VwGH 30.05.2017, Ra 2015/07/0098
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VwRallg; WRG 1959 §17; WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252; WRG 1959 §21 Abs4; WRG 1959 §21 Abs5; WRG 1959 §21; WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §64 Abs1; WRGNov 1990; |
RS 1 | § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 spricht von einer Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes "im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4". § 21 Abs. 4 WRG 1959 ist (lediglich) zu entnehmen, dass der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf und unter welchen Voraussetzungen diese Bewilligung zu erteilen ist. § 21 Abs. 5 WRG 1959 vor der Novelle 1990 stellte auf den vom Unternehmer für seine Anlage angegebenen Zweck ab. Dieser Zweck durfte dann nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden, wenn er nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war (vgl. E , 96/07/0249). § 21 Abs. 4 WRG 1959 normiert seit der Novelle 1990 eine Bewilligungspflicht für jegliche Änderung des Zwecks der Wasserbenutzung. Auch die Erläuterungen (Regierungsvorlage) zur Novelle 1990 (1152 Blg. XVII. GP) heben zu § 21 WRG 1959 hervor, dass für die Erteilung eines Wasserrechtes, für die damit verbundenen Nebenbestimmungen sowie für die Einräumung von Zwangsrechten oftmals der Zweck der angestrebten Wasserbenutzung maßgeblich ist. § 21 Abs. 4 WRG 1959 sieht daher vor, dass die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedarf. |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252; WRG 1959 §21 Abs4; WRG 1959 §21 Abs5; WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRGNov 1990; |
RS 2 | Weder der Rechtslage vor der WRGNovelle 1990 noch dem § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF WRGNovelle 1990 und den dazu ergangenen Erläuterungen (1152 Blg. XVII. GP) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechtes zwingend im Spruch des Bewilligungsbescheides festgehalten bzw. zusätzlich die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WRG 1959 (vormals: des § 21 Abs. 5 (alt) WRG 1959) ausdrücklich angeführt werden muss. Vielmehr liegt eine Zweckbindung vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iSd § 21 Abs. 4 legcit, worauf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 abstellt, kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass § 27 Abs. 1 lit. h legcit von einer Bindung an einen "bestimmten" Zweck spricht, kann sich eine ausreichende Konkretisierung des Zweckes des Wasserbenutzungsrechtes doch etwa auch aus anderen Teilen des Bescheides als dem Bescheidspruch ergeben. Hingegen würde die Anführung des Anlagezweckes im Wasserbuch allein für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen (vgl. E , 0978/80). Bereits zur Rechtslage vor der Novelle 1990 hat der VwGH im E , 96/07/0249 im Zusammenhang mit dem Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 darauf abgestellt, dass der Zweck "aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid" ersichtlich ist. Dabei wurde jedoch keine Einschränkung auf den Spruch des Bescheides vorgenommen. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der aus den Erläuterungen hervorgehenden (grundlegenden) Absicht des Gesetzgebers, ua eine "Hortung von Wasserrechten" oder "wasserverschwendende Techniken" hintanzuhalten, weil diese "in keiner Weise mehr zu rechtfertigen" sind. |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §10; WRG 1959 §115 idF 2011/I/014; WRG 1959 §115 Z3 idF 2011/I/014; WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252; WRG 1959 §21 Abs4 idF 2011/I/014; WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §32; WRG 1959 §9; WRGNov 1990; |
RS 3 | Der Zweck muss allein dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme iSd §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen (oder vom WRG 1959 gegebenenfalls überhaupt nicht umfasst) ist (vgl. E , 1749/79 und 1782/79; E , 2002/07/0169). In diesem Zusammenhang ist auch § 115 Z 3 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist auf "Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4", bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht (vgl. Regierungsvorlage zu dieser Novelle (1030 Blg. XXIV. GP)). Dem Wortlaut des § 115 WRG 1959 (arg.: "... bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ...") ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung von einer (bloßen) Anlagenänderung (§ 9 und 10), einer Änderung des Maßes oder einer Änderung der Art der Wasserbenutzung unterscheidet. Was der Gesetzgeber unter Zweckänderungen, die iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959 einer behördlichen Bewilligung bedürfen, versteht, wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle 1990 (1152 Blg. XVII. GP) beispielhaft aufgezählt. Dazu zählen etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes sowie eine Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung. |
Norm | WRG 1959 §27 Abs1 lith; |
RS 4 | Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung iSd § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw. ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann). |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252; WRG 1959 §21 Abs5; WRG 1959 §27 Abs1 lith; |
RS 5 | Der Umstand, dass die als erloschen erklärte wasserrechtliche Bewilligung im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 vor der Novelle 1990 erteilt wurde, ist nicht maßgeblich, da es auf den Zustand der Zweckänderung oder des Wegfalls des Zweckes im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1990 ankommt (vgl. E , 2001/07/0064). |
Normen | |
RS 6 | Der inhaltlichen Trennbarkeit von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen steht die hg. Judikatur nicht entgegen, wonach § 29 Abs. 1 WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist (vgl. E , 94/07/0088; E , 96/07/0058; zum unterschiedlichen Parteienkreis der beiden genannten Aspekte E , Ra 2014/07/0042). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des K S in A, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 46.1-755/2015-10, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes wendet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld (BH) vom wurde der Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers die wasserrechtliche Bewilligung für einen artesischen Brunnen in Altenmarkt erteilt. Im Befund dieses Bescheides wurde u. a. ausgeführt, dass für das landwirtschaftliche Anwesen der Genannten im Hofraum eine artesische Brunnenanlage errichtet worden sei. Das Bohrloch weise eine Tiefe von rund 65 m auf und sei bis auf 35 m unter Terrain mit verzinkten Eisenrohren verrohrt. An späterer Stelle des Befundes heißt es:
"Der derzeitige Wasserbedarf für die 3 ständig anwesenden Personen, die 5 Großvieheinheiten und die 12 Kleinvieheinheiten beträgt rund 1000 Liter pro Tag."
2 Mit dem an den Revisionswerber als heutigen Eigentümer des dienenden Grundstückes Nr. 62 KG A adressierten Bescheid der BH vom wurde gemäß "§ 27 Abs. 1 lit. 4) WRG" festgestellt, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht zur Benutzung artesischer Grundwässer erloschen sei. Ferner wurden gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben.
3 Begründend hielt die BH u.a. fest, das Wasserbenutzungsrecht sei entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom an den Zweck der Versorgung von drei ständig dort anwesenden Personen sowie von fünf Großvieheinheiten und zwölf Kleinvieheinheiten gebunden. Mit sei die BH im Rahmen eines Ortsaugenscheines darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das damalige Wirtschaftsgebäude nunmehr abgetragen worden sei, sodass lediglich das Fassungsbauwerk des artesischen Brunnens, frei stehend, auf der nunmehrigen Wiesenfläche verblieben sei, und nach wie vor ein freier Überlauf bestehe. Mit dem Revisionswerber sei eine großzügig zu bemessende Frist zur Erfüllung von Löschungsvorkehrungen, zur Inanspruchnahme allfälliger Förderprogramme, besprochen worden. In rechtlicher Sicht sehe das WRG 1959 das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten vor, wenn der Zweck der Wassernutzung wegfalle (§ 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959). Die Behörde habe dem Berechtigten die fachgerechte Verschließung des Brunnens zur Wahrung des öffentlichen Interesses vorzuschreiben.
4 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber u.a. aus, dass im gegenständlichen Fall eine (ausdrückliche, spruchgemäße, formgerechte) Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliege. Auf Grund der mit einem etwaigen Wegfall des Zweckes verbundenen weitreichenden Konsequenzen (Verlust des Wasserrechtes) habe eine Zweckbindung zwingend im Spruch des Bescheides zu erfolgen. Die im Bescheid vom enthaltenen Angaben über die (damals) zu versorgenden Personen und das Vieh, das Wasser benötige, seien nicht mehr als die Rechtfertigung des für die seinerzeitige Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Bedarfs im Sinne des § 13 WRG 1959 zu sehen. Selbst wenn man im Anlassfall davon ausginge, dass eine Zweckbindung entsprechend § 21 Abs. 4 WRG 1959 erfolgt sei, sei der Zweck der Wasserbenutzung - wie in der Beschwerde näher ausgeführt wurde - dennoch nicht weggefallen.
5 Diese Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom als unbegründet abgewiesen.
6 In den Entscheidungsgründen verwies das LVwG zunächst auf die Ausführungen des bei einer mündlichen Verhandlung der BH Fürstenfeld am von einem hydrogeologischen Sachverständigen getätigten Ausführungen, wonach die gegenständliche Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche und daher seitens des Brunnenbetreibers die Anpassung an den Stand der Technik durchzuführen sei.
7 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG habe der bei den Erhebungen der Wasserrechtsbehörde beteiligte Vertreter der wasserwirtschaftlichen Planungsabteilung des Landes Steiermark als Zeuge mitgeteilt, dass der Zustand des gegenständlichen Brunnens von der F. GmbH durch eine Videoinspektion am 27.- 29. November bzw. am erhoben worden sei. Ein entsprechendes Protokoll sei zum Akt genommen worden. Aus dem Befund - so das LVwG - ergebe sich, dass die Brunnenanlage zum Teil nicht mehr funktionsfähig, das Bohrloch verlegt und unzugänglich sei und die Anlage insgesamt ohne Zweifel nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Die Anlage werde auch zumindest seit Abbruch des Wirtschaftsgebäudes nicht mehr zu Trink- oder Nutzwasserzwecken herangezogen. Das artesisch gespannte Grundwasser fließe, nur durch ein provisorisch angebrachtes Reduktionsstück gedämpft, ungenutzt frei auf dem Grundstück aus. Dies widerspreche dem im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid der BH vom im Befund festgehaltenen Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung für drei ständige Bewohner sowie fünf Groß- und zwölf Kleinvieheinheiten. Der Revisionswerber habe die von der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom gesetzte Frist zur Vorlage von Planunterlagen für die Anpassung an den Stand der Technik ungenutzt verstreichen lassen und bis zum Februar 2015 keine weiteren Versuche unternommen, den festgestellten Missstand zu beheben.
8 Das LVwG sehe es als erwiesen an, dass der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1964, bestehend aus einem Befund, in dem die genehmigte Anlage und deren Zweck detailliert beschrieben würden, dem Spruch mit den bezugnehmenden Gesetzesstellen, den Bedingungen und einer kurzen Begründung, den ursprünglichen Zweck der bewilligten Wasserbenutzung klar erkennen lasse, selbst wenn der nunmehr durch die WRG-Novelle eingeführte § 21 Abs. 4 WRG 1959 zum damaligen Zeitpunkt nicht in Geltung gewesen sei. Aus dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, ergänzt durch die Aussagen des beigezogenen Zeugen im Verfahren vor dem LVwG, gehe ohne Zweifel hervor, dass der gegenständliche Brunnen nicht nur bescheidwidrig, sondern gar nicht mehr benutzt werde und dieser Zustand seit mindestens 2011, dem Zeitpunkt des Abrisses des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes, anhalte.
9 Der Revisionswerber habe seit Beginn des Verfahrens nicht zu erkennen gegeben, dass er an der konsensgemäßen Weiternutzung des Brunnens interessiert sei. Einladungen, sich an der von der Landesregierung geförderten Sanierungsaktion zu beteiligen, seien unbeantwortet geblieben. Er habe auch keine Gründe vorgebracht, warum die von der Behörde auf Vorschlag eines hydrogeologischen Amtssachverständigen angeordneten Löschungsvorkehrungen unangemessen sein sollten.
10 Das LVwG ließ die ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis nicht zu.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12 Das Vorverfahren wurde nicht eingeleitet. Auf die im Akt aufliegende, lediglich aus einer Seite bzw. offenkundig unvollständige und überdies keinen Antrag enthaltende, als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete, an das LVwG im Zuge der Aktenvorlage übermittelte Eingabe der belangten Behörde ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die BH hat im Spruch ihres Bescheides vom die getroffene Erlöschensfeststellung auf "§ 27 Abs. 1 lit. 4)" WRG 1959 gestützt. Ungeachtet dieses auch mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht richtig gestellten, offenkundig irrtümlichen Fehlzitates geht aus den Begründungen des Bescheides der BH und des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG ohne Zweifel hervor, dass im vorliegenden Fall die Erlöschensfeststellung gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erfolgte. Davon geht auch der Revisionswerber aus.
17 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es seien näher genannte Rechtsfragen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht einheitlich gelöst worden oder anders als vom LVwG zu beantworten. Es handle sich um die Fragen, ob eine Zweckbindung im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 (bzw. im Sinne des früheren § 21 Abs. 5 WRG 1959) "ausgesprochen" werden (im Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides enthalten sein) müsse und ob § 21 Abs. 5 WRG (alt) und § 21 Abs. 4 WRG 1959 ausdrücklich als Rechtsgrundlagen anzuführen seien, um eine Zweckbindung im Sinne dieser Bestimmungen zu erreichen, oder ob sich eine Zweckbindung in diesem Sinn auch aus der Begründung des Bescheides, aus dem Projekt oder sonstigen Angaben des Projektwerbers ergeben könne.
18 Vor allem in dem Fall, dass an eine Zweckbindung im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 bzw. § 21 Abs. 5 (alt) WRG 1959 formal keine besonderen Anforderungen gestellt würden, stelle sich die Frage, ob solche Anforderungen dennoch erfüllt sein müssten, wenn ein Erlöschen nach § 27
19 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in Frage stehe, dass also zumindest insoweit die Zweckbindung "ausgesprochen" sein müsse. § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 spreche nämlich davon, dass das Recht an einen bestimmten Zweck gebunden worden sein müsse, was nahelege, dass damit eine ausreichend konkrete behördliche Entscheidung (also im Spruch eines Bescheides) gemeint sei.
20 Die Revision ist auf Grund des Fehlens von Rechtsprechung, die die geltend gemachten Rechtsfragen konkret beantwortet, zulässig, soweit mit ihr die Erlöschensfeststellung nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 bekämpft wird. Sie erweist sich insoweit jedoch als nicht begründet.
21 § 27 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997, lautet auszugsweise:
"Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
(...)
h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes
der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(...)"
22 § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 (im Folgenden: Novelle 1990) enthielt bei sonst identem Inhalt einen Verweis auf § 21 Abs. 5 (alt) WRG 1959.
23 § 21 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 97/2013 lautet auszugsweise:
"Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (...)
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
(...)"
24 Die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 4 WRG 1959, nämlich § 21 Abs. 5 WRG 1959 in der bis zum Inkrafttreten der Novelle 1990 geltenden Fassung, lautete:
"(5) Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zwecke der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt."
25 Nach Darstellung von Judikatur und Literaturzitaten bringt der Revisionswerber in seiner Revisionsbegründung vor, es sei im Anlassfall § 21 Abs. 4 WRG 1959 (iVm § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959) nicht einschlägig, weil eine Zweckbindung im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 aus mehreren Gründen nicht vorliege. Die Zweckbindung sei seinerzeit (im zeitlichen Geltungsbereich des § 21 Abs. 5 WRG 1959 idF vor der Novelle 1990) nicht "ausgesprochen" worden. Bloß in der Begründung eines Bescheides, mit dem eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, enthaltene Angaben über die vorgesehene Verwendung des mit einer Wasserbenutzungsanlage zu gewinnenden Wassers (hier: die im Befund des Bescheides aus dem Jahr 1964 zum damaligen Wasserbedarf enthaltenen Angaben, wonach eine bestimmte Zahl von Personen, Großvieheinheiten und Kleinvieheinheiten berücksichtigt worden seien) seien zwar Rechtfertigung für den Bedarf im Sinne des § 13 WRG 1959, nicht aber Zweck im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959, zumal dann, wenn der Bescheid aus dem Geltungszeitraum vor der Novelle 1990 stamme.
26 Selbst wenn man eine Zweckbindung im Sinne des geltenden § 21 Abs. 4 WRG 1959 annähme, mithin eine Zweckänderung (Verwendung des Wassers für etwas anderes als für die Versorgung von Mensch und Tier) nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zuließe, so sei im Anlassfall die Zweckbindung zumindest nicht derart ausgesprochen worden, dass die Zweckänderung oder ein Wegfall des Zweckes zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes führte. Unabhängig von der Interpretation des § 21 Abs. 5 (alt) bzw. § 21 Abs. 4 WRG 1959 sei auf Grund des unveränderten Wortlautes des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 klar, dass nur eine behördlich ausgesprochene (daher im Bescheidspruch enthaltene) Zweckbindung für den Erlöschensfall nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 (arg. "bestimmten Zweck gebunden wurde") maßgeblich sein könne.
27 Dazu ist Folgendes festzuhalten:
28 Nach den Anmerkungen in Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962), zu § 21 Abs. 5 WRG 1959 (vor der Novelle 1990) sei unter dem Zweck einer Wasserbenutzungsanlage der Erfolg zu verstehen, der durch die Benutzung des Wassers erreicht werden solle (z.B. Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, Bewässerung, Erzeugung elektrischer Energie usw.).
29 Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz (1993), vertritt zu § 21 Abs. 4 WRG 1959 u.a. die Ansicht, als Zweck einer Wasserbenutzung sei die Deckung eines bestimmten Bedarfes (vgl. § 13 Abs. 1) anzusehen, z.B. die Versorgung einer Gemeinde oder eines Betriebes mit Trink- bzw. Nutzwasser, die Abwasserbeseitigung eines bestimmten Produktionszweiges udgl. Der Zweck ergebe sich im Allgemeinen aus den Projektangaben sowie aus der Bewilligung.
30 Raschauer führt in seinem Kommentar zum Wasserrecht (1993) aus, dass der "Zweck" im Bewilligungsbescheid festzulegen sei; subsidiär ergebe er sich aus den Verhandlungsprotokollen, letztlich aus den Projekten und Antragsunterlagen (vgl. Rz 9 zu § 21 WRG 1959). Ferner hält er zu § 27 WRG 1959 fest, die Zweckbindung im Sinne von Abs. 1 lit. h leg. cit. müsse nicht im Spruch des Bewilligungsbescheides festgesetzt sein, sondern werde sich - im Lichte der Neufassung des § 21 Abs. 4 - aus dem seinerzeitigen Einreichprojekt und dem Ergebnis der Bewilligungsverhandlungen ergeben (vgl. Rz 8 zu § 27 WRG 1959).
31 Kaan/Braumüller, Wasserrecht (2000), Anm 5 zu § 21 WRG 1959, führen aus, § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 lege nahe, dass ein Wasserbenutzungsrecht dann nicht erlösche, wenn zwar der Zweck geändert werde, dieser aber nicht ausdrücklich im Bewilligungsbescheid erwähnt worden sei; dies trotz der Änderungen in § 21 Abs. 4 gegenüber der alten Rechtslage in § 21 Abs. 5 idF vor der Novelle 1990.
32 Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 19593 (2011), Rz 14 zu § 21 WRG 1959, halten fest, unter dem in § 21 Abs. 4 genannten "Zweck" einer Wasserbenutzung sei der Erfolg zu verstehen, der mit dieser Wasserbenutzung erreicht werden solle, und der Verleihung des Rechts - einschließlich der allfälligen Einräumung von Zwangsrechten - zugrunde liege (z.B. öffentliche Wasserversorgung, betriebliche Wassernutzung udgl.). Dieser Zweck könne zwar im Sinne der Bedarfsdeckung (§ 13) und gegebenenfalls Einräumung von Zwangsrechten (§§ 60 ff) - somit als Motiv - für die Verleihung der Bewilligung maßgebend sein, sei selbst aber nicht Gegenstand und Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung - diese habe sich auf die Wasserbenutzung, dh den Eingriff in das Gewässer als Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes, zu beschränken. Wenn hier die Zweckänderung als bewilligungspflichtig erklärt werde, dann stelle eine solche Bewilligung die behördliche Zustimmung dar, anstelle des seinerzeit maßgebenden Bedarfs nun einen anderen Bedarf zu decken. Eine Änderung des Zweckes einer Wasserbenutzung lasse daher unter anderem auch die für die Verleihung der Bewilligung maßgebliche Bedarfsfrage und Interessenabwägung, ja unter Umständen sogar die in Betracht kommenden Bewilligungstatbestände, im neuen Licht erscheinen und könne sich zum Nachteil für öffentliche Interessen und fremde Rechte sowie auf durch Zwangsrechte Belastete auswirken.
33 Bis zur WRG-Novelle 1990 seien Zweckänderungen bloß bedingt genehmigungspflichtig gewesen. Die mit der WRG-Novelle 1990 eingeführte generelle Bewilligungspflicht für Zweckänderungen sollte sicherstellen, dass die für die Verleihung des Rechts ausschlaggebenden wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen und Erwägungen nicht unterlaufen und so weniger bedeutsame Wassernutzungen erschlichen werden könnten. Relevant sei (seit der WRG-Novelle 1990) ausschließlich der mit der Erteilung des Wasserbenutzungsrechts verfolgte Zweck; eine wegen dieses Zweckes erfolgte Zwangsrechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens sei nicht mehr Voraussetzung.
34 Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz2 (2013), vertreten die Ansicht, der Zweck der Wasserbenutzung könne sich entweder aus einer ausdrücklichen Festsetzung oder aus dem Bewilligungsbescheid (einschließlich des zugrunde liegenden Projektes) ergeben. Auch Mehrfachzwecke seien möglich. Die Festsetzung des Zweckes im Bewilligungsbescheid sei zulässig (vgl. K 22 zu § 21 WRG 1959).
35 In der hg. Judikatur wurde die Frage, ob eine Zweckbindung im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 (bzw. im Sinne des § 21 Abs. 5 (alt) WRG 1959) im Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides festgelegt sein muss, damit der Wegfall oder die eigenmächtige Veränderung des Zweckes den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erfüllt, noch nicht konkret beantwortet.
36 § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 spricht von einer Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes "im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4". Der genannten Bestimmung des § 21 Abs. 4 WRG 1959 ist (lediglich) zu entnehmen, dass der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf und unter welchen Voraussetzungen diese Bewilligung zu erteilen ist.
37 § 21 Abs. 5 WRG 1959 vor der Novelle 1990 stellte auf den vom Unternehmer für seine Anlage angegebenen Zweck ab. Dieser Zweck durfte dann nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden, wenn er nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0249, mwN). § 21 Abs. 4 WRG 1959 normiert seit der Novelle 1990 eine Bewilligungspflicht für jegliche Änderung des Zwecks der Wasserbenutzung.
38 Auch die Erläuterungen (Regierungsvorlage) zur Novelle 1990 (1152 Blg. XVII. GP) heben zu § 21 WRG 1959 hervor, dass für die Erteilung eines Wasserrechtes, für die damit verbundenen Nebenbestimmungen sowie für die Einräumung von Zwangsrechten oftmals der Zweck der angestrebten Wasserbenutzung maßgeblich sei. § 21 Abs. 4 WRG 1959 sehe daher vor, dass die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedürfe.
39 Weder der Rechtslage vor der Novelle 1990 noch dem § 21 Abs. 4 WRG 1959 in der mit dieser Novelle geänderten Fassung und den dazu ergangenen Erläuterungen ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechtes zwingend im Spruch des Bewilligungsbescheides festgehalten bzw. zusätzlich die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WRG 1959 (vormals:
des § 21 Abs. 5 (alt) WRG 1959) ausdrücklich angeführt werden muss. Vielmehr liegt eine Zweckbindung vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959, worauf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 abstellt, kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa - wie im gegenständlichen Fall - aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 von einer Bindung an einen "bestimmten" Zweck spricht, kann sich eine ausreichende Konkretisierung des Zweckes des Wasserbenutzungsrechtes doch etwa auch aus anderen Teilen des Bescheides als dem Bescheidspruch ergeben. Hingegen würde die Anführung des Anlagezweckes im Wasserbuch allein für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 0978/80, mwN).
40 Bereits zur Rechtslage vor der Novelle 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis 96/07/0249 im Zusammenhang mit dem Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 darauf abgestellt, dass der Zweck "aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid" ersichtlich ist. Dabei wurde jedoch keine Einschränkung auf den Spruch des Bescheides vorgenommen (wenngleich diese Frage nicht im Zentrum der damaligen Erwägungen stand).
41 Die hier vertretene Rechtsansicht steht überdies im Einklang mit der aus den zitierten Erläuterungen zur Novelle 1990 hervorgehenden (grundlegenden) Absicht des Gesetzgebers, u.a. eine "Hortung von Wasserrechten" oder "wasserverschwendende Techniken" hintanzuhalten, weil diese "in keiner Weise mehr zu rechtfertigen" seien. Dieser grundsätzlichen, zu § 21 WRG 1959 dargelegten Intention des Gesetzgebers liefe die in der Revision befürwortete Interpretation, wonach das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 nur in Betracht käme, wenn der Zweck im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausdrücklich festgehalten wurde, zuwider, weil der genannte Erlöschenstatbestand ohne zwingenden Anhaltspunkt im Gesetz auf eben jene zuletzt genannten Fälle beschränkt würde.
42 Geht man nun im vorliegenden Fall davon aus, dass eine Bindung an einen bestimmten Zweck auch im Befund des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1964 erfolgen konnte, ist in weiterer Folge zu beurteilen, ob dieser Zweck weggefallen ist oder eigenmächtig geändert wurde.
43 Der Revisionswerber verneint die (auch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte) Frage, ob sich eine Zweckänderung oder ein Wegfall des Zweckes eines Wasserbenutzungsrechtes im Bereich der Trink- und Nutzwasserversorgung schon daraus ergebe, dass das zu versorgende Objekt (nämlich die Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude) - nicht aber die Wasserbenutzungsanlage als solche (hier die Brunnenanlage) - verändert werde oder bloß das Gebäude beseitigt, in dem früher Tiere gehalten worden seien, ohne dass der Zweck dadurch vereitelt wäre (weiterhin könnten Mensch und Tier das Wasser nutzen). Er wendet sich auch gegen die Annahme, dass die bloße Nichtnutzung eines Wasserbenutzungsrechtes einer Zweckänderung oder einem Wegfall des Zweckes im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 gleichstehen.
44 Dazu bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit dem Begriff des "Zweckes" eines Wasserbenutzungsrechtes.
45 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Zweck allein dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme im Sinne der §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen (oder vom Wasserrechtsgesetz 1959 gegebenenfalls überhaupt nicht umfasst) ist (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , 1749/79 und 1782/79, sowie vom , 2002/07/0169).
46 In diesem Zusammenhang ist auch § 115 Z 3 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist auf "Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4", bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht. Die Regierungsvorlage zu dieser Novelle (1030 Blg. XXIV. GP) verweist in diesem Zusammenhang auf näher genannte Ausführungen zu § 21 des zur WRG-Novelle 1990 ergangenen Durchführungserlasses. Diesen Ausführungen und dem Wortlaut des § 115 WRG 1959 (arg.: "... bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ...") ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung von einer (bloßen) Anlagenänderung (§ 9 und 10), einer Änderung des Maßes oder einer Änderung der Art der Wasserbenutzung unterscheidet.
47 Was der Gesetzgeber unter Zweckänderungen, die im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 einer behördlichen Bewilligung bedürfen, versteht, wurde in der bereits zitierten Regierungsvorlage zur Novelle 1990 beispielhaft aufgezählt. Dazu zählen etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes sowie eine Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung.
48 Im vorliegenden Fall ist dem Bewilligungsbescheid vom als Zweck des Wasserbenutzungsrechtes die Wasserversorgung von Mensch und Vieh zu entnehmen; gleichzeitig geht aus dem Befund des genannten Bescheides auch der damalige konkrete Bedarf der Wasserbenutzung durch Angabe der Anzahl der zu versorgenden Personen und Vieheinheiten sowie das Maß der Wasserbenutzung hervor.
49 Die von der Revision als für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht ausreichend bezeichnete Beseitigung des Wirtschaftsgebäudes stellt im gegenständlichen Fall nicht das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Änderung oder des Wegfalls des Zwecks im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 dar. Das LVwG hat den Abbruch des Wirtschaftsgebäudes im Ergebnis auch lediglich für die Bestimmung der Zeitdauer, in der die gegenständliche Anlage jedenfalls bereits nicht mehr zu Trink- oder Nutzwasserzwecken herangezogen werde, zitiert.
50 Nach den darüber hinaus getroffenen, insoweit unbekämpften Feststellungen des LVwG ist die Brunnenanlage zum Teil nicht mehr funktionsfähig, das Bohrloch verlegt und unzugänglich. Die Anlage entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Das artesisch gespannte Grundwasser fließt, nur durch ein provisorisch angebrachtes Reduktionsstück gedämpft, ungenutzt frei auf dem Grundstück heraus. Das LVwG legte dementsprechend seiner Entscheidung zugrunde, dass der gegenständliche Brunnen nicht nur bescheidwidrig, sondern gar nicht mehr benutzt werde.
51 Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 kann aber auch dann vorliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw. ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann).
52 Angesichts dessen erweist sich die Beurteilung des LVwG, dass die vorhandene Situation dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgehaltenen Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung für Bewohner bzw. Groß- und Kleinvieheinheiten widerspricht und damit der Zweck im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 weggefallen ist, als rechtskonform. Das Revisionsvorbringen, wonach "jederzeit" Tiere mit dem Wasser aus dem Brunnen getränkt werden könnten und Trinkwasser für Menschen zur Verfügung stehe, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es auf eine allenfalls zukünftige Verwendung des Wassers nicht ankommt, die Anlage derzeit nicht dem Stand der Technik entspricht und sich nicht in dem bewilligten Zustand befindet. Vielmehr verwirklicht der vorliegende Zustand gerade jene "Hortung von Wasserrechten" bzw. Wasserverschwendung (nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen fließt das artesisch gespannte Grundwasser ungenutzt frei auf dem Grundstück heraus), die nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden sollen.
53 Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die gegenständlich als erloschen erklärte wasserrechtliche Bewilligung im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 vor der Novelle 1990 erteilt wurde, nicht maßgeblich ist. Es kommt auf den Zustand der Zweckänderung oder des Wegfalls des Zweckes im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1990 an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0064).
54 Der Inhalt der vorliegenden Revision, soweit sie die Feststellung des Erlöschens gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 bekämpft, lässt bereits erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher insoweit nach § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
55 Das LVwG hat im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen.
56 Zu dem von der Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu trennenden, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wird in der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen (zur einer nur teilweisen Zurückweisung einer außerordentlichen Revision vgl. etwa die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/03/0076, und vom , Ra 2016/13/0029).
57 Der inhaltlichen Trennbarkeit von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen steht auch nicht die hg. Judikatur entgegen, wonach § 29 Abs. 1 WRG 1959 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 94/07/0088, und vom , 96/07/0058, mwN; vgl. weiters zum unterschiedlichen Parteienkreis der beiden genannten Aspekte das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/07/0042).
Wien, am
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Normen | AVG §59 Abs1; VwRallg; WRG 1959 §10; WRG 1959 §115 idF 2011/I/014; WRG 1959 §115 Z3 idF 2011/I/014; WRG 1959 §17; WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252; WRG 1959 §21 Abs4 idF 2011/I/014; WRG 1959 §21 Abs4; WRG 1959 §21 Abs5; WRG 1959 §21; WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 §32; WRG 1959 §64 Abs1; WRG 1959 §9; WRGNov 1990; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070098.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-93263