VwGH vom 21.09.2010, 2007/11/0094
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. P B, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 216.418/15- III/7/06, betreffend Reinigungskosten iA. ZDG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer zu einer Einrichtung in Innsbruck zur Dienstleistung ("Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst im Heimhilfe- u Blutspendedienst bei Essen auf Rädern Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen") vom bis zum zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass dem Beschwerdeführer während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes im oben angegebenen Zeitraum Reinigungskosten für seine Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden seien. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bestätigt, vom Beschwerdeführer für Waschen und Trocknen seiner Dienstkleidung insgesamt EUR 1.000,-- erhalten zu haben. Nach Ansicht des Bundesministers für Inneres erscheine daher der Nachweis der aufgewendeten Kosten erbracht.
Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin mit Klage gegen den Bund gemäß Art. 137 B-VG die Erlassung des Urteils, wonach der Bund schuldig sei, ihm den Betrag von EUR 1.000,-- samt 4 vH. Zinsen seit sowie die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen.
Mit Beschluss vom , VfSlg. Nr. 17.673, wies der Verfassungsgerichtshof die Klage zurück. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe zwar bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres erwirkt, mit welchem festgestellt worden sei, dass ihm während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten für Dienstbekleidung in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden seien. Damit sei jedoch lediglich der rechtlich bindende Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Reinigungskosten in der festgestellten Höhe getragen habe. Offen sei hingegen bisher geblieben, ob bzw. in welcher Höhe der Ersatz der vom Beschwerdeführer unbestrittener Maßen aufgewendeten Kosten gebührt. Diese Frage vorwegzunehmen sei der Verfassungsgerichtshof auch im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 137 B-VG nicht befugt. Der Beschwerdeführer müsste daher an die Zivildienstserviceagentur einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten in Höhe von EUR 1.000,-- gebühre. Der Entscheidung darüber stünde die Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom nicht entgegen.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur den Antrag, "es möge festgestellt werden, dass mir der Ersatz der während meiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv EUR 1.000,-- gebührt". Mit Schreiben vom erneuerte der Beschwerdeführer diesen Antrag und begehrte überdies Zinsen von 9,47 vH. per annum seit .
Die Zivildienstserviceagentur erließ daraufhin folgenden
Bescheid vom :
"Spruch:
1.) Für die während Ihrer Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten gebühren EUR 225,--.
2.) Ein Anspruch auf Zinsen von 9,47 % p.A. seit gebührt nicht."
In der Begründung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom Juli 2002 bis Mai 2003 an 150 Tagen keinen Dienst zu verrichten gehabt. Von 3. bis habe sich der Beschwerdeführer auf Einschulung befunden. Unter Einrechnung auch des 1. und sei von zumindest 166 Tagen auszugehen, an denen die Dienstkleidung nicht verschmutzt habe werden können. Den Angaben des Rechtsträgers folgend sei von der Notwendigkeit zum Wechseln der Wäsche an durchschnittlich jedem zweiten Tag auszugehen. Dass es notwendig gewesen wäre, die Dienstkleidung täglich zu reinigen, sei hingegen als unglaubwürdig einzustufen. Objektiv habe sich 100 Mal die Notwendigkeit zum Wäschewechsel ergeben. Ausgehend von 25 erforderlichen Waschgängen für Hemden und 50 Waschgängen für Hosen ergäben sich Kosten in Höhe von insgesamt EUR 225,-- (25 + 50 = 75; EUR 3,-- pro Waschgang inklusive Trocknen), die dem Beschwerdeführer gebührten.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom abgewiesen und der Spruch des bekämpften erstbehördlichen Bescheides wie folgt abgeändert:
"Ihr Antrag vom auf Feststellung, dass Ihnen der Ersatz der während Ihrer Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- gebührt, wird abgewiesen."
Begründend wurde ausgeführt, der auf die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers gestützte Bescheid vom habe lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer des ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden seien. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom festgehalten, dass damit offen geblieben sei, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer der Ersatz der unbestrittener Maßen aufgewendeten Kosten gebühre. Der Beschwerdeführer sei bei der Berechnung der Reinigungskosten laut eigenen Angaben vom günstigsten Preis der Fa. B. ausgegangen (EUR 2,50 pro Waschgang und EUR 0,70 für Trocknen). Die Dienstkleidung sei von der Mutter des Beschwerdeführers gereinigt und getrocknet worden, somit nicht von einem gewerblichen Unternehmen "mit allen anfallenden Steuern, Abgaben usw.". Der Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme vom (diese erliegt nicht im vorgelegten Verwaltungsakt) der Aufforderung "zur Übermittlung einer transparenten Berechnung und Aufschlüsselung der Kosten reduziert um diese Faktoren" nicht nachgekommen, sondern habe lediglich mitgeteilt, dass, weil er EUR 1.000,-- für die Reinigung bezahlt habe, eine Aufschlüsselung der genauen Kosten der Relevanz entbehre. Da der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in seiner Stellungnahme vom die anspruchbegründenden Tatsachen habe beweisen können, bzw. der Aufforderung zur Erbringung der Beweise bewusst keine Folge geleistet habe, er somit seiner allgemeinen Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, nicht nachgekommen sei und es nicht möglich sei, den Sachverhalt ohne diese Mitwirkung festzustellen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom , B 2160/06-7 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
...
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
...
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3. | Bekleidung und |
4. | Reinigung der Bekleidung. |
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt. | |
... |
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
...
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
..."
1.2. Art. 2 des am kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Die Erstbehörde hat den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, den dieser offensichtlich in Anlehnung an die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom formuliert hatte, dahin verstanden, dass er auf die Feststellung der Höhe des ihm gebührenden Ersatzes für Reinigung der Dienstkleidung (einschließlich Verzugszinsen) gerichtet war, nicht aber nach Art eines Klagsbegehrens auf Feststellung einer bestimmten geltend gemachten Summe. In Übereinstimmung damit hat die Erstbehörde in ihrem Feststellungsbescheid über die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Ersatzes abgesprochen. Der Beschwerdeführer ist dieser Deutung des Inhaltes seines Antrages in der Berufung (sowie in der Beschwerde) nicht entgegengetreten, sondern hat in seiner Berufung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und die von der Erstbehörde verwerteten Angaben des Rechtsträgers, zu denen ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, bestritten.
Angesichts dieser Abfolge des Verwaltungsgeschehens durfte die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht, ohne den Beschwerdeführer dazu zu befragen, von der Deutung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde abgehen und dem Antrag, statt über die Höhe des gebührenden Ersatzes abzusprechen, ein anderes Verständnis - dass er nämlich auf die Feststellung eines bestimmten Betrages gerichtet war - zu unterlegen und ihn abzuweisen. Dass die belangte Behörde nicht etwa die Feststellung getroffen hat, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz von Kosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 0,-- zustehe, ergibt sich nicht nur aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, der keine Feststellung, sondern nur die Abweisung eines Antrages beinhaltet, sondern auch aus der Begründung. Die belangte Behörde hat damit über etwas entschieden, das - im Lichte des erstbehördlichen Abspruchs - nicht Sache des Berufungsverfahrens war und ihren Bescheid damit mit Unzuständigkeit behaftet.
2.2. Die belangte Behörde hat aber noch in anderer Hinsicht die Rechtslage verkannt:
Es trifft zwar zu, dass der rechtskräftig gewordene Bescheid vom nur bindend festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer seines ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden sind. Ob bzw. in welcher Höhe Ersatz für die entstandenen Kosten gebührte, stand damit noch nicht fest.
Wie die Erstbehörde grundsätzlich zutreffend erkannte, kommt ein Ersatz für entstandene Reinigungskosten gemäß § 25 Abs. 2 iVm.
§ 28 Abs. 1 ZDG nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um Kosten für erforderliche Reinigung der Dienstkleidung handelt. Es versteht sich von selbst, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht die vom Zivildienstleistenden für nötig befundene Reinigungshäufigkeit ausschlaggebend, sondern ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Aufgabe der belangten Behörde wäre es demnach zu klären, ob die vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltene Zahl der Reinigungsvorgänge nachvollziehbar ist und, soferne dies nicht der Fall ist, die erforderliche Zahl zu ermitteln, weil nur für solche erforderlichen Reinigungsvorgänge Kostenersatz zulässig ist.
Im Bescheid vom hat die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter, wonach er dieser insgesamt EUR 1.000,-- für die Reinigung der Dienstkleidung bezahlt hatte, für glaubwürdig befunden. Der angefochtene Bescheid enthält keine abweichende Einschätzung. Dass der Beschwerdeführer die Reinigung der Dienstkleidung zu geringeren Kosten pro Reinigungsvorgang hätte erwirken können, wird von der belangten Behörde ebenfalls nicht festgestellt.
Damit erweist es sich aber als irrelevant, wie sich die Kosten der Reinigungsvorgänge, die von der Mutter des Beschwerdeführers durchgeführt und die vom Beschwerdeführer unstrittig abgegolten wurden, im Einzelnen aufgeschlüsselt haben. Da die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Reinigungsvorgängen (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers tägliche Reinigung, nach Auffassung der Erstbehörde nur insgesamt 75 Reinigungsvorgänge) unterlassen hat, geht der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei seiner Obliegenheit zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen, weil er der belangten Behörde keine nähere Aufschlüsselung der Kosten vorgelegt habe, ins Leere.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen prävalierender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass auch Verzugszinsen gebühren, wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, hingewiesen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0042 mwN).
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-93248