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VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0163

VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 271901/4-III/7/07, betreffend Verpflegskosten iA. ZDG (mitbeteiligte Partei: Steirische Vereinigung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher in 8010 Graz, Alberstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei zur Dienstleistung ("Hilfsdienste bei der Pflege Betreuung u beim Transport behinderter Kinder Küchen- u Gartenarbeiten Reinigungsdienste") vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Schreiben vom , bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom sprach die Erstbehörde Folgendes aus:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger bestehen.

..."

Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Inneres der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom bestätigt, dass ihm vom Rechtsträger ein Informationsblatt, welches ua. über die Verpflegung an der Einrichtung informiert, ausgehändigt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass dem Zivildienstleistenden an allen Tagen eine Naturalverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit angeboten worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer somit zu Beginn seines ordentlichen Zivildienstes zur Kenntnis gebracht worden, dass er täglich drei Mahlzeiten an der Einrichtung konsumieren könne. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei an Tagen, an denen er Dienst gehabt habe, keine weitere Mahlzeit angeboten worden, sei damit widerlegt. Dass der Dienst bereits um 15.30 Uhr geendet habe, somit vor der Ausgabe der weiteren Mahlzeit, sei nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr an Tagen, an denen er Dienst gehabt habe, auf die Einnahme einer weiteren Mahlzeit verzichtet.

Auch an dienstfreien Tagen sei dem Beschwerdeführer eine Vollverpflegung angeboten worden. Aus den vorgelegten Fahrplänen gehe allerdings hervor, dass es dem Beschwerdeführer an Sonn- und Feiertagen wegen mangelnder öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen sei, ein Frühstück an der Einrichtung einzunehmen. Eine Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Einrichtung an dienstfreien Tagen zur Einnahme von anderen Mahlzeiten sei hingegen zumutbar gewesen.

Der Beschwerdeführer sei der Einrichtung insgesamt 362 Tage zugewiesen gewesen. An 269 Tagen sei ihm eine volle Naturalverpflegung angeboten worden, weshalb diese Tage nicht mehr abzugelten seien.

An insgesamt 64 Tagen, die auf einen Sonn- oder Feiertag gefallen seien, sei dem Beschwerdeführer nach dem bisher Gesagten die Einnahme des prinzipiell angebotenen Frühstückes nicht möglich gewesen. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung habe der Rechtsträger für das nicht zur Verfügung gestellte Frühstück bis zu 20 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergebe, abzugelten.

An weiteren insgesamt 29 Krankenstandstagen des Beschwerdeführers sei die Einnahme der Naturalverpflegung nicht möglich gewesen, weshalb der Rechtsträger für diese Tage den sich aus § 4 der Verpflegungsverordnung ergebenden Betrag zu bezahlen gehabt habe.

Soweit nach § 4 der Verpflegungsverordnung vorzugehen sei, seien im Falle des Beschwerdeführers Abschläge nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt:

Der Abschlag gemäß Z. 1 ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst an einem gleich bleibenden Ort verrichtet habe.

Was den Abschlag nach Z. 2 anlangt, so habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Montagen, Transportdienste und Malereitätigkeiten verrichtet, daneben auch Hausmeisterarbeiten und Hilfsdienste bei der Versorgung behinderter Menschen geleistet, zusätzlich Postwege und Einkäufe erledigt, Mahlzeiten zugestellt und bei Renovierungsarbeiten mitgeholfen. Der Rechtsträger habe ebenfalls vorgebracht, dass der Beschwerdeführer neben Hausmeisterarbeiten auch Transportdienste und kleinere Reparaturen verrichtet habe. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben Tätigkeiten, die eine geringe oder gar keine körperliche Belastung dargestellt haben, auch Arbeiten mit einer körperlichen Belastung, vor allem im hausmeisterlichen Betätigungsfeld, verrichtet habe, weshalb eine Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung in Höhe von 5 v.H. gerechtfertigt sei.

Für die 29 Krankenstandstage seien demnach jeweils EUR 10,88, insgesamt also EUR 315,52, abzugelten, für die 64 Sonn- und Feiertage jeweils 20% des Tagessatzes (für Frühstück EUR 2,18), insgesamt also EUR 139,52. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer EUR 455,04 abzugelten waren. Da der Beschwerdeführer aber unstrittig bereits Verpflegungsgeld in Höhe von monatlich EUR 86,60, insgesamt also EUR 1.039,20, ausbezahlt erhalten habe, bestünden keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, ZDG-ÜR), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst sieht, Anträge gemäß Art. 139 Abs. 1 oder Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0139).

Gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Vorgangsweise der Erstbehörde, über das Bestehen oder Nichtbestehen von vermögensrechtlichen Ansprüchen von Zivildienstleistenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestehen vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR keine Bedenken.

2.2. Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Rechtsträger dem Beschwerdeführer - und zwar an allen Tagen während der Dauer seines ordentlichen Zivildienstes - unentgeltlich ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit angeboten hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies schon hinsichtlich der Tage, an denen er Dienst gehabt hat, mit dem Hinweis, aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen habe sich bloß ergeben, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Informationen bezüglich Verpflegung und Abgeltung "verpflegfreier" Tage erhalten habe und "während der Betriebszeiten" der Küche der Einrichtung Frühstück, Mittagessen und Abendessen in der Einrichtung habe einnehmen können, es wäre aber Sache der Behörde gewesen, Informationen einzuholen, welche "verpflegfreien" Tage von der mitbeteiligten Partei abgegolten worden seien und wann die Betriebszeiten der Küche gewesen seien.

Damit bestreitet der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret die auf Angaben der mitbeteiligten Partei beruhende Feststellung der belangten Behörde, es seien ihm an Tagen, an denen er Dienst gehabt habe, eine Vollverpflegung bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit, angeboten worden.

Anders verhält es sich jedoch mit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei auch an seinen dienstfreien Tagen, deren Zahl die belangte Behörde nicht feststellt, Naturalverpflegung im Sinne des § 2 der Verpflegungsverordnung angeboten worden. Die mitbeteiligte Partei hat bei der Ausfüllung des von der Erstbehörde übermittelten Fragebogens angegeben, Vollverpflegung an 5 Tagen angeboten zu haben. Diese Angabe wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom gegenüber der Erstbehörde wiederholt. Auch in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom hat die mitbeteiligte Partei nur vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Informationsblatt erhalten habe und über den "Hausbrauch" Bescheid gewusst hätte. Aus diesem Informationsblatt ergibt sich, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, nicht mehr als der Hinweis, dass während der Betriebszeiten der Küche Zivildiener das Frühstück, das Mittagessen und das Abendessen "in unseren Einrichtungen einnehmen" können. Dass auch an dienstfreien Tagen - im Falle des Beschwerdeführers nach seinen Angaben an den Wochenenden - Vollverpflegung angeboten worden wäre, hat die mitbeteiligte Partei nach der Aktenlage nicht behauptet. Die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind daher mit einem Begründungsmangel behaftet.

2.3. Der angefochtene Bescheid ist aber noch in einem weiteren Punkt rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0236, dargelegt, dass in Fällen, in denen vom Rechtsträger Naturalverpflegung angeboten wurde, der Zivildienstleistende von dieser aber mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht Gebrauch gemacht hat, die Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 der Verpflegungsverordnung zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Zivildienstleistenden als Ersatz derjenige Betrag, der den Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für die Naturalverpflegung erwachsen, wobei der Betrag im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten darf.

Im Beschwerdefall ergibt sich schon aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer an einer Reihe von Tagen, an denen er Dienst hatte, von der ihm angebotenen Naturalverpflegung zumindest hinsichtlich einzelner Mahlzeiten keinen Gebrauch gemacht hat. Dass er dies ohne Zustimmung seines Vorgesetzten getan hätte, ist nicht ersichtlich. Für solche Tage hätten dem Beschwerdeführer nach den bisherigen Ausführungen die durchschnittlichen Kosten im Sinne des § 3 der Verpflegungsverordnung gebührt.

Der angefochtene Bescheid enthält weder zur Zahl der Tage, an denen von der angebotenen Naturalverpflegung kein Gebrauch gemacht wurde, noch zu den durchschnittlichen Kosten des Rechtsträgers im Sinne des § 3 der Verpflegungsverordnung die erforderlichen Feststellungen.

2.4. Die unter Punkt 2.2. und 2.3. aufgezeigten Verfahrensmängel, die im Falle des Punktes 2.3. auf einer Verkennung der Rechtslage beruhen, sind auch relevant. Sollte dem Beschwerdeführer für dienstfreie Tage keine Naturalverpflegung angeboten worden sein, so hätte eine Abgeltung nach § 4 der Verpflegungsverordnung zu erfolgen. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der für dienstfreie Tage und für Tage, an denen von angebotener Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten nicht Gebrauch gemacht wurde, dem Beschwerdeführer insgesamt gebührende Betrag denjenigen von EUR 1.039,20 - den der Beschwerdeführer unstrittig bereits erhalten hat - übersteigt, war der angefochtene Bescheid schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-93314