VwGH vom 22.07.2010, 2007/11/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T B in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 247.458/4-III/7/07, betreffend Verpflegskosten i.A. Zivildienstgesetz (mitbeteiligte Partei:
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Beim Gräble 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei zur Dienstleistung ("Hilfsdienste im Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfs- und Blutspendedienst bei Rollstuhl- und Behindertentransporten; Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen") vom bis zugewiesen, welchen er in diesem Zeitraum ableistete.
Mit dem an die Zivildienstserviceagentur gerichteten Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Höhe seiner vermögensrechtlichen Ansprüche, die ihm auf Grund des geleisteten Zivildienstes gegenüber der mitbeteiligten Partei zustünden.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom sprach diese über den genannten Antrag des Beschwerdeführers wie folgt ab:
"Bescheid
Über den, in der Zivildienstserviceagentur am eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.579,77 beträgt.
2) Der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen."
In der Begründung führte die Erstbehörde zusammengefasst aus, dass sich die festgestellte Summe aus dem Betrag von EUR 13,60 gemäß § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung, vermindert um Abzüge gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. (Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort) und Z. 3 dieser Verordnung (Kochgelegenheit) sowie abzüglich des von der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer bereits entrichteten Geldbetrages ergebe.
Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und sein Rechtsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei mit EUR 2.076,17 festgestellt. Gleichzeitig wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung in Betracht komme, weil dieser seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet habe. Der Dienst des Beschwerdeführers habe nämlich jeweils am selben Dienstort begonnen und geendet. Ob sich der Beschwerdeführer während der täglichen Dienstzeit durchgehend an diesem Dienstort aufgehalten habe, sei - so die belangte Behörde mit näherer Begründung - für den genannten Abzug irrelevant. Hingegen sei der Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung gegenständlich nicht gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer eine Kochgelegenheit im Sinne der letztgenannten Bestimmung nicht zur Verfügung gestanden sei (ein Kühlschrank mit einem bloßen Gefrierfach sei nicht als Kühl- und Gefrierschrank im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung anzusehen). Schließlich verwies die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Verzugszinsen auf die Bestimmungen des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, die einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorsähen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
..."
1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
1.3. Die am ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
..."
2. Die vorliegende Beschwerde ist nicht begründet.
Sie wendet sich vorwiegend gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet habe und daher ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung rechtmäßig sei. Dabei ignoriere die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass dieser im Zuge der Rettungs- und Krankentransporte an den jeweiligen Arbeitstagen seinen Dienst an einer "Vielzahl von Einsatzorten" verrichtet habe, da er seine Tätigkeiten überwiegend "außerhalb des Standortes der Einrichtung in der Gemeinde B." auszuüben hatte. In einem solchen Fall sei, so die Beschwerde mit näherer Begründung, ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung nicht rechtmäßig. Vielmehr hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen, "an welchen Einsatzorten und zu welchen Zeiten" der Beschwerdeführer seine Aufgaben als Zivildiener erfüllt habe. Unbestritten bleibt in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zivildiener täglich in der Gemeinde B. begonnen und beendet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0179, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (und das im Übrigen ebenfalls Hilfsdienste im Rettungs- und Krankentransportdienst betraf), dargelegt, dass auch dann von einem gleichbleibenden Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung auszugehen ist, wenn der Zivildiener seinen Dienst über die Grenzen des Dienstortes (der Ortsgemeinde) hinaus verrichtet hat, sofern der Dienstantritt und das Dienstende (jeweils) in derselben Gemeinde erfolgten. Letzteres ist gegenständlich unstrittig der Fall.
Was schließlich die beantragte Zuerkennung von Verzugszinsen betrifft, die die belangte Behörde nach den Ausführungen in der Beschwerde unzutreffend verweigert habe, so ist (gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG) auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-93260