Suchen Hilfe
VwGH vom 22.07.2010, 2007/11/0174

VwGH vom 22.07.2010, 2007/11/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich, in Tulln, vertreten durch Galanda Oberkofler Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 190.852/2-III/7/07, betreffend Verpflegskosten i.A. Zivildienstgesetz (mitbeteiligte Partei: DI A S in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom wurde der Mitbeteiligte gemäß § 8 Abs. 1 iVm §§ 7 und 9 Zivildienstgesetz (ZDG) der beschwerdeführenden Partei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst") in der Zeit vom bis zugewiesen, den er in diesem Zeitraum ableistete.

Mit dem am bei der Zivildienstserviceagentur eingelangten Schreiben beantragte der Mitbeteiligte - soweit hier von Interesse - die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die die beschwerdeführende Partei gemäß § 28 Abs. 1 ZDG Sorge zu tragen habe. In diesem Zusammenhang findet sich im Verwaltungsakt eine formularmäßige, mit datierte Erklärung des Mitbeteiligten, in der er sich mit einer betragsmäßig genannten Nachzahlung durch die beschwerdeführende Partei einverstanden erklärt. In diesem Formular hat der Mitbeteiligte den vorgedruckten Satz, nach dem er auf darüber hinausgehende Forderungen und Ansprüche nach dem ZDG verzichte, durchgestrichen und vielmehr handschriftlich ergänzt, dass er weiterhin auf der Nachzahlung des Differenzbetrages auf EUR 13,60 pro Tag bestehe.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom wurde, soweit hier von Bedeutung, wie folgt entschieden:

"Bescheid

Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl., I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 543,17 beträgt.

2) ..."

In der Begründung ging die Erstbehörde gemäß § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung vom Betrag von EUR 13,60 aus, von dem sie gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung 15 v.H. in Abzug brachte, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet habe. Hingegen seien nach Ansicht der Erstbehörde Abzüge gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. (überwiegend Tätigkeiten, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind) und Z. 3 leg. cit. (Kochgelegenheit) nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie einerseits vorbrachte, dass auf Grund der genannten Erklärung des Mitbeteiligten eine Einigung mit diesem zustande gekommen sei, sodass der Feststellungsantrag des Mitbeteiligten zurückgewiesen hätte werden müssen. Andererseits vertrat die beschwerdeführende Partei die Auffassung, dass beim Mitbeteiligten ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung infolge einer diesem zur Verfügung gestandenen Kochgelegenheit gerechtfertigt sei. Dazu ergänzte sie mit E-Mail vom , dass an der Dienststelle des Mitbeteiligten die Ausstattung der Küche (u.a.) einen "Kühlschrank groß mit Gefrierfach" umfasst habe, zumal an allen Dienststellen der beschwerdeführenden Partei Kühl-Gefrierkombinationen vorhanden gewesen seien. Als Dienstorte des Mitbeteiligten zählte die beschwerdeführende Partei vier Ortsgemeinden (Brunn/Gebirge, Vösendorf, Breitenfurt und Kaltenleutgeben) auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge, sondern änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 1.287,77 betragen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte an den vier von der beschwerdeführenden Partei genannten Einsatzstellen eingesetzt gewesen sei, sodass im vorliegenden Fall nicht von einem gleichen Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung gesprochen werden könne und daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, ein Abzug von 15 v. H. nicht gerechtfertigt sei.

Auch der von der beschwerdeführenden Partei verlangte Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung infolge einer zur Verfügung stehenden Kochgelegenheit sei gegenständlich nicht zulässig. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei gäbe es nämlich in ihren Dienststellen bloß "Kühlschränke mit Gefrierfach". Dies entspreche nicht dem § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung, nach welcher Bestimmung eine Kochgelegenheit unter anderem einen "Kühl- und Gefrierschrank", sohin getrennte und in ihrer Funktion verschiedene Geräte, verlange.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat. Die gleichzeitig vorgelegte Gegenschrift der belangten Behörde besteht lediglich aus Verweisen auf eine Gegenschrift in einem anderen Beschwerdeverfahren sowie auf den angefochtenen Bescheid.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Zur behaupteten Einigung:

Die beschwerdeführende Partei verweist auf § 1 Abs. 3 zweiter Satz Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass im Falle einer gütlichen Einigung mit dem Zivildienstleistenden eine Feststellung der Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zulässig sei. Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei den ihr überwiesenen Betrag weder zurückgewiesen noch "unter Vorbehalt anerkannt". Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer Einigung im Sinne der letztgenannten Bestimmung ausgehen müssen.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb unzutreffend, weil sich der Mitbeteiligte, wie dargestellt, in der genannten Erklärung vom nicht bloß mit dem ihm nachgezahlten Betrag einverstanden erklärt hat, sondern auch ausdrücklich auf die Nachzahlung des Differenzbetrages auf EUR 13,60 pro Tag bestanden hat. Im Übrigen wird zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einigung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0110 verwiesen.

3. Zur Kochgelegenheit:

Das weitere Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die in den Dienststellen der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Kühlschränke mit Gefrierfach bzw. Kühl- und Gefrierkombinationen nicht dem in § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung genannten Kühl- und Gefrierschrank entsprächen. Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0093, zu verweisen, dem ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Beschwerdevorbringen derselben beschwerdeführenden Partei zugrunde lag.

4. Da das Beschwerdevorbringen somit nicht zielführend ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der von der belangten Behörde begehrte Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil die Gegenschrift bloß aus Verweisen auf andere Erledigungen besteht.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-93323