VwGH vom 28.05.2009, 2009/15/0051

VwGH vom 28.05.2009, 2009/15/0051

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/15/0055 E

2009/15/0054 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt in 4782 St. Florian 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0083- L/08, miterledigt RV/0084-L/08, RV/0085-L/08, RV/0086-L/08, RV/0834-L/08, und RV/0848-L/08, betreffend Normverbrauchsabgabe 2005 bis Dezember 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Autohaus. Im Streitzeitraum 2005 bis 2007 erwarb sie Gebrauchtfahrzeuge aus EU-Staaten, welche sie im Inland an Privatpersonen verkaufte und deren Lieferung durch die Beschwerdeführerin unstrittig gemäß § 1 Z 1 NovAG 1991 der Normverbrauchsabgabe unterlag.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in diesen Fällen die Normverbrauchsabgabe zu Unrecht lediglich auf Basis des von ihr erzielten Mehrerlöses (der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) berechnet und abgeführt hatte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2005 und 2006, sowie für einzelne Kalendermonate des Jahres 2007 auf Basis der Bruttoverkaufspreise abzüglich der darin enthaltenen "in- und ausländischen Umsatzsteuerkomponenten" fest.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Möglichkeit der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 sei ausschließlich für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen, um damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wenn Gegenstände nach dem Erwerb durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangten. Im Bereich der Normverbrauchsabgabe bestünde diese Gefahr der Wettbewerbsverzerrung nicht, sondern würde durch eine Anwendung der Differenzbesteuerung auch in diesem Bereich eine solche Wettbewerbsverzerrung geradezu geschaffen.

Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe sei in Fällen der Lieferung gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 (im Hinblick auf § 28 Abs. 8 UStG 1994 trete an die Stelle des dort angeführten UStG 1972 die entsprechende Bestimmung des UStG 1994), wobei die Normverbrauchsabgabe gemäß § 5 Abs. 3 NoVAG selbst nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre.

Im Falle der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung nur auf den umsatzsteuerlichen Mehrerlös abzustellen, erscheine völlig system- und gleichheitswidrig und könne auch nicht den gesetzlichen Anordnungen entnommen werden. Anders als von der Beschwerdeführerin vertreten, stelle der Erwerbspreis im Falle der Differenzbesteuerung keinen gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 nicht zum Entgelt gehörenden durchlaufenden Posten dar, weil durchlaufende Posten nur vorlägen, wenn Beträge vom Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Die Beschwerdeführerin habe die gebrauchten Fahrzeuge aber zunächst im eigenen Namen erworben und dann im eigenen Namen wieder verkauft. Andernfalls wären schon die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung nach dem Wortlaut des § 24 UStG 1994 gar nicht gegeben.

§ 4 Abs. 4 UStG 1994 enthalte eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Falle der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung sei gerade nicht das (für die Normverbrauchsabgabe) maßgebliche Entgelt, sondern der Mehrerlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Normverbrauchsabgabegesetz stelle jedoch nicht auf die "Bemessungsgrundlage im Sinn des § 4 UStG 1994" ab, sondern auf das "Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994".

Selbst aus der Entscheidung des , Weigel/Weigel, fänden sich Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht. Auch wenn dieses Verfahren eine andere Frage betroffen habe, so sei in diesem Urteil doch auch zum Ausdruck gekommen, dass als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe jener Wert herangezogen werden müsse, der den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges möglichst zuverlässig widerspiegle.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1686/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Anwendung der Differenzbesteuerung in Bezug auf die Berechnung der NoVA" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, dass die Differenzbesteuerung des § 24 UStG 1994 auch im Bereich der Normverbrauchsabgabe anzuwenden sei, auf den in § 5 NoVAG enthaltenen Verweis auf den "aus zahlreichen Unterabsätzen bestehenden § 4 UStG". § 4 verweise in seinem Abs. 4 auf die Bestimmung des § 24 UStG. Auch sei im § 4 Abs. 3 UStG 1972 bestimmt worden, dass durchlaufende Posten nicht zum Entgelt gehörten und der Erwerbspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges als durchlaufender Posten zu behandeln sei. Durchlaufende Posten gehörten auch nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 nicht zum Entgelt. Nach dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin stelle sich überhaupt die Frage, inwieweit sich die Begriffe "Entgelt im Sinne des UStG" und "Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch" überhaupt unterschieden.

Nach § 5 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, im Folgenden: NoVAG, ist die Normverbrauchsabgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z. 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 (nunmehr iVm § 28 Abs. 8 UStG 1994: UStG 1994) zu bemessen.

Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Diese Grunddefinition wird durch Spezialvorschriften teils konstitutiver, teils klarstellender Bedeutung ergänzt. Erweiterungen des Entgeltbegriffes ergeben sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, Einschränkungen finden sich in Abs. 3 und Abs. 10 leg.cit. (vgl. dazu näher, Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 8).

Keine Einschränkung des Entgeltbegriffes folgt aus der Anordung des Abs. 4 leg.cit., wonach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. § 24 UStG 1994 nimmt nicht Bezug auf den Begriff des "Entgelts" und modifiziert diesen, sondern bestimmt in seinem mit "Bemessungsgrundlage" übertitelten Abs. 4, dass der Umsatz bei Lieferungen der dort behandelten und hier streitgegenständlichen Art nach dem Betrag zu bemessen ist, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Z. 1). Damit stellt diese Bestimmung eine Sonderregelung zu dem im ersten Satz des § 4 Abs. 1 leg.cit. zum Ausdruck gebrachten Grundsatz dar, dass sich der Umsatz im Falle einer Lieferung nach dem Entgelt bemisst. § 5 Abs. 1 NoVAG knüpft - wie ausgeführt - nicht an den Umsatz, sondern an das Entgelt an, das in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 keine definitionsgemäße Einschränkung erfährt.

Dass der Einkaufspreis gebrauchter Kraftfahrzeuge auch keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994 bildet, hat die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Diesen zutreffenden Ausführungen weiß die Beschwerde nichts entgegen zu setzen. Bei der in der Beschwerde angesprochenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Unterabs. 3 UStG 1972 handelte es sich um eine gesetzliche Fiktion, deren Übertragbarkeit auf die Bemessung der Normverbrauchsabgabe im Beschwerdefall keiner Prüfung bedarf, weil der Streitzeitraum nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1972 fällt und das UStG 1994 keine fiktiven Durchlaufposten kennt (vgl. Ruppe, aaO, § 4 Tz. 135).

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin daher dadurch, dass sie den jeweiligen Einkaufspreis der Kraftfahrzeuge nicht aus der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe ausgeschieden hat, nicht in ihren Rechten verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am