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VwGH vom 31.01.2011, 2007/11/0091

VwGH vom 31.01.2011, 2007/11/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Ing. M S in K, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 90931/39- Recht/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gemäß § 18 Waffengesetz 1996 (WaffG) und führte aus, er sei Obmann des Vereines Österreichisches Luftfahrt- und Technikmuseum, der sich mit dem Auffinden und Bergen von historischen Militärgerätschaften in Österreich beschäftige. Oberstes Ziel des Vereines sei es, historisch und technisch wertvolle Objekte für österreichische Museen zu erhalten und der Bevölkerung zugänglich zu machen. Das Museum befinde sich in der Gründungsphase; Ziel sei es, bis 2008 eine entsprechend große Sammlung an technischen Geräten zu akquirieren, um ein für die Öffentlichkeit zugängliches Museum eröffnen zu können. Der Verein plane deshalb verschiedene Bergungen von zurückgelassenem Kriegsmaterial in Österreich.

Hinsichtlich der "Antragsobjekte" brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Kriegsluftfahrzeuge:


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1.
Flugzeugtyp: FW190 A 8
Zelle, Tragflächen, Triebwerk: BMW801D Doppelsternmotor Bewaffnung: 2 x MG131, 4 x MG151
Bei einem Überstellungsflug musste der Pilot die Maschine aufgrund technischer Probleme in einem Gewässer notlanden. Der Pilot verstarb letztes Jahr in Deutschland, hinterließ jedoch in seinen Aufzeichnungen genaue Informationen zum Typ der Maschine und exakte Lagekoordinaten, da dieser selbst eine Bergung seines ehemaligen Flugzeuges durchführen wollte.
2.
Flugzeugtyp: Do17 E
Zelle, Tragflächen, Triebwerke: 2 x BMW VI Reihenmotor Bewaffnung: ohne Bewaffnung
Die Maschine musste im Frühjahr 1945 in folge starken Nebels notlanden und wurde bis Kriegsende nicht wieder flugfähig gemacht. Nach Kriegsende wurde die Maschine von Anrainern in eine nahe gelegene Schottergrube gezogen. Bis in die 50er Jahre lag das Flugzeug frei, wurde jedoch dann systematisch mit anfallendem Aushubmaterial zugeschüttet. Die Informationen stammen aus der Chronik eines ansässigen Flugplatzes und wurden von Zeitzeugen bestätigt.
3.
Triebwerk DB605 einer Me109 G10
Das Triebwerk steckt in einer Tiefe von ca. 5 Metern im Erdreich und stammt von einem Absturz einer Me109 G10. Der Pilot kam beim Absturz ums Leben. Zeitzeugen zufolge wurden die Überreste der Maschine bereits 1944 geborgen, das Triebwerk welches sich tief in das Erdreich bohrte konnte jedoch mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln nicht geborgen werden und wurde von uns bereits punktgenau geortet.

Kriegslandfahrzeuge:


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4.
Fahrzeugtyp: Sdkfz 232 8 Rad Funkpanzer inkl. 2 cm KWK30
1945 zu Kriegsende wurde dieser Funkpanzer beim Rückzug der Deutschen Wehrmacht in ein Gewässer versenkt. Im Laufe der Jahre ist der Panzer im Schlamm versunken und befindet sich noch heute am Grund des Gewässers. Die Informationen wurden von mehreren unabhängigen Zeitzeugen bestätigt.
5.
Fahrzeugtyp: Panzer IV inkl. 7,5 cm KWK40 u. 2 x 7,92 mm MG
1945 zu Kriegsende wurde dieser Panzer beim Rückzug der Deutschen Wehrmacht in ein Gewässer versenkt. Im Laufe der Jahre ist der Panzer im Schlamm versunken und befindet sich noch heute am Grund des Gewässers. Die Informationen stammen aus Kriegschroniken und wurden von Zeitzeugen bestätigt.

Geschütze:


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6.
3,7 cm PAK 35
Zu Kriegsende wurde dieses Geschütz von der Wehrmacht in einem kleinen Mühlbach versenkt. Der zugehörige Munitionsanhänger wurde an Ort und Stelle gesprengt. Dieser Vorgang wurde von den Besitzern eines in der nähe liegenden Bauernhauses beobachtet. In der Nachkriegszeit wurde dieser Mühlbach trocken gelegt und zugeschüttet. Das Geschütz wurde jedoch nicht geborgen und liegt noch heute im Erdreich."

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei es in der Vergangenheit kurz nach Einbringen von Anträgen gemäß § 18 WaffG dazu gekommen, dass ein anderes Unternehmen genaue Informationen über die antragsgegenständlichen Projekte gehabt hätte. Deshalb würde von einer detaillierten Bekanntgabe der möglichen Auffindungsstellen abgesehen und angemerkt, dass die genaue Lage für ein Verfahren nach § 18 WaffG nicht relevant sei. Er erkläre sich aber bereit, falls relevant und gewünscht, die exakte Position in einem angemessenen Zeitraum vor einer eventuellen Bergung bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer als Obmann des Museums würde die entsprechende Bergung, Sicherstellung, Restaurierung und spätere Verwahrung leiten und überwachen. Bei der Bergung der Positionen 1, 4 und 5 würde er den Entminungsdienst des Bundesministeriums für Inneres hinzuziehen und durch frühzeitiges Ausarbeiten eines entsprechenden Sicherheitskonzepts in Abstimmung mit Technikern des Bundesministeriums für Inneres eine Gefährdung durch sprengkräftige Relikte verhindern. Hinsichtlich der Positionen 2, 3 und 6 könne gesichert nachgewiesen werden, dass keine Gefährdung durch sprengkräftige Relikte vorliege.

Die belangte Behörde legte weiter dar, dass seitens der technischen Fachabteilungen - im Einzelnen wiedergegebene - fachtechnische Beurteilungen der antragsgegenständlichen Fahrzeuge vorgenommen worden seien, wonach es sich (zusammengefasst) bei den genannten Fahrzeugen um Kriegsland- bzw. Luftfahrzeuge im Sinne der Kriegsmaterial-Verordnung handle.

Mit Erledigung vom trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, den Antrag zu verbessern, ansonsten er gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse. Der Antrag beziehe sich "offenkundig auf Kriegsrelikte aus dem 2. Weltkrieg"; hinsichtlich dieser seit über 60 Jahren den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in Gewässern oder im Erdreich befindlichen Gegenstände habe er keine weiteren Hinweise übermittelt, insbesondere deren tatsächliche Existenz bzw. Zustand und Zerstörungsgrad durch keinerlei gesicherte Informationen untermauert. Die Bezeichnungen sowie die sonst getätigten Hinweise schienen auf Aussagen von Zeitzeugen zu basieren. Um jedoch "den Verfahrensgegenstand in ausreichender Form zu konkretisieren, sind detaillierte Informationen zum Zustand/Zerstörungsgrad der antragsgegenständlichen Objekte erforderlich". Dafür werde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 2 WaffG gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Innerhalb der - antragsgemäß erstreckten - Verbesserungsfrist habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass alle entsprechenden Informationen durch die Historiker des Österreichischen Luftfahrt und Technik Museums recherchiert und auf Richtigkeit geprüft worden seien. Die Aufzeichnungen aus den letzten beiden Kriegsjahren 1944/1945 seien teilweise vernichtet worden und seien auch im Hinblick auf den raschen Zusammenbruch im Frühjahr 1945 in den letzten Kriegstagen nur lückenhaft geführt worden. Aus diesen Gründen würden naturgemäß viele Informationen auf mündlichen Überlieferungen beruhen. Diese Aussagen von Zeitzeugen seien gewissenhaft geprüft und mit den vorhandenen Kriegsarchiven und Chroniken abgeglichen worden. Das gegenständliche Verfahren beziehe sich ausschließlich auf Objekte, deren Existenz in höchstem Maße gesichert sei.

Zum Zustand der antragsgegenständlichen Objekte sei im allgemeinen auszuführen, dass deren 'exakter Zustand' nicht 100 %ig gesichert sein könne, ohne eine Bergung durchgeführt zu haben. Es sei aber sehr wohl möglich, auf Grund der vorliegenden Informationen eine Abschätzung des Zustandes durchzuführen. Auch würden ausreichend Erfahrungswerte von anderen Bergungen von Kriegsmaterial im In- und Ausland vorliegen, um eine ausreichende Abschätzung durchführen zu können.

Der Beschwerdeführer habe - auf Grund seiner "Ausbildung und mehrjährigen Erfahrung in der Werkstofftechnik, Fahrzeug- und Motortechnik, Waffen- und Sprengstofftechnik" folgende "Abschätzung" gemacht:

"Focke- Wulf FW 190 A-8

Die Maschine sei weitgehend komplett, wobei Beschädigungen an der Unterseite auf Grund der Notwasserung bestehen würden. Es würden starke Beschädigungen an den Rotorblättern, am Verstellergetriebe und am Kühler bestehen. Darüber hinaus würde eine starke Korrosion an den elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen gegeben sein. Darüber hinaus würde eine Verrottung des Leitwerkes bestehen. Die Bewaffnung sei in gutem Zustand bei mittleren Korrosionsschäden. Die Munition sei teilweise noch intakt. Die elektrische Zündanlage sei nicht funktionsfähig. Eine Flugfähigkeit der Maschine im allgemeinen und auch des Triebwerkes könne ausgeschlossen werden.

Do17E

Es würden starke Beschädigungen durch Korrosion und Erddruck am Rumpf und an den Tragflächen bestehen; Rumpf und Tragflächenteile seien teilweise zerlegt. Es würden viele Teile fehlen: Elektrische Anlage, hydraulische Anlage und viele Blechsegmente (die Maschine sei in der Nachkriegszeit teilweise ausgeschrottet worden). Es sei eine sehr starke Korrosion an den Triebwerken gegeben, wobei dort auch Teile fehlen würden. Eine Bewaffnung sei nicht mehr vorhanden. Die Flugfähigkeit könne ausgeschlossen werden.

Triebwerk DB605

Es würden eine Stauchung der gesamten Kurbelwelle sowie Risse und Ausbrüche am Zylinderkurbelgehäuse und in den Zylinderköpfen bestehen. Darüber hinaus sei mit sehr starken Korrosionsschäden zu rechnen; Zerfall der Bauteile aus Magnesium (Elektron) Legierungen (Lagergehäuse, Lagerstühle, Verdichtergehäuse, Verstellergetriebe). Zerstörung der meisten Aggregate und der Motorperipherie. Die Flugfähigkeit könne ausgeschlossen werden.

Rad Funkpanzer Sdkfz 232 und Panzer IV

Die Fahrzeuge seien weitgehend komplett. Fahrwerk, Wanne, Turm seien vorhanden jedoch teilweise beschädigt. Darüber hinaus bestünden starke Korrosionsschäden an den Laufwerksteilen, am Getriebe und am Motor. Die Bewaffnung würde starke Korrosionsschäden aufweisen; sei eventuell mit sehr groben Einschränkungen teilweise noch funktionstauglich. Das Objekt im Allgemeinen weise starke Beschädigungen auf und sei nicht einsatztauglich.

PAK 35

Das Geschütz sei weitgehend komplett. Es würden aber starke Korrosionsschäden an den mechanischen Teilen bestehen. Eine Einsatzbereitschaft sei auf Grund der starken Beschädigungen nicht gegeben."

Die belangte Behörde führte weiter aus, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigten Mängel schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr sei die Mängelbehebung zu veranlassen und erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Verbesserungsfrist der Antrag zurückzuweisen.

Nach einer Wiedergabe der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 WaffG führte die belangte Behörde aus, die antragsgegenständlichen Land- und Luftfahrzeuge samt Bewaffnung, die Panzerabwehrkanone und das Triebwerk seien in ihrer Grundkonfiguration als Kriegsmaterial im Sinne des WaffG einzustufen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Ausnahmebewilligung für aus dem 2. Weltkrieg stammende Kriegsrelikte, die seit über 60 Jahren in Gewässern bzw. im Erdreich lägen, begehrt werde. Unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraums und der erfolgten Einwirkung durch Notlandung, Absturz, Wasser, Geschiebe (etwa Geschiebedynamik eines Flusses) sowie der Auswirkungen durch das Zuschütten mit Aushubmaterial auf die Substanz sei es denkunmöglich, eine rein abstrakte, einzig und allein anhand der jeweiligen Type des Luft- bzw. Landfahrzeugs, des Triebwerks bzw. der Panzerabwehrkanone vorzunehmende Beurteilung durchzuführen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ließen sich keinerlei Informationen über den tatsächlichen Zustand der antragsgegenständlichen Objekte gewinnen. Dieser habe lediglich unter Bezugnahme auf seine Ausbildung und Erfahrung eine Einschätzung hinsichtlich der Beschädigungen vorgenommen, die jedoch im Einzelnen nicht erkennen lasse, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer zu den von ihm gezogenen Schlüssen gekommen sei. Seine Äußerungen stellten wohl eher bloße Vermutungen dar und seien nicht als gesicherte Informationen über den konkreten Zustand der antragsgegenständlichen Objekte anzusehen. Zudem gestehe der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Feststellung des tatsächlichen Zustandes ohne Bergung nicht möglich sei. In Ermangelung gesicherter Informationen über den tatsächlichen Zerstörungsgrad der antragsgegenständlichen Objekte sei es für die erkennende Behörde "nicht einmal möglich, den Verfahrensgegenstand eindeutig fest zu machen bzw. zu beurteilen, ob die Objekte auf Grund der auf sie einwirkenden Zerstörungskräfte" sich überhaupt in einem Zustand befänden, der es rechtfertigen könnte, sie als Kriegsmaterial einzustufen. Einer derartigen Beurteilung wären ausführliche, gesicherte Informationen zum tatsächlichen Zustand zugrunde zu legen, dieser könnte zweifelsfrei erst anhand der Ergebnisse einer Befundaufnahme sowie Gutachtenserstattung erhoben werden, wozu eine Bergung erforderlich wäre. Dem WaffG sei jedoch ein Verfahren zur Gestattung der Bergung von Kriegsrelikten bzw. eine Bergebewilligung fremd. Vielmehr sie auf die in § 42 Abs. 4 WaffG normierte, ohne unnötigen Aufschub an eine Sicherheits- oder Militärdienststelle vorzunehmende Meldung desjenigen zu verweisen, der wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet.

Der Antrag des Beschwerdeführers sei zurückzuweisen gewesen, weil keine gesicherten bzw. konkreten Informationen zum tatsächlichen Zustand bzw Zerstörungsgrad der antragsgegenständlichen Objekte vorlägen und der dem Antrag innewohnende Mangel nicht behoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob es rechtmäßig war, den auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 WaffG 1996 gerichteten Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Aus nachstehenden Gründen kann dahingestellt bleiben, ob es fallbezogen zulässig war, dem Beschwerdeführer im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, den Zustand der von ihm im Antrag bezeichneten Gegenstände, die unstrittig als Kriegsmaterial einzustufen sind, näher zu präzisieren oder ob (wie der Beschwerdeführer meint) eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag einer solchen Präzisierung gar nicht bedurfte. Diese Frage wäre nämlich nur dann von Bedeutung, wenn man mit der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 WaffG 1996 im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich und der Antrag daher zulässig wäre, was aber nicht zutrifft:

2. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 136/2004 (WaffG 1996) lauten:

"Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(4) …

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Wer Schusswaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.

(3) Lässt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,

1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;

2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.

(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.

(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von einer Million Schilling; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

(6) …

(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.

Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,

1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,

2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.

(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu vernichten."

3. § 18 WaffG 1996 betrifft den Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial und normiert in seinem Abs. 1 ein diesbezügliches Verbot, doch kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Demgegenüber normieren § 42 Abs. 4, 5 und 7 WaffG 1996 und § 42a leg. cit die Vorgangsweise, die einzuhalten ist, wenn wahrgenommen wird, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet.

Anders als nach § 42 Abs. 2 WaffG 1996 in Bezug auf Schusswaffen kommt es nach 42 Abs. 4 in Bezug auf Kriegsmaterial nicht darauf an, ob jemand solches "findet", vielmehr genügt bereits jegliche "Wahrnehmung", dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, um die Verpflichtung nach Abs. 4 auszulösen (vgl. dazu auch Hauer/Keplinger, Praxiskommentar zum Waffengesetz (2007), S. 235). Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (aaO, S. 237) begründen dies mit der "zumeist noch gesteigerten Gefährlichkeit" von gewahrsamsfreien Gegenständen, die Kriegsmaterial sind, und dass der Wahrnehmende den Gegenstand nicht finden, also nicht berühren soll.

Da sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers ergibt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 WaffG 1996 erfüllt sind (insbesondere geht auch der Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, dass sich das von ihm umschriebene Kriegsmaterial in niemandes Obhut befindet) und der Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt hat, dass manche Objekte noch "sprengkräftig" (vgl. Abs. 5 leg. cit.) sind, ist das in Rede stehende Kriegsmaterial (insbesondere auch hinsichtlich der örtlichen Lage) nach der zuletzt genannten Bestimmung der zuständigen Behörde zu melden, die ihrerseits eine für notwendig befundene Sicherstellung zu veranlassen und in weiterer Folge gemäß § 42 Abs. 5 und 7 WaffG 1996 vorzugehen hat. Daher käme eine Ausfolgung des Kriegsmaterials an den Beschwerdeführer nur dann in Betracht, wenn dieser Berechtigter im Sinne des § 42 Abs. 7 WaffG 1996 wäre (also etwa sein Eigentum daran nachweisen könnte, was gegenständlich aber nicht behauptet wurde) oder wenn ihm dieses gemäß § 42a Abs. 2 WaffG 1996 aufgrund eines in dieser Bestimmung genannten Interesses von der Behörde zur Verfügung gestellt würde. Die Bestimmungen der §§ 42 und 42a WaffG 1996 stellen nämlich hinsichtlich Kriegsmaterial, das sich in niemandes Obhut befindet, eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 18 Abs. 2 WaffG 1996 über den (ausnahmsweisen) Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial dar.

Da nach dem Gesagten ein Erwerb des gegenständlichen Kriegsmaterials durch den Beschwerdeführer erst nach Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 42 und 42a WaffG 1996 in Betracht käme - also erst nach einer Meldung des gewahrsamsfreien Kriegsmaterials und nach Sicherstellung desselben durch die Behörde sowie unter der Voraussetzung, dass das Kriegsmaterial nach den genannten Bestimmungen nicht zu vernichten ist -, war der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers unzulässig.

4. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am