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VwGH 28.06.2017, Ra 2015/07/0130

VwGH 28.06.2017, Ra 2015/07/0130

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §61;
WRG 1959 §63;
RS 1
Die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes ist kein ausreichender Grund, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne (vgl. B , Ro 2017/07/0007; E , 2001/07/0069). Auch öffentliches Wassergut unterliegt dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff legcit). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.
Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
RS 2
In einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten (vgl. E , 2009/07/0084). Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Ing. E H in G, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 3/3/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 46.24-1632/2015-10, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag; mitbeteiligte Partei:

Landeshauptmann von Steiermark als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14, Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit in 8010 Graz, Wartingergasse 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit am bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (BH) eingelangter Eingabe beantragte der Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftschnecke.

2 Die BH holte eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Baubezirksleitung (BBL) Obersteiermark Ost ein. Dieser wies darauf hin, dass es in der Sache bereits Vorbesprechungen und Erhebungen gegeben und die BBL Obersteiermark Ost an den Projektanten folgendes Schreiben gerichtet habe:

Wie den Plänen zu entnehmen sei, liege der überwiegende Teil der Anlage auf öffentlichem Wassergut. Nach § 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) diene dieses neben der Erhaltung des ökologischen Gewässerzustandes vor allem dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwässern. Im gegenständlichen Fall treffe dies besonders zu, weil für diese Zwecke im Zuge von Hochwasserschutzmaßnahmen Flächen im erheblichen Ausmaß abgelöst und ins öffentliche Wassergut übertragen worden seien. Die angeführten Hochwasserschutzmaßnahmen seien wasserrechtlich bewilligt und aus öffentlichen Mitteln finanziert und umgesetzt worden. Die Errichtung der baulichen Anlagen innerhalb des definierten Hochwasserabflussquerschnittes stehe dem Verbauungsbzw. Schutzzweck bereits dem Grunde nach entgegen. Im Rahmen des Hochwasserschutzes sei auch die in Zusammenhang mit der Fischteichanlage des Revisionswerbers ehemals bestehende Sohlstufe in Form einer Pendelrampe aufgelöst worden, um die Durchgängigkeit wieder herzustellen und den Gewässerzustand zu verbessern. Die Maßnahme sei mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden gewesen. Mit der gegenständlichen Planung würde diese Rampe wieder entfernt und eine Sohlstufe hergestellt. Für die Umgehung der Stufe wäre die Mitverwendung des ebenfalls mit dem HW-Schutz errichteten Begleitgerinnes vorgesehen. Aus Sicht der BBL Obersteiermark Ost stehe die Errichtung der gegenständlichen Anlage mit den bereits errichteten Schutzbauten am A.-Bach nicht im Einklang und auch nicht im öffentlichen Interesse. Es werde daher mitgeteilt, dass dem geplanten Vorhaben nicht zugestimmt werde.

3 Auf Grund dieser Stellungnahme - so der wasserbautechnische Amtssachverständige - bestünden massive Bedenken hinsichtlich der Grundstücksverfügbarkeit bzw. sei bei der "BBLOO" noch kein Antrag dazu gestellt worden. Der nicht belegte Punkt 6 des Technischen Berichts, wonach mit den betroffenen Eigentümern das Einvernehmen bestehe, könne daher nicht bestätigt werden. Ebenso liege derzeit noch keine Stellungahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vor, dass eine wasserwirtschaftliche Planungsanzeige gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959 erfolgt sei. Da die Umsetzbarkeit aus den genannten Gründen unwahrscheinlich sein dürfte, erscheine die vorläufige sachverständige Überprüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Das Einreichprojekt werde daher vorerst rückerstattet und es werde ersucht, dieses erst nach Vorliegen aller erforderlichen Zustimmungserklärungen, insbesondere des öffentlichen Wassergutes und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, erneut vorzulegen.

4 Diese Stellungnahme wurde dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Anzeige an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959 sowie den Vertrag über die Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut der BH zu übermitteln.

5 Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte in seiner Stellungnahme aus, es sei geplant, eine bestehende Sohlrampe mittels Wasserkraftschnecke energetisch zu nutzen. Die erzielbare Leistung der geplanten Kleinwasserkraftanlage solle bei rund 12 kW liegen. Die Sohlrampe sei im Zuge des Hochwasserschutzprojektes zum Schutz der Ortschaft G. als Pendelrampe aufgelöst, großzügig umgestaltet und fischgängig gemacht worden. Weitreichende Grundeinlösen im Zuge des HWS-Projektes ermöglichten die Errichtung eines Hinterrinners (Begleitgerinne) und die Ausbildung einer ökologisch wertvollen Ausgleichsfläche. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei diese Maßnahme jedenfalls ein wichtiger und wertvoller Beitrag zur Erreichung der Umweltziele gemäß NGP und WRG 1959. Unter Berücksichtigung, dass es sich hierbei um Hochwasserschutzmaßnahmen und um Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässermorphologie bzw. um einen Beitrag zur Verbesserung des Gewässerzustandes des A.-Baches handle, welche durch öffentliche Mittel finanziert und umgesetzt worden seien, sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Errichtung der geplanten Wasserkraftschnecke nicht zulässig. Vor allem im Hinblick auf die energetische Ausbeute des geplanten Projektes lasse sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht kein höheres öffentliches Interesse erkennen.

6 Schließlich übermittelte der Verwalter des öffentlichen Wassergutes der BH ein an den Revisionswerber gerichtetes Schreiben, in dem dessen Ansuchen um Zustimmung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut abgelehnt wurde. Der Inhalt dieses Schreibens deckt sich im Wesentlichen mit dem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme wiedergegebenen Schreiben der BBL Obersteiermark Ost. Es wird betont, dass das öffentliche Wassergut dem Hochwasserschutz diene und die Verwirklichung des Projektes des Revisionswerbers dem Hochwasserschutz zuwider liefe.

7 Mit Bescheid vom wies die BH den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftschnecke gemäß §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 1 WRG 1959 ab.

8 In der Begründung wird zunächst das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben, darunter auch die Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des Vertreters des öffentlichen Wassergutes.

9 Nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen heißt es im Erwägungsteil, der Revisionswerber beabsichtige die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage (sog. Wasserkraftschnecke) am A.-Bach (einem öffentlichen Gewässer). Da die geplante Nutzung dieses Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus gehe und mit der Errichtung von Anlagen verbunden sei, sei ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auf Grund des Antrages einzuleiten gewesen. In diesem Verfahren seien zwei Amtssachverständige gehört, das öffentliche Wassergut sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan befragt und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt worden, Stellungnahmen abzugeben und Einwendungen zu erheben. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes als von der Wasserkraftanlage betroffener Grundstückseigentümer habe dem Projekt im Zuge des Verfahrens nicht zugestimmt. Ein Gestattungsvertrag zur Benützung des öffentlichen Wassergutes sei nicht zustande gekommen und habe der Behörde daher nicht vorgelegt werden können. Eine schriftliche Stellungnahme sei der Behörde vorgelegt und das Projekt hierin definitiv abgelehnt worden. Da der Revisionswerber nicht selber Grundstückseigentümer sei, mangle es dem Antrag an einer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung. Da die Gesinnung des Grundstückseigentümers bereits frühzeitig bekannt gegeben worden sei, sei von der Einleitung einer mündlichen Verhandlung im Sinn der Verfahrensrationalität Abstand genommen worden. Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, welches erst nach der Antragstellung, somit nach der Vorlage von Projektunterlagen und daher entgegen dem § 55 Abs. 4 WRG nach Befassung der Wasserrechtsbehörde angerufen worden sei, habe das Projekt abgelehnt. Getätigte kostspielige Hochwasserschutzmaßnahmen am A.- Bach stünden dem Projekt entgegen. Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens müsse festgestellt werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für das Projekt nicht vorlägen. Weder seien die notwendigen Unterlagen nach § 103 WRG 1959 vorgelegt worden, noch sei das Projekt aus wasserbautechnischer Sicht bzw. aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans positiv beurteilt worden.

10 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG). Er vertrat die Auffassung, das Erfordernis der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes bestehe nicht. § 5 Abs. 1 WRG 1959 sehe eine solche Zustimmung vor, wenn sich die Benutzung eines öffentliches Gewässers "lediglich" auf das Bett beziehe. Sein Projekt beziehe sich aber nicht allein auf das Bett des A.-Baches. Der A.-Bach sei nicht öffentliches Wassergut. Selbst wenn man aber von öffentlichem Wassergut ausgehe, sei aus § 4 Abs. 8 WRG 1959 abzuleiten, dass es kein Zustimmungsrecht des Grundeigentümers gebe, zumal auch die Einräumung von Zwangsrechten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Die BH habe entgegen § 60 Abs. 2 WRG 1959 weder auf eine gütliche Einigung hingewirkt noch die Einräumung einer Dienstbarkeit in Erwägung gezogen, obwohl der Revisionswerber in seinem Antrag dargelegt habe, dass sein Projekt die öffentlichen Interessen nicht nachteilig beeinflusse. Die von der BH eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen seien nicht geeignet, eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Es sei auch keine vorläufige Überprüfung durchgeführt und geprüft worden, welche konkreten öffentlichen Interessen gegen das Projekt sprächen und ob sich ein Widerspruch mit öffentlichen Interessen nicht durch Auflagen beseitigen lasse bzw. inwieweit Vorteile im öffentlichen Interesse von dem Projekt zu erwarten seien. Wäre die Gemeinde beigezogen worden, so hätte sich herausgestellt, dass diese das Projekt ausdrücklich befürworte. Die eingeholten Sachverständigenäußerungen entsprächen nicht den Anforderungen an Sachverständigengutachten. Sie enthielten weder ausreichende Tatsachenfeststellungen noch seien die Schlussfolgerungen nachvollziehbar dargestellt. So erschöpfe sich die Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass "die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des definierten Hochwasserabflussquerschnitts dem Verbauungs- bzw. Schutzzweck bereits dem Grunde nach entgegen stehe" und "nicht im öffentlichen Interesse liege", in einem bloßen Urteil. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei daher nicht hervorgekommen. Aus den Einreichunterlagen ergebe sich im Gegenteil, dass eine solche Beeinträchtigung nicht gegeben sei. Diesbezüglich werde insbesondere auf den Technischen Bericht des Projektanten verwiesen, in welchem u.a. auf die Hochwasserabflusssituation und den geplanten Fischaufstieg Bezug genommen werde und diesbezüglich keine Bedenken konstatiert würden. Weiters werde auf die gewässerökologische Beurteilung des Projektes durch eine näher bezeichnete KG verwiesen, wonach das Projekt auch nicht im Widerspruch zur Zielzustandserreichung im betroffenen Gewässer stehe.

11 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

12 Begründend führte das LVwG aus, durch das Projekt würden Grundflächen in Anspruch genommen, die im Eigentum des öffentlichen Wassergutes stünden, wozu der Verwalter des öffentlichen Wassergutes ausdrücklich keine (nach § 5 Abs. 1 WRG 1959 notwendige) Zustimmung erteilt habe. Eine solche Zustimmung sei entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nötig.

13 Soweit die Beschwerde rüge, die belangte Behörde habe weder auf eine gütliche Einigung hingewirkt noch die Einräumung von Dienstbarkeiten in Erwägung gezogen, sei festzuhalten, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei. Die Behörde dürfe nicht mehr oder anderes bewilligen, als der Antrag beinhalte. Nach dem eigenen Antragsbegehren des Revisionswerbers sei für die belangte Behörde klar gewesen, dass die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vorliege bzw. eingeholt werde. Aus dem vorgelegten Wasserrechtsantrag mit den bezughabenden Projektangaben gehe zweifelsfrei hervor, dass keine Dienstbarkeiten in Anspruch genommen werden sollten. Die Behörde sei daher auch nicht verhalten gewesen, im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens die Einräumung einer Dienstbarkeit in Erwägung zu ziehen. Auch für eine vorläufige Überprüfung nach § 104 Abs. 1 WRG 1959 habe keine Veranlassung bestanden, weil wegen des Fehlens der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes kein dem § 103 WRG 1959 entsprechender Antrag vorgelegen sei. Aus diesem Grund sei auch die Verfahrensrüge der unterbliebenen mündlichen Verhandlung verfehlt. Angesichts des Fehlens der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes habe keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden. Damit gingen auch alle Beschwerdeausführungen, wonach die Amtssachverständigenstellungnahmen nicht die Qualität von Gutachten hätten, die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt hätte werden können, und dass der bekämpfte Bescheid nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung erfülle, ins Leere.

14 Der bekämpfte Bescheid sei im Hinblick auf den Abweisungsgrund des Nichtvorliegens der notwendigen Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes jedenfalls gesetzmäßig ausreichend durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen, Darlegungen der Rechtslage und der Erwägungen begründet. Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass die negativen Stellungnahmen der Parteien und Beteiligten im Verwaltungsverfahren zum Projekt in Bezug auf das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses zur Abrundung des Gesamtbildes in die Begründung des bekämpften Bescheides aufgenommen worden seien.

15 Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, allenfalls unter Erteilung adäquater Auflagen sowie unter Einräumung der notwendigen Dienstbarkeiten zu erteilen.

17 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die belangte Behörde, die erst- und die zweitmitbeteiligten Parteien sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revisionsbeantwortungen.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, sein in der Beschwerde vorgebrachter Antrag auf Einräumung einer Dienstbarkeit stelle keine technische Änderung des Projektes dar; das LVwG hätte sich daher mit seinem Vorbringen auseinandersetzen müssen und hätte nicht die Beschwerde abweisen dürfen.

23 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch begründet. 24 Das Projekt des Revisionswerbers nimmt Grundstücke in Anspruch, die zum öffentlichen Wassergut gehören. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hat dieser Inanspruchnahme nicht zugestimmt.

25 Die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes ist allerdings noch kein ausreichender Grund, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2001/07/0069, ausgesprochen hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom , Ro 2017/07/0007). Auch öffentliches Wassergut unterliegt dem

6. Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff leg. cit.). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0084, mwN). Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt.

27 Das LVwG hat dem Hinweis des Revisionswerbers in der Beschwerde auf die Einräumung eines Zwangsrechtes entgegengehalten, die belangte Behörde habe keine Veranlassung gehabt, eine Dienstbarkeitseinräumung in Erwägung zu ziehen, weil aus dem Bewilligungsantrag und den Projektunterlagen hervorgegangen sei, dass keine Dienstbarkeiten in Anspruch genommen werden sollten.

28 In den Projektunterlagen (Technischer Bericht) findet sich die Anmerkung, dass mit den betroffenen Grundbesitzern, welche durch das geplante Bauvorhaben Wasserkraftschnecke H. berührt werden, das Einvernehmen bestehe. Schon im Verfahren vor der BH hat sich herausgestellt, dass das bezüglich des öffentlichen Wassergutes nicht zutrifft, weshalb der Revisionswerber auch aufgefordert wurde, einen Vertrag mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes vorzulegen, was jedoch nicht erfolgte. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde aber auch nach der ausdrücklichen Erklärung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes, der Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes nicht zuzustimmen, nicht zurückgezogen. Es kann daher - jedenfalls ohne Befragung des Revisionswerbers - nicht davon ausgegangen werden, dass er die Einräumung von Zwangsrechten abgelehnt habe.

29 Damit kommt die oben angeführte Rechtsprechung, dass einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung das Begehren auf Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten immanent ist, zum Tragen. Schon die BH hätte daher zu prüfen gehabt, ob eine solche Zwangsrechtseinräumung in Frage kam. Es braucht somit nicht geprüft werden, wie die Situation zu beurteilen wäre, wenn der Revisionswerber im Verfahren vor der BH die Einräumung von Zwangsrechten abgelehnt, sie aber in der Beschwerde ausdrücklich beantragt hätte; ein solcher Fall liegt nicht vor.

30 Die Ansicht des LVwG, die BH habe keine Veranlassung gehabt, die Einräumung von Zwangsrechten zu prüfen, und die Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung sei auf Grund der mangelnden Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Grundinanspruchnahme zu Recht erfolgt, erweist sich daher als unzutreffend.

31 In den Revisionsbeantwortungen, insbesondere jener des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird damit argumentiert, das Vorhaben des Revisionswerbers sei mit öffentlichen Interessen nicht vereinbar; dies ergebe sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen.

32 Die Bewilligung des Vorhabens des Revisionswerbers wäre zu Recht versagt worden, wenn es entweder wegen entgegen stehender öffentlicher Interessen nicht bewilligungsfähig wäre oder wenn eine Zwangsrechtseinräumung nicht in Betracht käme.

33 Das LVwG hat jedoch ausschließlich mit der mangelnden Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes argumentiert, nicht aber eine Unzulässigkeit des Projektes aus öffentlichen Rücksichten festgestellt. Ob sich eine solche Unzulässigkeit aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergibt, ist nicht zu untersuchen, weil Prüfungsgegenstand das angefochtene Erkenntnisses und die darin getroffenen Feststellungen sind. Eine Prüfung, ob eine Zwangsrechtseinräumung möglich ist, hat auch nicht stattgefunden. Mit dem bloßen Hinweis auf die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes konnte die Bewilligung aber nicht verweigert werden.

34 Aus den dargestellten Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

35 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §61;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070130.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-93302