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VwGH vom 18.05.2010, 2007/11/0139

VwGH vom 18.05.2010, 2007/11/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M M in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 271.545/2-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Mag. Herwig Wünsch, Rechtsanwalt in Wien, des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Peter Dornstädter, und in Anwesenheit des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. Gerhard Niesner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH. vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG der "Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion Wien" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass der Rechtsträger der Einrichtung die mitbeteiligte Partei ("Republik Österreich - BM f. Inneres - BPD Wien") sei. In der Folge leistete der Beschwerdeführer vom bis seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, in Verbindung mit § 28 ZDG und § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, festgestellt werde, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Rechtsträger EUR 1.630,08 beträgt.

Die belangte Behörde führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, es habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort (in Wien) begonnen und geendet habe, sodass gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung ein Abzug von 15 vH. von dem nach § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung dem Beschwerdeführer abzugeltenden Betrag gerechtfertigt sei.

Zum Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

" Wie (der Beschwerdeführer) in seiner Stellungnahme vom angab, wurde er zwischen den Schulwegsicherungen zum gelegentlichen Transport von Akten und Kopierpapier sowie zum Ein- und Ausheben von Akten herangezogen. Dies kann jedoch keinesfalls begründen, dass es sich insgesamt nicht um eine mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbundene Tätigkeit handelte, weshalb ein Abzug von 10 v.H. gerechtfertigt ist."

Ein Abzug von weiteren 10 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung, so führte die belangte Behörde ferner aus, sei nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 920/07, abgelehnt und sie mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im erwähnten Ablehnungsbeschluss sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"... Soweit die Beschwerde aber insofern

verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.685/2005, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,

wenn Zivildienstleistende ihren Dienst ... an einem gleich

bleibenden Einsatzort verrichten') die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal es dem zitierten Erkenntnis zufolge einen 'begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt', der 'schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt (ist)".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer, der sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt sieht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung zulässige Beschwerde erwogen:

Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am 2. Feber 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Die Normbedenken des Beschwerdeführers werden vor dem Hintergrund der - oben dargestellten - Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom sowie der Erwägungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht geteilt. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wonach die Tätigkeit im Freien und bei jeder Witterung zu verrichten sei geben keinen Anlass zu derartigen Bedenken, weil diese Begleitumstände für die Schulwegsicherung sind.

Was den Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung und den Zuspruch von Zinsen anlangt, gleicht der Beschwerdefall jenem, der mit dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, erledigt wurde, auf welches auch diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Aus den im zitierten Erkenntnis dargelegten Erwägungen sind auch die nunmehrigen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht zielführend.

Was hingegen den Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung anlangt, erweisen sich die Beschwerdeausführungen als zielführend. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0212, zu Grunde lag, auf welches ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird:

Die belangte Behörde hat es auch im vorliegenden Beschwerdefall verabsäumt, nachvollziehbare Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei Ableistung seines Zivildienstes zu treffen. Im Hinblick darauf, das bei der Bemessung der "bis zu" 10 v. H. das Ausmaß der körperlichen Belastung, die mit den vom Zivildienstleistenden ausgeübten Tätigkeiten verbunden ist, in den Blick zu nehmen ist, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, das zeitliche Ausmaß der im Rahmen der Schulwegsicherung ausgeübten Tätigkeit sowie Art und Ausmaß der anderen vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten festzustellen, um beurteilen zu können, ob und in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wurde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, und dies ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Dass nämlich die vom Beschwerdeführer weiter verrichteten, von der belangten Behörde zusammenfassend wiedergegebenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers jedenfalls, also unabhängig von den konkreten Verhältnissen, solche sind, die bloß mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wird von der belangten Behörde - auch vor dem Hintergrund, dass etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0141, zu Grunde liegenden Beschwerdefall von der Behörde das "Tragen von Büromaterial und Kopierpapier" als belastende Tätigkeit gewertet wurde - nicht nachvollziehbar begründet. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Aktenlage aber auch nicht erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer neben der Schulwegsicherung verrichtete Tätigkeit zeitlich derart in den Hintergrund getreten wäre, dass sie bei der gebotenen Ermessensentscheidung kein Gewicht mehr haben konnte.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er - nach Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 begründet.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-93299