführt werden. Weder aus § 10 noch aus § 11 DZ-V ergibt sich, dass die Einnahme von Mahlzeiten während der Ruhepausen unzulässig wäre. Letztere ist für die hier in Rede stehende Gruppe von Zivildienstleistenden aufgrund der Schwere des Dienstes de facto schlicht unumgänglich. Dass der Gesetzgeber des ZDG-ÜR und der Normsetzer der Verpflegungsverordnung die Absicht verfolgt haben, dieser Gruppe im Wege einer bloßen rechtlichen Fiktion des Zurverfügungstehens einer Kochgelegenheit dort, wo die Dienstverrichtung de facto nicht stattfindet, einen weiteren Abzug in Höhe von 10 v.H. von dem in § 1 Abs. 2 ZDG-ÜR genannten Höchstbetrag zuzumuten, ist im Zweifel nicht anzunehmen. Der Verordnungsgeber stellt nämlich in § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung nicht bloß auf das Zurverfügung-Stellen einer Kochgelegenheit ab, sondern auch darauf, dass dem Zivildiener dort die Zubereitung solcher Speisen "ermöglicht" wird.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Dienst des Beschwerdeführers im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportes erfolgte. Der Beschwerdeführer gehört damit zur Gruppe derjenigen Zivildienstleistenden, bei denen nach den bisherigen Ausführungen ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung nicht in Betracht kommt. Der auf der gegenteiligen Rechtsansicht beruhende angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtswidrig.
2.4. Der angefochtene Bescheid ist noch aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Der Beschwerdeführer hat bereits im erstbehördlichen Verfahren sowie in der Berufung vorgebracht, dass ein Teil des ihm von der mitbeteiligten Partei bereits ausbezahlten Betrages der Abgeltung nicht von Verpflegskosten, sondern von Reinigungskosten diente. Dieses Vorbringen zielte also nicht auf die Höhe der angemessenen Reinigungskosten, sondern darauf zu zeigen, dass der Beschwerdeführer weniger an Verpflegskosten erhalten hat, als die mitbeteiligte Partei behauptet. Die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens hängt auch nicht etwa davon ab, ob der Rechtsträger den Zivildienstleistenden erwachsene Reinigungskosten mittels Reinigungspauschale abgelten durfte. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, so hätte die belangte Behörde, die dazu keine Feststellungen getroffen hat, im angefochtenen Bescheid den (verbleibenden) vermögensrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei infolge überhöhter Anrechnung eines bereits bezahlten Betrages (im Beschwerdefall EUR 1.569,73) zu niedrig angesetzt.
2.5. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-93338