VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0178
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/11/0177 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Mag. H M in G, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 200413/7-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Stiftingtalstraße 4-6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH. vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG der Einrichtung "Landeskrankenhaus Graz West", deren Rechtsträgerin die mitbeteiligte Partei ist, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer dort vom 2. Feber 2004 bis seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit seinem bei der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag vom stellte der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - unter anderem den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung der angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:
"Über den in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-
Übergangsrechtes 2006 ... ergeht ... folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger bestehen.
...."
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei Naturalverpflegung mit Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit angeboten worden, wobei der Beschwerdeführer diese Vollverpflegung zum Preis von EUR 4,75 bis zum und danach um EUR 4,90 pro Tag habe erwerben können. Ihm seien an Verpflegungsgeld pro Tag EUR 5,81 ausbezahlt worden. Das Ausbezahlen von Verpflegungsgeld, das ausreichend für den Kauf der vom Rechtsträger angebotenen Kantinenverpflegung ist, sei als gleichwertig mit der Vollverpflegung zu betrachten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die Naturalverpflegung vom ausbezahlten Verpflegungsgeld zu bezahlen. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Dienstverrichtungsstelle habe ca. 1 km betragen. Ferner sei ein Krankenstand des Beschwerdeführers in der Zeit vom bis zum , somit für die Dauer von 13 Tagen, nachgewiesen worden, an denen er keine Möglichkeit gehabt habe, die Naturalverpflegung einzunehmen. Der Beschwerdeführer habe durch die ihm an 365 Tagen ausbezahlten EUR 5,81 pro Tag abzüglich 59 Tage zu je EUR 4,75 und abzüglich 306 Tage zu je EUR 4,90 eine Überzahlung von EUR 341 erhalten, sodass ausgehend von dem nach § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 für den Zeitraum des Krankenstandes - sogar ohne jeglichen Abzug im Sinne der Verordnung - seine Ansprüche vollinhaltlich abgedeckt seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde seiner Berufung gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und ergänzte über einen entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verpflegungsverordnung hinsichtlich der Verpflegungsabgeltung keine Unterscheidung zwischen Dienst- und Freizeit treffe, soweit letztere nicht innerhalb einer Dienstfreistellung gemäß §§ 23a f. ZDG konsumiert werde. Für diese Fälle limitiere § 5 der Verpflegungsverordnung eine Abgeltung der vom Zivildienstleistenden aufgewendeten Verpflegungskosten für das Frühstück, die warme Hauptmahlzeit und die weitere Mahlzeit auf Prozentsätze jenes Betrages, der sich aus § 4 der Verordnung ergebe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die einfache Wegzeit zwischen seiner Unterkunft und der Einrichtung, der er zugewiesen war, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 35 Minuten betragen habe. Es sei ihm daher die Einnahme der Verpflegung, da die Wegzeit für Hin- und Rückfahrt jeweils eine Stunde nicht überschritten habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/01/0340), auch wenn er einsatzfrei gewesen sei, zumutbar gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von folgender Rechtslage ist auszugehen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung Anspruch auf Dienstfreistellung.
(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt ...
§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden.
...
§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des
Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die
jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.
(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe des ihm ausbezahlten Verpflegungsgeldes und auch nicht die Höhe des Preises der ihm gewährten Verpflegung in Form von Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit, wendet gegen den angefochtenen Bescheid jedoch im Wesentlichen (zusammengefasst) ein, das Auszahlen eines Verpflegungsgeldes, das ausreichend sei für den Kauf einer vom Rechtsträger angebotenen Verpflegung, sei nicht als Naturalverpflegung im Sinne der hier anzuwendenden Rechtslage anzusehen, sondern der Rechtsträger habe sich offensichtlich dazu entschieden, ein Verpflegungsgeld auszubezahlen, weil er die Verpflegung in Naturalien nicht gewährleisten habe können oder wollen. Der Beschwerdeführer habe die warme Mahlzeit in einem "Buffet" erwerben können, auf die Möglichkeit der Einnahme eines Frühstücks und einer weiteren warmen Mahlzeit sei er nicht hingewiesen worden, sondern habe erst im Nachhinein davon erfahren. Zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Zumutbarkeit der Einnahme der Mahlzeiten an dienstfreien Tagen sei einzuwenden, dass die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung aus einer Zeit stamme, in welcher noch ein anderes Verpflegungsregime gegolten habe und daher hier nicht anzuwenden sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gebühre ihm für diese Tage jedenfalls der in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannte Betrag. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfassungskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Was zunächst die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Normbedenken, insbesondere gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der Verpflegungsverordnung und des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur selben Rechtslage schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, oder das nach mündlicher Verhandlung ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139), dass er an der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen keine Bedenken hegt. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es besteht somit keine Veranlassung, einen Antrag auf Überprüfung der Normen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Was die Naturalverpflegung anlangt, ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0207, auf dessen Begründung im Einzelnen hingewiesen wird, in dem dort zugrunde liegenden Beschwerdefall verneint, dass der Rechtsträger eine Naturalverpflegung im Sinne des § 2 der Verpflegungsverordnung "zur Verfügung gestellt" habe, weil die Mahlzeiten dem Beschwerdeführer nicht unentgeltlich angeboten worden seien. Im damaligen Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer das Entgelt aus eigenen Mitteln zu entrichten.
Anders liegt der Fall jedoch hier: Der Beschwerdeführer hat selbst zugestanden, dass er den Betrag von EUR 5,81 pro Tag an Verpflegungsgeld ausbezahlt erhalten habe und hat nicht bestritten, dass der Preis der Mahlzeiten, wie von der belangten Behörde festgestellt, insgesamt täglich EUR 4,75, bzw. nach dem EUR 4,90 betragen habe. Der Beschwerdeführer hat im Konkreten auch nicht dargetan, dass ihm Frühstück, warme Mittagsmahlzeit und eine weitere Mahlzeit nicht zur Verfügung gestanden wären. Dass er nicht gesondert auf einzelne Mahlzeiten hingewiesen wurde oder dass er im Hinblick auf seinen Dienst bzw. wenn er früher Dienstschluss hatte, auf Mahlzeiten verzichtete und erst nach Dienstschluss zu Hause eine warme Hauptmahlzeit eingenommen hat, wie er in der Beschwerde vorträgt, lässt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. Denn nach § 2 der Verpflegungsverordnung kommt der Rechtsträger einer Einrichtung seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung der Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er die bereits erwähnten Mahlzeiten "zur Verfügung stellt". Dass dies der Fall war, hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise angenommen, und es werden dagegen vom Beschwerdeführer keine stichhältigen Bedenken aufgezeigt.
Damit ist jedoch davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer - von der Zeit seinen Krankenstandes abgesehen, der jedoch hier keinen Streitpunkt bildet - jedenfalls den Betrag an Verpflegungsgeld pro Tag ausbezahlt hat, der es ihm ermöglichte, die im § 2 der Verpflegungsverordnung vorgesehene Naturalverpflegung zu erwerben. Damit wurden ihm die Mahlzeiten im Ergebnis unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zufolge § 4 der genannten Verordnung stand dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde unbedenklich angenommen hat, für Tage, an denen ihm Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt wurde, ein Anspruch auf (weitere) Abgeltung nach dieser Bestimmung nicht zu.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm an dienstfreien Tagen die Einnahme der Naturalverpflegung nicht zumutbar gewesen und er hätte hiefür eine Verpflegungsabgeltung erhalten müssen, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Selbst wenn gemäß dem dann allenfalls zum Tragen kommenden § 3 der Verpflegungsverordnung davon auszugehen wäre, dass er an der ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teilgenommen habe, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er - unter Berücksichtigung der festgestellten "Überzahlung" - weniger erhalten hat, als dem Betrag entsprechen würde, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung (der mitbeteiligten Partei) für diese Verpflegung erwachsen. Es ist also auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den von der belangten Behörde für die Gegenschrift begehrten Schriftsatzaufwand. Die belangte Behörde hat jedoch hier in der Sache lediglich auf eine in einem anderen Verfahren erstattete Gegenschrift verwiesen.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-93334