VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0040

VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Mag. Richard Leisch, Steuerberater in 1180 Wien, Herbeckstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zlen. RV/1071-L/06, RV/1072-L/06, RV/1073- L/06, betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2001 bis 2003 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin betreibe Sportwettbüros. Anlässlich einer über die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung sei eine Globalschätzung erfolgt.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Ausführungen zur Wettquote gemacht. Diese sei keine Wahrscheinlichkeit im mathematisch-statistischen Sinn. Es gebe derzeit kein allgemein gültiges Verfahren, um statistisch/mathematisch zuverlässig die Wahrscheinlichkeit des Ausganges einer Sportveranstaltung vorherzuberechnen. Für den Buchmacher "schlechte" Quoten wirkten sich nicht linear auf das Ergebnis aus, sondern bekämen durch die von ihnen ausgelöste vermehrte Wettbereitschaft der Quotenwetter einen absatzfördernden Charakter. Die Betriebsprüfung stütze ihre Schätzungsbefugnis auf ein mathematisch unzulässiges Berechnungsmodell und sei auf die vorgebrachten Argumente nicht näher eingegangen.

In der Stellungnahme zur Berufung habe die Betriebsprüfung ausgeführt, die Schätzung gründe sich darauf, dass im gesamten Prüfungszeitraum keine Unterlagen über die einzelnen Wetten mit Ausnahme der Monate Oktober bis Dezember 2003 vorhanden gewesen seien. In diesen Monaten seien insgesamt 4.216 Wettscheine ohne Begründung mit einem Einsatz von "Null" ausgestellt gewesen.

Auch die Differenzen der Kassabücher der Filialen U. und W. seien nicht aufgeklärt worden. Aus den Monatslosungen W. ergebe sich ein Mittelwert der Losungen für Jänner bis November 2002 in Höhe von S 360.000,--. Die Monatslosung Dezember 2002 weiche mit S 15.882,-- gravierend davon ab. Laut Wettscheinabrechnungen dieses Monates würden sich aber Einnahmen in Höhe von EUR 91.926,57 und ausbezahlte Gewinne in Höhe von EUR 69.414,91 ergeben. Diese Differenz habe nicht aufgeklärt werden können.

Hinsichtlich der Losungen der Filiale U. sei aufgefallen, dass 2001 und 2002 in den ersten vier Monaten der Geschäftstätigkeit insgesamt ein Minus erzielt worden sei, was für eine Manipulation der Umsätze spreche. Die angeführten Umsätze wiesen gravierende formale und materielle Mängel auf, die für sich allein eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO auslösten. In Anbetracht der Vielzahl der angebotenen Wetten widerspreche es der Lebenserfahrung, dass die Quoten sich bei jeder Wette um das Doppelte der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit entfernten. Es sei anzunehmen, dass die Daten manipuliert und einzelne Wetten, die verloren worden seien, bei der Beschwerdeführerin nicht als Erlös erklärt worden seien. Dies wäre auch eine mögliche Erklärung für die Vielzahl der Nullwetten.

Würde man die Differenz bei den Wetten ab EUR 50,-- umrechnen, ergebe sich ein jährlicher Verlust aus diesen Wetten von etwa EUR 320.000,--. Nehme man an, dass das Wettbüro aus diesen Wetten zumindest in Summe nicht verloren habe, so wäre dieser Betrag hinzuzurechnen. Dieser Betrag entspreche in etwa einer Verkürzung von 10% des Umsatzes des Jahres 2003. Lege man diesen Verkürzungsfaktor von 10% auf die Umsätze der Jahre 2001 und 2002 um, so lägen diese Beträge noch weit über den letztlich geschätzten Beträgen von EUR 200.000,-- pro Jahr. Die Schätzung von EUR 200.000,-- pro Jahr im Sinne einer Globalschätzung sei daher beizubehalten.

In der Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der Betriebsprüfung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholt. Die von der Betriebsprüfung gezogene Stichprobe (Wetteinsätze 10-12/2003) sei keinesfalls repräsentativ für einen Jahreswetteinsatz. Bei den Nullwettscheinen dieses Zeitraumes handle es sich um Stornowettscheine. Die eingesetzte Software setze jeden stornierten Wettschein auf Null.

Die Betriebsprüfung habe in einer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass das vierte Quartal grundsätzlich nicht repräsentativ sei in Bezug auf die Gesamtheit aller Wetten im Prüfungszeitraum. Da jedoch sämtliche Daten sowie alle Wettscheine bis September 2003 vernichtet worden seien, sei eine qualifizierte Auswahl einer Stichprobe nicht möglich gewesen. Auch sei nicht der Abgang des vierten Quartals bei den Wetten ab EUR 50,-- (ca. EUR 85.000,--) aliquot auf die übrigen Quartale umgelegt worden, sondern nur ein Betrag von EUR 50.000,--. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass für jede abgeschlossene Wette über eine Computerkasse Wettscheine ausgestellt worden seien, die auch als Gewinnnachweis dienten. Die Wettscheine seien laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht aufbewahrt worden, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand bzw. der erhöhte Lagerbedarf nicht vertretbar gewesen wäre. Die Daten der Wettscheine würden in der EDV inhaltsgleich gespeichert und seien leider durch einen Festplattencrash für die Jahre 2001 und 2002 und die Monate Jänner bis September 2003 vernichtet worden. Datensicherungen seien nicht erstellt worden.

In der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin wiederum nur das Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt und zur Höhe der Schätzungen keine Angaben gemacht.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die Beschwerdeführerin habe für den geprüften Zeitraum keine Wettscheine vorgelegt, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand und Lagerbedarf nicht vertretbar gewesen sei. Auch die in der EDV inhaltsgleich gespeicherten Daten der Wettscheine seien nicht vorgelegt worden, weil sie durch einen Festplattencrash vernichtet worden seien. Datensicherungen seien nicht erstellt worden. Allein dieser Umstand mache eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufschreibungen unmöglich, weshalb die in diesem Umstand liegenden formellen Mängel als von derartiger Schwere behaftet zu qualifizieren seien, dass die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sei, also die Verpflichtung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 Abs. 3 BAO entstehe.

Der Beschwerdeführerin sei es im Verfahren nicht gelungen, die sachliche Richtigkeit ihrer formell mangelhaften Buchführung nachzuweisen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gebe, müsse die mit einer Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es sei das Wesen der Schätzung, dass die so ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichten. Die Beschwerdeführerin habe sich der Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben, weil sie mangels Vorlage der Wettscheine bzw. mangels Sicherung oder Kopie der Software entsprechende Beweise nicht habe liefern können. Sie habe in ihren Berufungsausführungen übersehen, dass laut ihren Wettbestimmungen der Maximaleinsatz pro Wette S 10.000,-- betragen habe und der höchstmögliche Reingewinn pro Wette (pro Kunde und Woche) S 25.000,--. Schon allein daraus ergebe sich, dass ihre Ausführungen nicht schlüssig seien, weil durch die Wettbestimmungen das freie Spiel der Kräfte im Gewinnbereich der Wetten im Vergleich zum gemachten Wettgewinn stark eingeschränkt bzw. die Gewinnerlösmöglichkeit verzerrt sei . Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine begründeten Einwände gegen die Berechtigung zur Schätzung und die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen gemacht habe, seien diese laut Globalschätzung beizubehalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine fundierten Äußerungen zur Höhe der getätigten Wetteinsätze gemacht und die festgestellten Auffälligkeiten bei den Filialen U. und W. nicht aufgeklärt. Auch die Angaben zu den angeblich stornierten Wettscheinen habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wiederholt das gesamte Vorbringen und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Es ist unstrittig, dass für die Jahre 2001, 2002 und die ersten neun Monate des Jahres 2003 keinerlei Unterlagen vorhanden sind. Bei den für das letzte Quartal 2003 noch vorhandenen Unterlagen wurden gravierende Mängel festgestellt, die die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt hat. Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass brauchbare Unterlagen für die Gewinnermittlung zur Gänze fehlen. Wenn die belangte Behörde mit einer Vollschätzung vorgegangen ist, ist das nicht rechtswidrig (vgl. Doralt, EStG11 § 4 Tz 17; Ritz, BAO3 § 184 Tz 2).

Wie bereits im Verwaltungsverfahren führt die Beschwerdeführerin zu den vorhandenen Unterlagen zum letzten Quartal 2003 aus, dass die Erfolgsquote der Wettspieler darauf zurückzuführen sei, dass die von ihr eingesetzte Software keine spezifischen Adaptierungen für Sonderquoten zugelassen und auch kein funktionierendes Riskmanagement enthalten habe. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Unschlüssigkeit des Prüfungsergebnisses auf. Der in der Beschwerde wiederholte Hinweis auf die Nullwettscheine, wonach es sich ausschließlich um vom Personal stornierte Wettscheine handle, ist schon deswegen nicht zielführend, weil nach den vorgelegten Wettbestimmungen eine Wette nur im gemeinschaftlichen Einverständnis beider Parteien, Buchmacher und Wetter, storniert oder abgeändert werden könne. Eine einseitige Änderung einer Wette durch das Personal der Beschwerdeführerin ist demnach unzulässig. Wenn die belangte Behörde auch die große Anzahl der Nullwettscheine als Indiz für eine mutmaßliche Manipulation beurteilt hat, ist das nicht unschlüssig. Die Beschwerdeführerin ist bereits im Verwaltungsverfahren der Globalschätzung der Höhe nach nicht konkret entgegengetreten. Wenn die Beschwerde daher die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit als unschlüssig darstellen will, übersieht sie, dass die belangte Behörde mangels entsprechender Berufungsausführungen darauf nicht mehr einzugehen hatte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am