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VwGH vom 29.03.2012, 2011/23/0266

VwGH vom 29.03.2012, 2011/23/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwalt in 3250 Wieselburg, Bartensteingasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/12019/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jänner 1984 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste im Jahr 1992 mit seiner Mutter und seinem Bruder legal in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen rechtmäßig aufhielt.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (teils versuchten) schweren (Einbruch )Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom wurde der Beschwerdeführer als Beteiligter am Vergehen des Diebstahls nach § 12 (dritte Alternative) und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 7,-- (EUR 350,--) verurteilt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom wurde über ihn unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 7,--

(EUR 210,--) wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB verhängt.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht St. Pölten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom wurde über ihn wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Am wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs nach § 241e Abs. 3 StGB wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom gewährte bedingte Nachsicht der dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.

Vom Landesgericht St. Pölten wurde der Beschwerdeführer am abermals wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, sowie wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wovon ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem Urteil dieses Gerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Nach Darstellung der den erwähnten Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen und Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei. Seine Mutter und sein Bruder verfügten über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Der Bruder sei verheiratet und habe zwei minderjährige Töchter. Dem Beschwerdeführer sei letztmalig eine bis gültige Niederlassungsbewilligung "beschränkt" erteilt worden. Am habe er einen Verlängerungsantrag eingebracht. Er habe mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin - einer österreichischen Staatsbürgerin - einen gemeinsamen, im September 2003 geborenen Sohn. Dieser sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger und lebe bei seiner Mutter. Nach dem Datenauszug der Sozialversicherung sei der Beschwerdeführer im Jahr 2005 lediglich im Jänner für einige Tage erwerbstätig gewesen, sowie im Jahr 2006 insgesamt bloß etwa zweieinhalb Monate; ab September 2006 scheine kein Beschäftigungsverhältnis mehr auf.

Im Rahmen der nach § 60 FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 laufend die verschiedensten strafbaren Handlungen begangen habe. Weder Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen oder offene Probezeiten hätten ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten können. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die von ihm begangenen Verbrechen und Vergehen gegen fremdes Vermögen, aber auch gegen die körperliche Integrität und die Freiheit anderer Personen, nachhaltig maßgebliche öffentliche Interessen gefährdeten und an der Verhinderung derartiger Kriminalitätsformen ein großes öffentliches Interesse bestehe. Insbesondere aus den wiederholt begangenen Vermögensdelikten und den gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gerichteten Angriffen sei ableitbar, dass von ihm eine massive Gefährdung ausgehe und eine große Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei auch davon auszugehen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin durch die - teilweise gegen den gemeinsamen Sohn gerichteten - Drohungen des Beschwerdeführers tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt worden und unter einem schweren psychischen Druck gestanden sei. Sie habe sich ihres Lebens nicht mehr sicher sein können, weshalb auch die gefährlichen Drohungen einen enormen Unrechtsgehalt aufweisen würden und keinesfalls als Bagatelldelikte zu werten seien. Es sei aber nicht nur die Lebensgefährtin Opfer der Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers geworden. So habe er beispielsweise bei der Straftat vom einer Frau einen Faustschlag ins Gesicht und einen Fußtritt versetzt und ihr damit eine leichte Körperverletzung zugefügt. Der Beschwerdeführer habe in Stresssituationen offenbar seine massiven Aggressionen nicht unter Kontrolle, was von den Gerichten nicht toleriert werde und von den Verwaltungsbehörden entschieden bekämpft werden müsse. Auch an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Zuge der Beendigung einer Beziehung bzw. im familiären Kreis bestehe ein großes öffentliches Interesse. Auf Grund der sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Übergriffe gegen seine ehemalige Lebensgefährtin könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Trennung von einer neuen Partnerin oder bei Problemen in einer neuen Beziehung wieder in der gleichen oder einer ähnlichen Art reagieren werde, ohne seine Emotionen unter Kontrolle zu halten. Auch die abermalige Begehung von Vermögensdelikten könne nicht ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er könne deshalb versucht sein, sich etwa durch die Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle zu verschaffen.

Die familiären Beziehungen zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Sohn - so führte die belangte Behörde weiter aus - könnten ebenfalls keine günstige Zukunftsprognose bewirken, weil er über diese Bindungen auch während der sich über einige Jahre hinziehenden massiven Delinquenz verfügt habe. Den überwiegenden Teil der Straftaten habe der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen, weshalb sie schon aus diesem Grund, aber auch wegen der Schwere der Delikte, keinesfalls durch jugendliche Unbesonnenheit oder Unvernunft entschuldigt werden könnten. Die vom Beschwerdeführer erlebten Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina seien zwar keinesfalls zu bagatellisieren, hätten aber bei seinem Bruder offenbar nicht zur fortgesetzten Begehung von Straftaten geführt. Sein Wohlverhalten während der Strafhaft könne die Gefährdungsprognose nicht günstig beeinflussen; jenes seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am sei wegen der sich über einige Jahre hinziehenden gehäuften Delinquenz bei weitem zu kurz. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auf eine ausgeprägte sozialschädliche Neigung zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen lassen. Es könne für das zukünftige Verhalten daher nur eine schlechte Prognose erstellt werden und es sei davon auszugehen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.

§ 61 Z 4 FPG - so führte die belangte Behörde weiter aus - sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei, erfordere dies doch eine Einreise vor dem Alter von vier Jahren. Der Beschwerdeführer habe die Zeit seiner Sozialisation zur Gänze im Heimatland verbracht und sich bis zu seinem 8. Lebensjahr in das dort gegebene soziale Gefüge integrieren und Sprachkenntnisse erwerben können. In dieser Phase der ersten Verselbständigung eines Kindes habe er sich mit den sozialen Umständen in seiner Heimat in einem gewissen Maß vertraut machen können. Diese Zeit habe immerhin seine gesamte Kindergartenzeit und die halbe Volksschulzeit umfasst; eine für das Kennenlernen von Sprache, Kultur und der sonstigen Verhältnisse des Herkunftsstaates wichtige Lebensphase. Dem Beschwerdeführer hätte auch nicht gemäß § 61 Z 3 FPG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, erfordere dies nach § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz doch u.a. einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit mindestens zehn Jahren. Bereits die der ersten Verurteilung zu Grunde liegende, am begangene Straftat des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, sei - als erstes einer Reihe von Vermögensdelikten - für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblich gewesen. Der Beschwerdeführer habe danach bis ins Jahr 2006 kontinuierlich weitere Straftaten begangen, ohne dass zwischen den Verurteilungen ein größerer Zeitabstand gelegen hätte. Zum Zeitpunkt der Begehung dieser ersten Straftat sei die Zehnjahresfrist aber noch nicht erfüllt gewesen. Auch die Anwendung von § 55 Abs. 3 und 4 FPG scheide aus den dargestellten Gründen aus; im Hinblick auf die Gefährdungsprognose stehe auch § 55 Abs. 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass durch das Aufenthaltsverbot zweifellos in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, weil er sich seit 1992 ununterbrochen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beziehung zur Mutter sei aber durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert. Es sei weiters davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausreiche, weil letzterer bereits verheiratet sei und in einem anderen Bundesland wohne. Auch wenn familiäre Beziehungen vorlägen, sei zu beachten, dass diese den Beschwerdeführer nicht von seiner gehäuften Delinquenz abgehalten hätten. Sowohl Eltern, Bruder als auch die ehemalige Lebensgefährtin könnten den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Sohn in Mazedonien (gemeint wohl: Bosnien-Herzegowina) besuchen und so einen regelmäßigen Kontakt aufrechterhalten. Aus der sporadischen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2005 könne keine nennenswerte Integration abgeleitet werden. Das Gewicht seines langjährigen Aufenthalts werde durch die Straftaten ab März 2000 entscheidend gemindert. Die für die Integration eines Fremden erforderliche Bereitschaft, die Rechtsordnung des Gaststaates zu respektieren, habe der Beschwerdeführer zumindest in den letzten Jahren seines Aufenthaltes durch die von ihm begangenen Straftaten vermissen lassen. Das berufliche Fortkommen sei im Rahmen der Abwägung nach § 66 Abs. 2 FPG nicht zu berücksichtigen; einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen. In Bosnien-Herzegowina bestehe durch die dort aufhältigen entfernten Verwandten zumindest auch ein familiärer Anknüpfungspunkt. Insgesamt würden daher die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen bei einer Abstandnahme von dessen Erlassung. Ein Absehen von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Rahmen einer Ermessensabwägung sei auf Grund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers nicht mehr mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar. Selbst unter "großzügiger Auslegung" des § 66 FPG und der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG könnten diese nicht zu seinen Gunsten angewendet werden. Die Abwägung gehe daher zu seinen Lasten aus, sodass er die Trennung von seiner Familie in Kauf zu nehmen habe.

Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass bei Abwägung der für und gegen ein Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen und privaten Interessen das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dessen offenkundig sozialschädigende Neigung zur Negierung österreichischer Rechtsvorschriften die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und sich bereits seit 1992 durchgehend in Österreich aufhalte, sei das Aufenthaltsverbot mit zehn Jahren zu befristen, obwohl auf Grund der Straftaten auch die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots zulässig gewesen wäre. Nach einem Wohlverhalten von zehn Jahren könne die angenommene Gefährdung entfallen sein. Vor Ablauf dieser Zeitspanne sei diese Prognose jedoch nicht möglich. Die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots sei daher unbedingt erforderlich. Die behauptete politische Verfolgung im Fall einer Abschiebung sei in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG zu prüfen. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei im Hinblick auf die Verfahrensökonomie (§ 39 AVG) abzusehen gewesen; eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe wegen bereits erfolgter hinreichender Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Juni 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat (u.a.) als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die von der belangten Behörde festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Davon ausgehend erweist sich die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG (in mehrfacher Weise) erfüllt ist, nicht als rechtswidrig.

Soweit die Beschwerde die von der belangten Behörde bejahte Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bekämpft, vermag sie eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, dass er sich seit seiner letzten Verurteilung vom wohlverhalten habe und die verbüßte Haftstrafe für ihn eine massive spezialpräventive Bedeutung gehabt habe. Darüber hinaus habe er die Straftaten im jugendlichen Alter aus Unbesonnenheit begangen.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis in Strafhaft befand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Bewährung jedoch in erster Linie das Verhalten eines Fremden auf freiem Fuß maßgeblich (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0250, mwN). Die Zeitspanne des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zwischen dem Haftende und der Erlassung des angefochtenen Bescheides von knapp sechs Monaten ist jedoch bei weitem zu kurz, um von einer relevanten Minderung oder einem Wegfall der vom Beschwerdeführer herrührenden Gefährdung ausgehen zu können.

Aber auch eine Tatbegehung im jugendlichen Alter kann der Beschwerdeführer nicht für sich ins Treffen führen, beging er die Straftaten, welche den von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilungen zu Grunde lagen, - bis auf eine - bereits als Volljähriger. Die letzten drei Verurteilungen betrafen überdies Straftaten, die der Beschwerdeführer nach Vollendung seines 21. Lebensjahres gesetzt hatte. Schließlich konnte aber auch bereits die erste Haftstrafe den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten. So beging er offenbar unmittelbar nach Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom verhängten Freiheitsstrafe, mit welchem bereits eine bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, sofort erneut Gewaltdelikte. Der Umstand des Vollzugs der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe reicht daher nicht aus, um von einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

Weiters kann auch aus dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstand, dass sich "offensichtlich" die Beziehung zur Kindesmutter und zum Kind wieder stabilisiert hätte, ein relevanter Wegfall der Gefährdung nicht abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt - die Zeit eines Wohlverhaltens für eine verlässliche Beurteilung in diese Richtung zu kurz ist, setzte der Beschwerdeführer neben den gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gerichteten Straftaten darüber hinaus sowohl Eigentums- wie auch Gewaltdelikte ohne jeglichen Zusammenhang mit dieser Beziehung.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass er von klein auf im Inland aufgewachsen und nicht zu einer mehr als zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weshalb die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht zulässig gewesen wäre, und damit auf den Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand des § 61 Z 4 FPG abzielt, ist ihm zu erwidern, dass dieser nicht erfüllt ist. Da der Beschwerdeführer erst im 8. Lebensjahr (mit knapp acht Jahren) nach Österreich kam, ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinn dieser Bestimmung nicht als "von klein auf" in Österreich aufgewachsen anzusehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0144, mwN).

Insgesamt vermag die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Gefährdungsprognose iSd § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt und ein Tatbestand nach § 61 FPG nicht gegeben sei, aufzuzeigen.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 66 FPG. Die Beschwerde vermag in diesem Zusammenhang jedoch keine Umstände aufzuzeigen, welche die belangte Behörde noch nicht ausreichend berücksichtigt hätte. So hat die belangte Behörde die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, die Anwesenheit seiner Familienmitglieder im Bundesgebiet, wobei er mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie seine Unterhaltspflicht für sein Kind berücksichtigt und ist deshalb von einem erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgegangen. Abgesehen davon, dass seine familiären Bindungen zu seiner Mutter und seinem selbst bereits verheirateten Bruder durch die Volljährigkeit der Beteiligten zu relativieren ist, haben auch diese familiären Beziehungen den Beschwerdeführer bislang von den von ihm begangenen Straftaten nicht abgehalten. Vielmehr waren u.a. gerade Konflikte im Zusammenhang mit dem Kind und der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Anlass für seine Straftaten. Eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt vermag auch die Beschwerde nicht darzustellen. Die belangte Behörde hat auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere auf das von ihm in Österreich geführte Familienleben und die Integration der Familie in Österreich somit ausreichend Bedacht genommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten der vorliegenden Art gegenüber. Das Aufenthaltsverbot ist daher zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums anderer - somit zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele - dringend geboten und daher auch zulässig iSd § 66 FPG. Die Trennung von seinen Angehörigen sowie die von der Beschwerde dargestellten (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten bei der Eingliederung in seinen Heimatstaat hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse hinzunehmen.

Soweit die Beschwerde noch einen Verfahrensmangel und die Verletzung der Manuduktionspflicht behauptet, zeigt sie die Relevanz allfälliger Mängel dieser Art nicht auf. Ebenso besteht in Konstellationen wie der vorliegenden weder ein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung noch darauf, von der Sicherheitsdirektion mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0095, mwN).

Die Beschwerde bringt auch keine Gründe vor, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots wendet, legt er auch in diesem Zusammenhang keine überzeugenden Umstände dar, aus denen abzuleiten wäre, dass ein Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bereits nach einem kürzeren als dem genannten Zeitraum vorhergesehen werden könnte.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am