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VwGH vom 21.12.2016, Ro 2015/10/0012

VwGH vom 21.12.2016, Ro 2015/10/0012

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/10/0048 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des J K in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W128 2007623-1/2E, betreffend Studienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien, mit dem dem Revisionswerber ab September 2013 eine Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 163,-- je Monat und für den Monat August in der Höhe von EUR 399,-- zuerkannt worden war, abgewiesen.

2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber tschechischer Staatsbürger sei und seit dem Wintersemester 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien studiere. Am habe er die Gewährung von Studienbeihilfe beantragt. Bei der Berechnung der zuerkannten Studienbeihilfe sei für das gesamte Studienjahr eine Eigenleistung des Revisionswerbers von EUR 2.440,-- und eine Unterhaltsleistung seiner Eltern in der Höhe von EUR 556,48 berücksichtigt worden. Weiters sei für die Monate September 2013 bis Juli 2014 der Jahresbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 2.533,20 berücksichtigt worden.

3 Der Revisionswerber habe in seiner dagegen gerichteten Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde ausgeführt, dass er keine österreichische Familienbeihilfe beziehe und auch gar nicht beziehen könne, weshalb der Jahresbetrag dieser Beihilfe zu Unrecht abgezogen worden sei. Weiters habe er im Kalenderjahr 2013 kein die Grenze von EUR 8.000,-- übersteigendes Einkommen erzielt, weshalb für die Monate September bis Dezember 2013 keine Eigenleistung zu berücksichtigen gewesen wäre.

4 Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien habe den Zuerkennungsbescheid bestätigt und dazu ausgeführt, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf diese Leistung jedenfalls zu berücksichtigen sei. Eine Ausnahme bestehe nur für Studierende, für die auf Grund eines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers sehe das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst werde die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet und ausbezahlt. Danach werde - sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorhanden seien - eine Neuberechnung durchgeführt, wobei vom Einkommen des Studierenden nur jenes berücksichtigt werde, das parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt worden sei. Da die Studienbeihilfe für künftige Zeiträume beantragt werde, könne das zu erwartende studentische Einkommen zunächst nur auf Basis einer Prognose ermittelt werden. Grundlage für die Prognose sei gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ausschließlich eine Erklärung des Studierenden über das zu erwartende Einkommen im Studienjahr, für das die Studienbeihilfe beantragt werde. Die im Nachhinein durchzuführende Neuberechnung der Studienbeihilfe sei auf Grundlage des jeweils in einem Kalenderjahr erzielten Einkommens durchzuführen. Dies sei darin begründet, dass ansonsten eine automationsunterstützte Ermittlung der maßgeblichen Einkommensdaten nicht möglich wäre.

5 In seiner dagegen gerichteten Beschwerde habe der Revisionswerber vorgebracht, dass die Berücksichtigung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, obwohl er auf diese Leistungen auf Grund des in Tschechien gelegenen Wohnsitzes seiner Eltern keinen Anspruch habe, eine mittelbare Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit darstelle. Weiters habe er ins Treffen geführt, dass die zumutbare Eigenleistung für die Jahre 2013 und 2014 schon bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe gesondert zu berücksichtigen gewesen wäre.

6 Dazu sei auszuführen, dass es sich bei dem gemäß § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehenden Jahresbetrag der Familienbeihilfe um eine Berechnungsgröße handle, die unabhängig davon herangezogen werde, ob die Familienbeihilfe nun tatsächlich bezogen werde oder nicht. Darauf weise schon das Wort "zustünde" hin. Darüber hinaus ließen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dieser, im Wesentlichen bereits seit der Stammfassung bestehenden Bestimmung (RV 473 Blg NR 18.GP, 35) keinen Zweifel an dieser Auslegung. Dort sei festgehalten, dass die gesetzliche Formulierung so gewählt sei, dass "unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfebetrag abgezogen wird".

7 Der Revisionswerber habe im gesamten Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe 20 Stunden pro Woche gearbeitet und habe somit die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen. Er dürfe daher weder ausdrücklich noch versteckt diskriminiert werden. Da die Verminderung der Höchststudienbeihilfe um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf diese Leistung jedenfalls und unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Studierenden erfolge, liege darin keine mittelbare Diskriminierung. Die Bezugnahme auf die Familienbeihilfe stelle lediglich eine Berechnungsgröße dar, die zu keiner unterschiedlichen Behandlung von In- und Ausländern in Bezug auf die Höhe der Studienbeihilfe führe.

8 Da auf den Revisionswerber auf Grund seines Alters die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG für den Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe zuträfen und er auch nicht verheiratet sei, sei der Jahresbetrag der Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu Recht abgezogen worden.

9 Über einen Antrag auf Studienbeihilfe sei zunächst ohne weiteres Ermittlungsverfahren auf Grund der erbrachten Nachweise zu entscheiden. Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG habe der Studierende eine Erklärung über das zu erwartende Einkommen in jenem Zeitraum abzugeben, für den Studienbeihilfe begehrt werde, dieser Zeitraum umfasse gemäß § 41 Abs. 1 StudFG das gesamte Ausbildungsjahr. Die vorläufige Zuerkennung von Studienbeihilfe stelle somit nichts anderes als eine anteilsmäßige Vorauszahlung dar. Erst bei der gemäß § 31 Abs. 4 StudFG durchzuführenden abschließenden Berechnung sei auf das im Nachhinein nachgewiesene Einkommen in den einzelnen Kalenderjahren Rücksicht zu nehmen.

10 Die Revision sei zulässig, weil der vorliegend zu lösenden Rechtsfrage, ob bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe gemäß § 41 Abs. 3 StudFG der Zeitraum, für den Studienbeihilfe beantragt werde, an die Stelle des Kalenderjahres trete, grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme.

11 Über die dagegen gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

12 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst auf die Zulassung durch das Verwaltungsgericht verwiesen. Überdies sei die Revision zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob auch bei Unionsbürgern, die in der Regel - so wie auch im vorliegenden Fall - mangels Wohnsitzes der Eltern im Inland die österreichische Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag von vornherein nicht beziehen könnten, bei der Berechnung der Studienbeihilfe der Jahresbetrag der österreichischen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der jährlichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei.

13 Da es sich bei der von der Revision zusätzlich ins Treffen geführten Frage um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt, ist die Revision zulässig.

Zur Berechnung der zumutbaren Eigenleistung des Studierenden:

14 Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 47/2015, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

...

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des

Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens

jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden

Studienjahres vorangegangen ist; ...

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die

Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem

Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach

Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

...

§ 12. ...

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

...


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3.
die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),
4.
den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
...

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

§ 31. ...

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

...

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. ...

...

§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.

(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.

...

§ 49. ...

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

..."

15 Der Revisionswerber bringt vor, er habe zu Beginn des Studienjahres 2013/2014 gemäß § 12 Abs. 3 StudFG wahrheitsgemäß sein Einkommen angegeben. Das dazu verwendete Formular räume die Möglichkeit ein, das Einkommen auch nach Kalenderjahren bekannt zu geben. Aus seinen Angaben habe sich ergeben, dass er im Jahr 2013 ein EUR 8.000,-- nicht übersteigendes Einkommen erzielt habe. In diesem Jahr hätte daher gemäß § 49 Abs. 3 StudFG kein Abzug auf Grund einer zumutbaren Eigenleistung vorgenommen werden dürfen. Die belangte Behörde habe jedoch das Einkommen im ganzen Studienjahr auf den gesamten Zuerkennungszeitraum aufgeteilt und daher auch für die Monate September bis Dezember 2013 einen Abzug auf Grund einer zumutbaren Eigenleistung vorgenommen. Dass bei der Frage, ob eine solche Eigenleistung zu berücksichtigen sei, auf das Einkommen im Kalenderjahr abzustellen sei, ergebe sich aus mehreren Bestimmungen des StudFG, etwa aus § 31 Abs. 4 oder § 49 Abs. 3. Insbesondere sei als "Bemessungsgrundlage" das Einkommen eines Kalenderjahres im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verstehen.

16 Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht zielführend:

17 Der Studierende hat gemäß § 39 Abs. 1 und 2 StudFG den Antrag auf Studienförderung am Beginn des Semesters bzw. Ausbildungsjahres zu stellen. Die Zuerkennung erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 StudFG für "zwei Semester (ein Ausbildungsjahr)". Der Studierende hat gemäß § 12 Abs. 3 StudFG bei der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in dem Zeitraum, für den er Studienbeihilfe begehrt, somit für das jeweilige Ausbildungsjahr, abzugeben. Die Behörde hat über diesen Antrag gemäß § 41 Abs. 2 und Abs. 3 StudFG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten auf Grund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Dabei ist bezüglich der zumutbaren Eigenleistung gemäß § 31 Abs. 4 StudFG vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. über das Einkommen während des Studienjahres, für das Studienbeihilfe begehrt wird, auszugehen.

18 Die Berechnung der Höhe der - für ein Ausbildungsjahr gebührenden - Studienbeihilfe erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 StudFG so, dass von der jährlich möglichen Höchststudienbeihilfe u.a. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Z. 3) und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (Z. 4) abgezogen wird. Die Erläuterungen zur Stammfassung (RV 473 BlgNR 18. GP, 35) halten dazu fest, dass unter dem "Jahresbetrag" der Familienbeihilfe jener Betrag zu verstehen sei, "der zeitgleich mit der beantragten Studienbeihilfe ab dem jeweiligen Semester ausbezahlt wird bzw. würde, beginnend ab dem ersten Monat der Zuerkennung der Studienbeihilfe". Gemäß § 30 Abs. 5 StudFG ist der sich aus dieser Berechnung ergebende Jahresbetrag durch 12 zu teilen.

19 Aus all dem ist klar ersichtlich, dass die - vorläufige - Berechnung für das gesamte Studienjahr zu erfolgen hat und der sich daraus ergebende Jahresbetrag gleichmäßig auf die 12 Monate dieses Studienjahres aufzuteilen ist, womit auch das Eigeneinkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr in 12 gleichen Monatsbeträgen zu berücksichtigen ist.

20 Der Umstand, dass die gemäß § 31 Abs. 4 StudFG im Nachhinein durchzuführende "abschließende Berechnung" auf Grund des - in allen üblichen Nachweisen aufscheinenden - Einkommens in den einzelnen Kalenderjahren zu erfolgen hat, kann an diesem eindeutigen Ergebnis nichts ändern. Ebensowenig steht diesem Auslegungsergebnis entgegen, dass im vorliegenden Fall die Erreichung der Altersgrenze von 24 Jahren für den Bezug der - nach Ansicht der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden - Familienbeihilfe mit dem Monat des Eintritts dieses von vornherein unzweifelhaft feststehenden und von Amts wegen zu beachtenden Ereignisses berücksichtigt wurde.

21 Dem Verwaltungsgericht ist daher zuzustimmen, dass bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe das Eigeneinkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr, für das diese Beihilfe begehrt wird, in 12 gleichen Monatsbeträgen auf dieses Studienjahr aufzuteilen ist.

Zum Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe:

22 Die hiefür maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

23 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 47/2015 (StudFG):

"§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

...

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

..."

24 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 50/2015 (FLAG):

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...

..."

25 § 2 Abs. 1 FLAG enthält in den lit. g bis k Fälle, in denen der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusteht.

Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 101/2015:

"§ 33. ...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

..."

26 Der Revisionswerber wendet sich gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe und bringt dazu u.a. vor, dass für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein gar kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe.

27 Bereits damit zeigt der Revisionswerber im Ergebnis eine Verletzung in Rechten auf:

28 Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Z. 4), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht" (Z. 5).

29 Das Verwaltungsgericht schloss aus dem Wort "zustünde" sowie aus den Materialien zur Stammfassung, dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

30 Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hiefür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.

31 Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.

32 Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 Blg NR 18.GP, 35), die Folgendes festhalten:

"Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird.

...

Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt.

Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..."

33 Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 Blg NR 20. GP), gewährt wird.

34 Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe - unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen - von vornherein gar nicht besteht.

35 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Revisionswerber, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 4 und Z. 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

36 Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

37 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am