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VwGH vom 23.02.2017, Ro 2015/09/0013

VwGH vom 23.02.2017, Ro 2015/09/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Ministerialrat Mag. Dr. G F in B, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W208 2016899- 1/4E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Rechnungshof), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der Disziplinaranwältin wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Jahr 1955 geborene Revisionswerber steht als Ministerialrat im Rechnungshof in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, am einen ihm anvertrauten und noch nicht approbierten Entwurf des Prüfungsergebnisses betreffend die Gebarungsprüfung des Landes X. hinsichtlich des Veranlagungsmanagements der Erlöse aus der Verwertung der WBF-Darlehen und dem Verkauf der Beteiligungen des Landes an die X. GmbH bei einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der X. GmbH in den dortigen Räumlichkeiten für ca. zehn Minuten während einer Besprechungspause ungeschützt liegen gelassen und dem Geschäftsführer der X. GmbH - obwohl diesem mit Ausnahme der Zahlen und Tabellen keine amtliche Mitteilung zu machen gewesen sei - grob fahrlässig ermöglicht zu haben, den noch nicht approbierten Entwurf des gesamten Prüfberichtes kopieren zu lassen und damit zur Kenntnis zu nehmen, obwohl die Entscheidung über den konkreten Inhalt und die Formulierung in der Hierarchie des Rechnungshofes noch nicht getroffen gewesen sei und durch das vorzeitige Bekanntwerden die Entscheidung erschwert hätte werden können, dies trotz der Weisung seines Vorgesetzten (gemäß) Punkt 13.1. "des Qualitätsstandards für Gebarungsüberprüfungen - Prozessschritte zum Prüfungsergebnis, Kapitel 5 des Prüfungshandbuches des Rechnungshofes vom " (im Folgenden: Prüfungshandbuch), wonach alle mit dem Prüfungsergebnis befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich seien, die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfungsergebnisses der Schutzwürdigkeit entsprechend sicher zu verwahren und das Prüfungsergebnis und entsprechend vertrauliche Dokumente dazu als Verschlussstück laut den Verschlussbestimmungen und den Sicherungsmaßnahmen der Büroordnung zu behandeln.

3 Der Revisionswerber habe dadurch seine Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt, weshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 iVm § 93 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt wurde. Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4 Begründend ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

5 Der Revisionswerber, der seit 1986 im Rechnungshof u.a. mit Gebarungsprüfungen der Länder befasst sei, sei zuletzt Prüfungsleiter gewesen. Im vorliegenden Fall sei er jedoch nicht Prüfungsleiter, sondern als Gastprüfer Mitglied des dreiköpfigen Prüfungsteams gewesen, das neben ihm aus DI M. und dem Prüfungsleiter Mag. H. bestanden habe. Am habe ihm Mag. H. einen als Verschluss gekennzeichneten, noch nicht approbierten Entwurf eines Prüfungsergebnisses (Rohbericht) betreffend die Gebarungsprüfung eines Bundeslandes hinsichtlich des Veranlagungsmanagements der Erlöse aus der Verwertung der WBF-Darlehen und dem Verkauf der Beteiligungen des Landes an die X. GmbH zur Kontrolle und zum Korrekturlesen übergeben. Der Revisionswerber sei der Meinung gewesen, einige Zahlen und Tabellen noch einmal überprüfen zu müssen und habe mit der X. GmbH telefonischen Kontakt aufgenommen. Davor habe es bereits mehrere Urgenzen der X. GmbH (über deren Geschäftsführer Dkfm. H.) gegeben, wann der Bericht fertig sei, weil das Prüfungsteam des Rechnungshofes bereits im Sommer 2009, nach einer Schlussbesprechung im Beisein des zuständigen Landesrates, die X. GmbH verlassen habe. Bei dieser Besprechung seien auch die Grundlinien der Empfehlungen bzw. Kritik des Rechnungshofes, jedoch noch keine detaillierten Formulierungen bekanntgegeben worden. Den Formulierungen im Rohbericht sei sowohl von Dkfm. H. als auch vom Revisionswerber eine gewisse politische Brisanz zugemessen worden, weil in der Vergangenheit Rohberichte regelmäßig, noch ohne dass darin die offiziellen Stellungnahmen der geprüften Stelle eingearbeitet worden seien, politisch und in der Öffentlichkeit verwendet worden seien. Nachdem sich ein telefonischer Abgleich der zehn bis 15 Tabellen als zu umständlich erwiesen habe, habe sich der Revisionswerber von einer der Sekretärinnen des Geschäftsführers - die er von früheren Prüfungen schon gekannt und mit der er auch diesmal bereits mehrfach telefoniert habe, zu der er aber kein persönliches Naheverhältnis gehabt habe - einen Termin bei Dkfm. H. in den Räumlichkeiten der X. GmbH geben lassen. Am am späten Vormittag habe sich der Revisionswerber mit diversen Unterlagen, insbesondere dem vollständigen Entwurf des fast fertigen, aber noch nicht approbierten Rohberichtes (im Umfang von 73 Seiten), der noch mehrere handschriftliche Anmerkungen des Prüfungsleiters sowie des Revisionswerbers enthalten habe und der zwar als "Verschluss" gekennzeichnet, aber als solcher noch nicht mit Querstreifen versehen gewesen sei, zu dieser Besprechung begeben. Der Revisionswerber habe deshalb den ganzen Entwurf mitgenommen, weil ihm aufgrund der im Bericht verstreuten Zahlen und Tabellen ein Herauskopieren zu mühsam erschienen sei. Mit Dkfm. H., den er aufgrund vorangegangener Prüfungen bereits gekannt habe, habe er einen sachlichen und vertrauensvollen Umgang gepflogen. Er habe auch "den Hausbrauch (Toiletten, Kaffeeküchen)" in der X. GmbH gekannt, weil er gemeinsam mit dem Hauptprüfer DI M. mehrmals an Besprechungen teilgenommen habe. Dkfm. H. sei gleich zu Beginn der etwa einstündigen Besprechung zur Ansicht gelangt, dass er aufgrund des Umfanges des Entwurfes nicht in der Lage sein werde, eine Detailüberprüfung der Zahlen durchführen zu können, und er dazu seinen ehemaligen Mitarbeiter Mag. L. benötigen werde, der im selben Gebäude für eine Tochterfirma der X. GmbH gearbeitet habe. Die Zahlen seien zwar alle von der X. GmbH gekommen, seien aber im Bericht in verschiedenen Tabellen bzw. Grafiken neu zusammengestellt worden, sodass Dkfm. H. beschlossen habe, eine Kopie des Rohberichtsentwurfes anfertigen zu lassen und diese Mag. L. zur Überprüfung zu übergeben. Dkfm. H. habe den Entwurf während der Besprechung an sich genommen, habe sich damit in sein Vorzimmer begeben und seine Sekretärin P. mit der Erstellung einer Kopie beauftragt; danach habe er sich zurück ins Besprechungszimmer begeben. P. habe den Auftrag ausgeführt, den Entwurf und die Kopie in das Besprechungszimmer zurückgebracht, wo auch der Revisionswerber anwesend gewesen sei, und die Unterlagen Dkfm. H. übergeben. Die Besprechung habe mit der Zusicherung von Dkfm. H. geendet, sich die Zahlen anzusehen und mit dem Revisionswerber Kontakt aufzunehmen, wenn "es etwas gäbe". Gegen Mittag - nachdem der Revisionswerber die X. GmbH wieder verlassen habe - habe Dkfm. H. die Kopie des Rohberichtsentwurfes Mag. L. mit dem Hinweis der Vertraulichkeit "zur raschen Überprüfung" übergeben. Noch am selben Tag nach ca. drei Stunden habe Mag. L. die Überprüfung abgeschlossen und den Entwurf zurück ins Vorzimmer des Dkfm. H. gebracht. Am nächsten Tag sei er von Dkfm. H. zur Berichterstattung beordert worden und habe auch einen Anruf des Rechnungshofprüfers DI M., der ebenfalls Zahlen überprüfen habe wollen, erhalten. Beiden habe er mitgeteilt, dass er die Zahlen im Entwurf kontrolliert habe und alles in Ordnung sei. DI M. habe daraufhin seinen Vorgesetzten informiert, dass sich bereits ein Entwurfsexemplar in den Händen der X. GmbH befände.

6 Am nächsten Tag, dem , habe die erste niederschriftliche Befragung des Revisionswerbers stattgefunden; es sei Disziplinaranzeige erstattet worden, weil der Revisionswerber eingestanden habe, einer Mitarbeiterin der X. GmbH, zu der er ein persönliches Naheverhältnis habe, in deren Büro einen Blick in den Berichtsentwurf ermöglicht und danach das Büro kurz verlassen zu haben, sodass womöglich der Berichtsentwurf in dieser Zeit kopiert worden sei. Diese Verantwortung habe der Revisionswerber später widerrufen bzw. in wesentlichen Punkten abgeändert. Ebenfalls am sei der Rohbericht approbiert und als Verschlussdokument (erkennbar unter anderem an den über jede Seite verlaufenden Querstreifen) am vom Prüfungsleiter des Rechnungshofes persönlich im verschlossenen Kuvert in Papierform der Landesregierung überbracht worden. Der X. GmbH sei das Prüfungsergebnis mit Boten am am Nachmittag zugestellt worden. Einer dieser offiziellen Berichtsentwürfe sei wenige Tage später auf der Homepage einer Partei zum Download bereitgehalten worden; am seien diverse Medienberichte erschienen. Am habe eine Tageszeitung in diesem Zusammenhang von einer undichten Stelle im Rechnungshof sowie der Suspendierung und Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechnungshof-Beamten berichtet. Bei dem in der Öffentlichkeit nach dem verfügbaren approbierten Exemplar des Rohberichtes handle es sich nicht um jenes, das dem Revisionswerber zuzuordnen gewesen sei.

7 Der Revisionswerber habe am den mit "Verschluss" bezeichneten und noch nicht approbierten Entwurf des Rohberichtes, der ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen enthalten habe, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten gewesen sei, dem Geschäftsführer der geprüften Stelle, dem er über den gesamten Inhalt keine amtliche Mitteilung zu machen gehabt habe, nicht nur Einsicht gewährt, sondern darüber hinaus zum Kopieren überlassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt - mit Ausnahme der Zahlen und Tabellen - noch zur Verschwiegenheit gegenüber diesem verpflichtet gewesen sei. Dass die Überlassung seiner Berichtsversion an die geprüfte Stelle eine Entscheidung seiner Vorgesetzten hinsichtlich des endgültigen und detaillierten Inhalts wesentlich erschwert habe, sei ihm dabei nicht bewusst gewesen. Dem Revisionswerber sei bewusst gewesen, dass das Kopieren der Unterlage verboten gewesen sei, weil die Kopien möglicherweise an die Medien gehen oder sonst unsachgemäß verwendet werden hätten können. Er habe jedoch darauf vertraut, dass Dkfm. H. vertraulich damit umgehen werde, und er habe diesen nicht als Dritten im Sinne der Bestimmung des Punktes 13.2. des Prüfungshandbuches qualifiziert. Aus diesem Grund sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass er mit der Überlassung gegen Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches verstoßen habe, weil er die Schutzwürdigkeit des noch nicht approbierten Prüfungsergebnisses gegenüber Dkfm. H. falsch eingeschätzt und diesen vor ihm nicht sicher verwahrt habe, obwohl der Berichtsentwurf bereits als Verschlussstück gekennzeichnet gewesen sei und ihm bewusst habe sein müssen, dass Dkfm. H. - aufgrund der politischen Brisanz - höchstes Interesse an der genauen Ausformulierung des Rohberichtes gehabt habe. Ob der Revisionswerber den Entwurf im Besprechungszimmer bei Dkfm. H. unbeaufsichtigt liegen habe lassen und sich für mindestens zehn Minuten auf die Toilette begeben und sich einen Kaffee geholt habe (wie er eingestehe), oder ob er - ohne das Besprechungszimmer zu verlassen - dem Ersuchen des Dkfm. H. nachgekommen sei und ihn eine Kopie anfertigen habe lassen, damit dieser die Zahlen überprüfen habe können, habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass ohne das zumindest konkludente Einverständnis und Zutun des Revisionswerbers die Herstellung einer Kopie nicht möglich gewesen sei, und dass dem Revisionswerber die Tatsache, dass eine Kopie hergestellt worden sei, jedenfalls bewusst gewesen sei, als er die Räumlichkeiten der X. GmbH verlassen habe.

8 In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Überlegungen.

9 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte es - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zusammengefasst aus, der Rechnungshof-Rohberichtsentwurf enthalte Tatsachen, die ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden seien. Als Geheimnis seien alle Tatsachen anzusehen, die im Sinne eines materiellen Geheimnisbegriffes ohne Rücksicht auf ihre allfällige Bezeichnung durch die zuständigen Stellen zur Vorbereitung einer Entscheidung oder der Vermeidung der Verletzung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen geheim gehalten werden müssten und daher nur einer beschränkten Personenzahl bekannt seien. Der schriftliche Entwurf eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes - sei er nun durch die Vorgesetzten bereits approbiert oder nicht - sei eine Tatsache, die im öffentlichen Interesse vor all jenen Personen geheim zu halten sei, die in die Ausformulierung nicht eingebunden seien und denen darüber hinaus - trotz Einbindung - keine amtliche Mitteilung zu machen sei. Eine amtliche Mitteilung im Sinne einer Einbindung der geprüften Stelle in die Details der Berichte, außerhalb des Zahlenwerkes und der groben Grundrichtung der Kritik, also konkret in die detaillierte Ausformulierung der Empfehlungen, sei dem Geschäftsführer der X. GmbH nicht zu machen gewesen. Ein Bruch der Verschwiegenheit sei nicht nur durch mündliche Mitteilung, sondern auch durch das sonstige Zugänglichmachen des Geheimnisses möglich, sodass auch die Einsichtnahme in oder die Übergabe bzw. Ermöglichung einer Kopie von Schriftstücken, die zu schützende Informationen beinhalten würden, in Frage komme. Die Geheimhaltung habe auch der Vorbereitung einer Entscheidung gedient, wobei im vorliegenden Fall "als Entscheidungszeitpunkt" die Approbation des Rohberichtes und Zustellung sowohl an die geprüfte Stelle als auch an die Landesregierung zur Stellungnahme zu sehen sei. Versionen, die in der Öffentlichkeit oder auch bei der geprüften Stelle bekannt seien, hätten die Eignung, eine Entscheidung der Hierarchie des Rechnungshofes wesentlich zu beeinflussen, weil ein besonderer Begründungsaufwand erforderlich wäre, sollten diese modifiziert werden. Gerade die erste Information müsse nicht nur wegen der Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen, sondern auch aufgrund des politischen Gewichts von Aussagen in Rohberichten des Rechnungshofes besonders sorgfältig abgewogen werden. Der Rohbericht sei das, was in der Öffentlichkeit regelmäßig diskutiert und auch politisch verwertet werde. Dem Argument der belangten Behörde, dass ansonsten im Zeitraum der Entscheidungsfindung hinsichtlich der endgültigen Formulierungen Beeinflussungen erfolgen könnten und in der Folge eine objektive Entscheidung erschwert werde, sei zu folgen. Der Zeuge Dkfm. H. habe auch unumwunden zugegeben, dass die Formulierungen und Darstellungen des Rohberichtes entscheidend seien und für die geprüfte Stelle nur in dieser Phase eine Einflussmöglichkeit bestehe, weil nach dem fertigen Rohbericht die Stellungnahmen - zumindest in der (politischen) Öffentlichkeit - niemanden mehr interessierten.

10 Im vorliegenden Fall sei der nahezu fertige Entwurf des Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes zum Zeitpunkt der Tat nur dem Prüfungsteam bekannt und der Kreis der Geheimnisträger beschränkt gewesen. Dass die Zahlen und Tabellen von der geprüften Stelle stammten und dieser auch im Rahmen des Parteiengehörs ein Äußerungsrecht zugekommen sei, ändere nichts daran, dass die detaillierten Endformulierungen bzw. der gesamte Bericht ein Geheimnis im materiellen Sinn darstelle, solange der X. GmbH der Bericht von den zuständigen Stellen nicht zur offiziellen Stellungnahme übermittelt worden sei. Das Argument des Revisionswerbers, für ihn sei der Vertreter der geprüften Stelle kein "Dritter", dem gegenüber der Prüfbericht geheim zu halten sei, weil diesem ohnehin im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis vom Inhalt zu geben sei, gehe daher ins Leere. Der objektive Tatbestand des § 46 Abs. 1 BDG 1979 sei mit der Ermöglichung einer Kopie erfüllt.

11 Ein Verstoß gegen Punkt 13.2. des Prüfungshandbuches könne vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, weil diese Bestimmung auf die Erörterung von Prüfungsaussagen abziele und das Verbot eindeutig auf die Erhaltung der Vertrauensgrundlage zwischen dem Rechnungshof und der geprüften Stelle abziele. Dass der Revisionswerber die geprüfte Stelle nicht als "Dritte" angesehen habe, sei nicht zu widerlegen und nachvollziehbar. Anders verhalte es sich mit der Anordnung des Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches, der die gesicherte Verwahrung von Verschlussunterlagen fordere. Der Verhandlungsbeschluss umfasse diesen Vorwurf und sei dieser als Verletzung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 auch für die Strafbemessung relevant. In dieser Bestimmung sei nicht wie in Punkt 13.2. von "Dritten" die Rede, sondern generell von "der sicheren Verwahrung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfungsergebnisses entsprechend deren Schutzwürdigkeit". Die Bestimmung spreche auch ganz allgemein vom "Prüfungsergebnis und entsprechend vertraulicher Dokumente dazu". Der noch nicht approbierte Rohbericht sei daher als Geheimnis auch gegenüber der geprüften Stelle anzusehen und für den Revisionswerber erkennbar als Verschluss gekennzeichnet gewesen. Der Revisionswerber - der angegeben habe, die konkrete Bestimmung zu kennen - habe auch das Risiko der Weitergabe von Kopien erkannt. Damit sei der vom Revisionswerber vertretenen Rechtfertigung, dass erst das approbierte Prüfungsergebnis für ihn schutzwürdig gewesen sei, der Boden entzogen, weil auch Unterlagen dazu - wozu Entwürfe gehörten - ebenfalls als Verschluss zu behandeln und damit sicher zu verwahren gewesen seien, dies auch gegenüber der geprüften Stelle. Die Verschlussbestimmungen, auf die in Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches verwiesen werde, gingen unmissverständlich davon aus, dass "Ergebnisse von Gebarungsprüfungen (Berichts- und Stellungnahmeverfahren) ausnahmslos als Verschluss zu behandeln" und "alle Bediensteten für die sichere Verwahrung der anvertrauten Verschlussstücke verantwortlich" seien. Daran ändere auch nichts, dass es im konkreten Fall noch kein Verschlusskuvert gegeben habe.

12 Da zum Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Detailformulierungen (nicht nur die X. GmbH, sondern auch das Bundesland betreffend) diese Dkfm. H. gegenüber noch geheim zu halten gewesen und damit schutzwürdig gewesen seien, liege der objektive Tatbestand eines Weisungsverstoßes gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches vor. Alle mit dem Prüfungsergebnis befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes - und damit auch der Revisionswerber - seien in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich gewesen, die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfungsergebnisses der Schutzwürdigkeit entsprechend sicher zu verwahren sowie das Prüfungsergebnis und entsprechend vertrauliche Dokumente dazu als Verschlussstücke laut den Verschlussbestimmungen und den Sicherungsmaßnahmen der Büroordnung zu behandeln. Durch die Ermöglichung des Zugriffs auf den Rohberichtsentwurf habe der Revisionswerber dagegen verstoßen.

13 Der Revisionswerber bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Dazu sei festzuhalten, dass bedingter Vorsatz grundsätzlich genügen würde. Der Vorsatz müsse sich allerdings immer auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken und im Zeitpunkt der Tat vorliegen. Im Fall des § 46 Abs. 1 BDG 1979 müsse sich der Vorsatz darauf beziehen, gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen und auch darauf, dass das Verhalten geeignet sei, die Vorbereitung einer Entscheidung zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren. Dass der Revisionswerber die Notwendigkeit der Geheimhaltung zum Zweck der Vorbereitung einer Entscheidung und den bewussten Verstoß dagegen in seinen Vorsatz aufgenommen bzw. ernstlich für möglich gehalten habe, habe sich jedoch nicht ergeben. Die Beweisergebnisse sprächen vielmehr dafür, dass der Revisionswerber der Meinung gewesen sei, Dkfm. H. einbinden zu dürfen bzw. diesem die Möglichkeit geben zu dürfen, auf die Formulierungen Einfluss zu nehmen. Der Revisionswerber sei generell von einem fehlenden Geheimnischarakter diesem gegenüber ausgegangen, weil die Hauptlinien der Kritikpunkte in der Abschlussbesprechung ohnehin bekannt gegeben worden seien, die Zahlen und Tabellen von der geprüften Stelle stammten und dieser aufgrund der Anordnung zum Parteiengehör ein Stellungnahmerecht zugekommen sei. In der Verhandlung sei auch hervorgekommen, dass der Revisionswerber keinen Unterschied zwischen der Einsichtnahme und dem Anfertigen einer Kopie gesehen habe. Die Beteuerung, dass er Dkfm. H. vertraut und diesen nicht als außenstehenden "Dritten" angesehen habe, unterstreiche, dass er kein Problem darin gesehen habe, diesen eine Kopie anfertigen zu lassen, damit die Zahlen überprüft würden. Dass er nicht davon ausgehen hätte müssen, dass Dkfm. H. den Entwurf kopiere, wenn der Revisionswerber den Besprechungsraum verlasse, werde vor dem Hintergrund der Aussagen des Revisionswerbers und der Zeugen als bloße Schutzbehauptung gesehen. Auch das zweite Tatbestandselement des § 46 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beschuldigte nicht in seinen Vorsatz aufgenommen. Er sei nicht davon ausgegangen, die Vorbereitung einer Entscheidung zu unterlaufen, zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren. Das Gegenteil sei nach den Beweisergebnissen der Fall gewesen, weil der Revisionswerber und auch der Geschäftsführer der Meinung gewesen seien, dass - so wie früher - die geprüfte Stelle sich äußern können müsse und so ein abgestimmter und materiell fehlerfreier Bericht im Interesse auch des Prüfers des Rechnungshofes erstellt werden könne. Der Revisionswerber habe eine Änderung im Wege der Vorgesetzten jederzeit für möglich gehalten und zwar das Risiko verschiedener Versionen von Berichten gekannt, jedoch darauf vertraut, dass es sich nicht verwirklichen werde, weil er Dkfm. H. vertraut und diesen nicht als außenstehenden Dritten angesehen habe. Dass die Entscheidung durch Interventionen beeinflusst werden könnte, habe er - obwohl ihm die politische Brisanz des Rohberichtes bewusst gewesen sei - aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit ebenfalls falsch eingeschätzt. Er habe daher über die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Hinblick auf § 46 Abs. 1 BDG 1979 und Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches geirrt. Ein Tatbildirrtum schließe Vorsatz aus, könne aber, wenn er verschuldet sei, zur Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit führen. Dass der Revisionswerber spätestens aufgrund des seit 2009 in Kraft befindlichen Prüfungshandbuches (Weisung) habe wissen müssen, dass auch der geprüften Stelle gegenüber der detaillierte Berichtsentwurf des Rohberichtes als Verschluss schutzwürdig und entsprechend zu behandeln sei, sei ihm als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Wenn dem Revisionswerber unklar gewesen sei, ob die geprüfte Partei eine Kopie des Rohberichtes bzw. Detaileinsicht in die Formulierungen noch vor offizieller Zustellung bekommen dürfe, hätte er rückfragen müssen. Die Weisung sei ihm seit 2009 bekannt gewesen, er sei auch Prüfungsleiter in anderen Fällen gewesen und sei ihm der Hintergrund des Prüfungshandbuches und des damit verbundenen Paradigmenwechsels hinsichtlich der Behandlung der geprüften Stellen bekannt gewesen. Stattdessen habe er "so weiter gemacht wie bisher" und seiner eigenen falschen Risikoeinschätzung und Auslegung leichtfertig vertraut, obwohl ihm ein rechtskonformes Verhalten zumutbar gewesen sei. Da er selbst als Prüfungsleiter befähigt gewesen sei und die Vorschriften, die Gefahr von verschiedenen Versionen und die politische Brisanz gekannt habe, könne keinesfalls von einer nur leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Ein maßgerechter Beamter des Rechnungshofes hätte sich zu einer "solchen Nachlässigkeit und Ignoranz" nicht hinreißen lassen.

14 Zur Strafbemessung sei auszuführen, das durch das Verhalten des Revisionswerbers beeinträchtigte Rechtsgut sei die Amtsverschwiegenheit und im konkreten Fall das Vertrauen in die unbeeinflusste objektive Entscheidungsfähigkeit der Vorgesetzten bzw. des Präsidenten des Rechnungshofes, die nicht durch verschieden ausformulierte, vorzeitig bekannt gewordene Rohberichtsentwürfe in eine bestimmte Richtung gezwungen werden dürfe. Der Revisionswerber habe mit seiner Vorgehensweise sich selbst, die anderen Mitarbeiter und den Präsidenten des Rechnungshofes in der öffentlichen Wahrnehmung, wie mit vertraulichen Unterlagen des Rechnungshofes gegenüber der geprüften Stelle umgegangen werde bzw. wie objektiv Prüfungsergebnisse zu Stande kämen, in Verruf gebracht. Der bloße Anschein, dass die geprüfte Stelle - über das Parteiengehör hinaus - Einfluss auf die konkreten Formulierungen und damit auf die Entscheidung des Rechnungshofes nehmen könne, sei geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden schweren Imageschaden herbeizuführen. Dass der offizielle Rohbericht nur wenige Tage später der X. GmbH zur Stellungnahme zugestellt worden sei, ändere nichts daran, dass deren Organen im Tatzeitpunkt keine Kopie ermöglicht hätte werden dürfen. Die Ansicht, dass im konkreten Fall aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers keine schwerwiegenden Folgen eingetreten seien, weil der Bericht nach drei Tagen der X. GmbH ohnehin offiziell zugegangen sei, es tatsächlich keine Intervention gegeben habe und erst dieser approbierte Rohbericht medial verwertet worden sei, werde vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Wenn die geprüfte Stelle von den konkreten Formulierungen wisse, könne sie durch direkte Intervention über den Prüfer, den Prüfungsleiter oder auf noch höherer Entscheidungsebene im Rechnungshof potentiell Einfluss nehmen. Bereits das Wissen der Entscheidungsträger, dass eine Version des Prüfungsergebnisses beim Geprüften liege und ein Abgehen von der Meinung und Formulierung des Prüfers einen besonderen Begründungsaufwand erfordere und in der (politischen) Öffentlichkeit hinterfragt würde, könne den Entscheidungsvorgang wesentlich erschweren. Die Veröffentlichung des approbierten Rohberichts und die mediale Verwertung sei vom Revisionswerber nicht beeinflussbar, doch sei auch sein Verhalten zum Anlass genommen worden, den Rechnungshof bzw. die Integrität seiner Mitarbeiter anzugreifen. Hätte er die Tat nicht gesetzt, hätte es weder ein Strafverfahren noch ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des Rechnungshofes gegeben und der Reputationsverlust wäre nicht in der Schwere eingetreten. Er habe zumindest indirekt zu diesem Vertrauensschaden, der immer mit einer Verschwiegenheitsverletzung einhergehe, beigetragen. Das Vertrauen in die Geheimhaltung und der damit gewährleisteten Objektivität sei ein hoher Wert, den der Revisionswerber in seiner Funktion als Prüfungsteammitglied (und als Prüfungsleiter und damit Vorbild in anderen Prüfungsfällen) zu schützen gehabt habe, weil dies eine Grundbedingung einer erfolgreichen und glaubwürdigen Aufgabenerfüllung und damit eine Kernpflicht eines jeden Beamten des Rechnungshofes sei. Die grob fahrlässige Verletzung dieser Kernpflicht indiziere einen hohen Unrechtsgehalt, zumal - wie den Verschlussvorschriften zu entnehmen sei - ein hoher Aufwand betrieben werde, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, der frustriert werde, wenn die Mitarbeiter ihrer Verantwortung nicht gerecht werden und leichtfertig mit den Vorschriften umgehen. Der Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 sei daher als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten, wobei es unerheblich sei, dass der vom Revisionswerber zum Kopieren überlassene Berichtsentwurf nicht jener gewesen sei, der letztlich einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei.

15 Erschwerend gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB komme hinzu, dass der Revisionswerber mit seiner Tat gleichzeitig auch gegen die seit 2009 in Kraft befindliche ausdrückliche Weisung in Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches und damit gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe, Prüfungsunterlagen unter Verschluss zu halten bzw. sicher zu verwahren. Die Vorgehensweise des Revisionswerbers indiziere eine ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung hinsichtlich des Erfordernisses der Befolgung von Weisungen zum Umgang mit Verschlussstücken bzw. der Amtsverschwiegenheit gegenüber der geprüften Stelle, nicht jedoch generell gegenüber rechtlich geschützten Werten. Mildernd habe der bis dahin ordentliche Lebenswandel des Revisionswerbers bzw. seine Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie die lange Verfahrensdauer von über fünf Jahren, die nicht ausschließlich von ihm und seinem Verteidiger zu vertreten gewesen sei (§ 34 Abs. 2 StGB), zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können.

16 Dass der Revisionswerber eingestanden habe, er hätte mehr Sorgfalt aufwenden sollen, könne im Kontext seiner nicht glaubhaften Verantwortung, er habe die Unterlagen unbeaufsichtigt liegen gelassen und nicht vorhersehen können, dass diese allenfalls kopiert würden, sowie seiner wechselnden Darstellung der Ereignisse nicht als reumütiges Geständnis oder wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung - und damit als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) - gewertet werden. Die berufliche Drucksituation (Zeitdruck zur Fertigstellung) und die angeführten privaten Probleme (Krebserkrankung der Ehefrau) seien keine Umstände, die im Kontext des ihm vorgeworfenen Verhaltens einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen. Auch dieser Milderungsgrund (§ 34 Abs. 1 Z 11 StGB) liege daher nicht vor. Die Obsorgepflichten stellten ebenfalls keinen Milderungsgrund dar, sondern seien erst nach Zumessung der spezial- und generalpräventiv erforderlichen Strafe, bei der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verkraftbarkeit der verhängten Strafe, zu berücksichtigen.

17 Ausgehend von der von der belangten Behörde auf Basis der als vorsätzlich angenommenen Dienstpflichtverletzung verhängten Strafe von ca. zweieinhalb Monatsbezügen sei die Strafe aufgrund der nunmehr festgestellten Fahrlässigkeit und der zwei dargestellten Milderungsgründe (die von der belangten Behörde ebenfalls berücksichtigt worden seien) zu verringern. Aufgrund der festgestellten grob fahrlässigen Verletzung einer Kernpflicht, der Verantwortung des Revisionswerbers, der genannten zwei Milderungsgründe und eines Erschwerungsgrundes sei aus spezialpräventiver Sicht eine spürbare Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen angemessen und erforderlich; nur wegen des Überwiegens der Milderungsgründe sei die Geldstrafe nicht im obersten Bereich anzusiedeln. Generalpräventiv sei diese Geldstrafe ebenso erforderlich, aber auch ausreichend, um den Mitarbeitern des Rechnungshofes vor Augen zu führen, dass auch fahrlässige Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und der diese gewährleistenden Vorschriften zum Umgang mit Verschlussstücken - auch wenn diese aufgrund des nicht erweisbaren Vorsatzes zu keiner strafrechtlichen Verurteilung nach § 310 StGB führten - wegen des hohen Schadenspotentials für das Vertrauen in die objektive Entscheidungsfindung des Rechnungshofes eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellten. Von einer exzessiven Strafe könne bei Ausschöpfung von nicht einmal der Hälfte des Strafrahmens von bis zu fünf Bruttomonatsbezügen nicht die Rede sein. Eine Entlassung oder eine noch höhere Geldstrafe sei weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der Revisionswerber habe trotz der grob fahrlässigen Vorgehensweise objektiv nur ein einziges Fehlverhalten in seiner langen, ansonsten unbeanstandeten Dienstzeit gesetzt. Die daraus resultierende Schädigung des Vertrauens wiege zwar schwer, erreiche jedoch unter Heranziehung der oben angeführten weiteren Strafbemessungsgründe noch nicht jene "besondere Schwere", die seine Entfernung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als letztes Mittel erfordern würde, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in die rechtskonforme Aufgabenerfüllung des Rechnungshofes aufrecht zu erhalten. Das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in seine künftige Dienstführung sei noch nicht gänzlich zerstört. Es sei davon auszugehen, dass die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe (verbunden mit den sonstigen Folgen der in diesem Zusammenhang geführten Verfahren) als Warnung sowohl für ihn als auch für alle anderen Beamten, die in sensiblen Bereichen arbeiteten, ausreiche. Wenn der Revisionswerber meine, dass aufgrund der über fünfjährigen Suspendierung und des damit verbundenen empfindlichen Einkommensverlustes auch eine geringere Strafe ausreichen würde, verkenne er, dass er in den vergangenen fünf Jahren auch keine Dienstleistung erbringen habe müssen und die Bezugskürzung lediglich die gesetzliche Konsequenz (der Suspendierung) sei. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ließen trotz der - mit der berufstätigen Ehefrau ohnehin geteilten - Obsorgepflichten für die zum Teil schon erwachsenen beiden Kinder und der Kreditrückzahlung von monatlich EUR 500,-- die spezial- und generalpräventiv als erforderlich angesehene Geldstrafe von zwei Monatsbezügen (Bruttobezug: EUR 8.046,11) als angemessen und wirtschaftlich verkraftbar erscheinen. Eine Verringerung der als angemessen beurteilten Geldstrafe sei daher aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

18 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit einem fahrlässigen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BDG 1979, insbesondere zur Verschwiegenheitspflicht zur Vorbereitung einer Entscheidung (im Rechnungshof), zu beschäftigen gehabt habe.

19 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , E 985/2015-4, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

20 In der danach gemäß § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht.

21 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

22 Die belangte Behörde und die Disziplinaranwältin erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

23 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

25 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ro 2015/03/0035, und vom , Ro 2015/21/0002).

26 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision - in Ergänzung zu der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ins Treffen geführten Begründung - unter anderem vor, es werde bezweifelt, dass der fahrlässige Verstoß einer Verschwiegenheitsverletzung gegenüber der geprüften Stelle geeignet sei, die Vorbereitung einer Entscheidung über den Rohbericht zu behindern, insbesondere wenn ein Prüfungsergebnis aus einem nicht approbierten Rohbericht vorzeitig bekannt werde, da im Prüfungsverfahren des Rechnungshofes die Informationen, die in den Prüfbericht aufgenommen würden, von der geprüften Stelle stammten und es auch in deren Interesse liege, dass Empfehlungen des Rechnungshofes nicht vorzeitig bekannt würden. Es sei zu klären, inwieweit durch fahrlässiges Verhalten der Verschwiegenheitsverpflichtung des § 46 BDG 1979 zuwider gehandelt werden könne, welche Grenzen der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Verfahrensbeteiligten (Parteien des Verfahrens) einzuhalten seien und ob die Verschwiegenheit gegenüber der geprüften Stelle verletzt werden könne, wenn bereits eine Schlussbesprechung stattgefunden habe und diese daher bereits Kenntnis vom Inhalt des Berichts habe.

27 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht und vom Revisionswerber angesprochenen Fragen als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

28 Das Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 (BDG 1979), lautet auszugsweise:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

...

Amtsverschwiegenheit

§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

  1. der Verweis,

  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

  3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

  4. 4.die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 91 BDG 1979 fallen beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter den Schuldbegriff dieser Bestimmung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/09/0014, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 90/09/0192). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 begründe (ebenso wie jene nach § 44 Abs. 1 BDG 1979) die disziplinäre Verantwortung des Revisionswerbers, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

30 Der vorliegenden Revision sind keine konkreten Darlegungen zu entnehmen, weshalb nach Auffassung des Revisionswerbers im hier zu beurteilenden Fall eine andere Sichtweise geboten wäre. Der Revisionswerber macht in Ansehung der Frage der Schuldform vielmehr geltend, es sei ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes keine grobe, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar. Er habe aus Nachlässigkeit den Rohbericht rund zehn Minuten unbeaufsichtigt gelassen, er habe aber die Anfertigung einer Kopie nicht ermöglichen wollen. Aufgrund eines bis dahin vertrauensvollen Umgangs mit der geprüften Stelle habe er auch nicht damit gerechnet, dass diese eine Kopie anfertige.

31 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt, weil der Revisionswerber damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat der Revisionswerber am dem Geschäftsführer der X. GmbH nicht nur Einsicht in den Entwurf des Prüfungsergebnisses gewährt, sondern diesen Entwurf darüber hinaus zum Kopieren überlassen. Das Verwaltungsgericht sah sich lediglich außer Stande festzustellen, ob der Revisionswerber den Entwurf im Besprechungszimmer unbeaufsichtigt liegen habe lassen und für zehn Minuten den Raum verlassen habe oder ob er - ohne das Besprechungszimmer zu verlassen - dem Ersuchen des Geschäftsführers der X. GmbH nachgekommen sei und ihn eine Kopie anfertigen habe lassen. Das Verwaltungsgericht geht allerdings unmissverständlich von einem "zumindest konkludente(n) Einverständnis und Zutun des Revisionswerbers" zur Herstellung einer Kopie aus (Seite 44 des angefochtenen Erkenntnisses).

32 Der Revisionswerber - der nicht behauptet, das angefochtene Erkenntnis sei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig - tritt den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/09/0097, mwN). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält den dargestellten Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes stand.

33 Der Revisionswerber macht zum Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 geltend, es sei zwar richtig, dass die Tatsachen, die im nicht approbierten Rohbericht aufgenommen gewesen seien, ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt seien und dass deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie der Vorbereitung einer Entscheidung bzw. im überwiegenden Interesse der Parteien geboten gewesen sei. Eine Geheimnisverletzung habe gegenüber der geprüften Stelle aber nicht stattgefunden bzw. habe nicht stattfinden können, da alle wesentlichen Informationen und Unterlagen von der geprüften Stelle selbst stammten, diese vom Inhalt des Entwurfes des Rohberichtes durch die Schlussbesprechung bereits Kenntnis erlangt habe und daher der Inhalt des Berichts dieser gegenüber nicht mehr geheim gewesen sei. Auch die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofes seien der geprüften Stelle aufgrund der Schlussbesprechung vom Juni 2009 schon bekannt und kein Geheimnis gewesen. Der Inhalt des Berichts sei somit der geprüften Stelle bekannt gewesen, wenn auch "nicht die schriftliche Ausformulierung im Detail". Der Rohbericht sei, unmittelbar bevor er veröffentlich worden sei, der geprüften Stelle bekannt geworden, es seien auch keine wesentlichen Änderungen mehr in die veröffentlichte Version aufgenommen worden. Die "Vorbereitung der Entscheidung" sei am bereits abgeschlossen gewesen, sodass diese nicht mehr gefährdet habe werden können. Es seien daher durch das Bekanntwerden des Inhalts des Rohberichtes gegenüber der geprüften Stelle keine der gemäß § 46 BDG 1979 geschützten Interessen verletzt worden.

34 Nach § 46 Abs. 1 BDG 1979, der durch die Novelle BGBl. Nr. 641/1987 seine derzeitige Fassung erhalten hat, ist der Beamte u.a. über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 641/1987 (319 BlgNR 17. GP, S. 5) verweisen hinsichtlich "der Interpretation der einzelnen Interessentatbestände" auf die Ausführungen in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur B-VG Novelle BGBl. Nr. 285/1987 (39 BlgNR 17. GP, S. 3 f). Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt:

"Die Verschwiegenheit ‚im Interesse der Vorbereitung einer Entscheidung' wird dann und nur dann geboten sein, wenn ohne sie eine rechtmäßige bzw. zweckmäßige Entscheidung einer Behörde unmöglich oder wesentlich erschwert würde. Sinn dieser Regelung ist es, einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen. Der Begriff der Entscheidung soll dabei nicht nur bescheidmäßige Erledigungen, sondern auch andere Akte der Willensbildung in Regierung und Verwaltung (zB Entscheidungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, Erlassung von Verordnungen, Erteilung von Weisungen, Festlegung nicht rechtsförmlicher Art) erfassen.

Der Tatbestand ‚Vorbereitung einer Entscheidung' kann eine Geheimhaltung ausschließlich bis zum Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung rechtfertigen. Ist eine Entscheidung bereits gefällt, kann unter Berufung auf diesen Tatbestand keine Amtsverschwiegenheit mehr bestehen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Berufung auf einen anderen Geheimhaltungstatbestand zum Tragen kommt."

35 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist der in Rede stehende Entwurf eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes dem Revisionswerber ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist es dabei nicht maßgeblich, ob im Entwurf enthaltene Informationen bzw. Unterlagen von der geprüften Stelle selbst stammten bzw. dieser in einer Schlussbesprechung bereits Schlussfolgerungen und Empfehlungen mitgeteilt wurden, weil Gegenstand der Geheimhaltungsverpflichtung der vorliegende Erledigungsentwurf eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes war, der der X. GmbH vor Ermöglichung der Kenntnisnahme durch den Revisionswerber unstrittig nicht bekannt war. Dass in Ansehung dieses Entwurfes der X. GmbH vom Revisionswerber eine amtliche Mitteilung zu machen gewesen wäre, behauptet der Revisionswerber nicht.

36 Davon ausgehend unterliegt es aber keinem Zweifel, dass die Geheimhaltung des vorliegenden Erledigungsentwurfes eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes zur Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des § 46 Abs. 1 BDG 1979 geboten war, dies schon deshalb, um - wie die zitierten Erläuterungen formulieren - einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 270, die darauf hinweist, dass - unter anderem - Erledigungsentwürfe vor einer Weitergabe geschützt seien, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass auf den Entscheidungsträger Druck ausgeübt werde). Weder der Umstand, dass das Prüfungsergebnis einige Tage nach der vorgeworfenen Tat den geprüften Stellen übermittelt wurde, noch derjenige, dass es "keine wesentlichen Änderungen" gegenüber dem Entwurf gegeben habe, vermag daran etwas zu ändern. Der Revisionswerber übergeht mit seinem Revisionsvorbringen zudem, dass die Entscheidung - hier: das (vorläufige) Prüfungsergebnis einer gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG vorgenommene Prüfung, das den geprüften Stellen zur Stellungnahme übermittelt wird - im Tatzeitpunkt weder vom Leiter des Prüfungsteams noch vom Präsidenten des Rechnungshofes approbiert war, sodass die Entscheidung über Inhalt und Formulierung des (vorläufigen) Prüfungsergebnisses noch nicht getroffen war und durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen werden konnte. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht von einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen.

37 Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es liege eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 vor, und macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der "Schutzzweck beider Ziffern des Punktes 13" des Prüfungshandbuches sei, die Interessen der geprüften Stelle entsprechend zu wahren und alles auszuschließen, was geeignet sei, eine vorzeitige Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses herbeizuführen. Durch den Verschluss der Unterlagen solle sichergestellt werden, dass das Ergebnis des Prüfberichtes nicht an Dritte gelange, um das Vertrauensverhältnis zur geprüften Stelle (gemeint:) nicht zu gefährden. Auch wenn in (gemeint:) Punkt 13.1 des Prüfungshandbuches der Begriff "Dritte" nicht ausdrücklich aufgenommen worden sei, sei die Verwahrung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfungsergebnisses auch im Interesse der geprüften Stelle geboten, um diese nicht Dritten zugänglich zu machen. Dies ergebe sich daraus, dass die geprüfte Stelle auch "den wesentlichen Sachverhalt im Rahmen der Prüfung" zur Verfügung stelle und Unterlagen an den Rechnungshof übergebe. Es sei nicht nur der approbierte Rohbericht Teil der als Verschluss gekennzeichneten Unterlagen, sondern auch alle Unterlagen und die Eingaben der geprüften Stelle. Der Schutzzweck von Punkt 13.2 des Prüfungshandbuches sei daher jenem des Punktes 13.1. gleichzusetzen, durch die gesicherte Verwahrung sei die Vertrauensgrundlage zur geprüften Stelle sicherzustellen. Es sei richtig, dass das Prüfungsergebnis und entsprechend vertrauliche Dokumente als Verschlussakt zu behandeln seien. Durch die Zugriffsmöglichkeit, die der geprüften Stelle durch den Revisionsweber ermöglich worden sei, sei die Geheimhaltungsverpflichtung aber aus den aufgezeigten Gründen nicht schuldhaft verletzt worden.

38 Die hier in Rede stehenden Punkte 13.1 und 13.2. des Prüfungshandbuches lauten - nach den vom Revisionswerber unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - auszugsweise wie folgt:

"13.1 Gesicherte Verwahrung der Unterlagen

Alle mit dem Prüfungsergebnis befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich, die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfungsergebnisses der Schutzwürdigkeit entsprechend sicher zu verwahren.

Das Prüfungsergebnis und entsprechend vertrauliche Dokumente dazu sind als Verschlussstück laut den Verschlussbestimmungen und den Sicherungsmaßnahmen der Büroordnung (BO-RH 2008, §§ 19-26) zu behandeln.

13.2 Wahrung der Vertraulichkeit

In jedem Fall ist eine Erörterung von Prüfungsaussagen gegenüber Dritten zu unterlassen, solange das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, d.h. solange der betreffende Bericht an den (die) allgemeinen Vertretungskörper noch nicht vorgelegt wurde.

Eine Veröffentlichung von Prüfungsergebnisse(n) ist geeignet, die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen RH und überprüfter Stelle (zu) zerstören.

..."

39 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - der nicht bestreitet, dass es sich bei den wiedergegebenen Anordnungen um Weisungen handelt, zu deren Befolgung er im Grunde des § 44 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet war - kann Punkt 13.1. des Prüfungshandbuches nicht entnommen werden, dass das als Verschlussstück zu behandelnde "Prüfungsergebnis und entsprechend vertrauliche Dokumente dazu" der geprüften Stelle gegenüber nicht als solches zu behandeln ist. Derartiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Anordnung noch lässt sich dies aus Punkt 13.2. des Prüfungshandbuches ableiten, zumal die zuletzt genannte Anordnung lediglich die Frage der "Erörterung von Prüfungsaussagen gegenüber Dritten" vor Abschluss des Prüfungsverfahrens betrifft, zu der dort angemerkt wird, dass die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen geeignet sei, die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen Rechnungshof und überprüfter Stelle zu zerstören. Aus dem zuletzt genannten Hinweis lässt sich allerdings nicht folgern, dass gegenüber der geprüften Stelle die Verschlussanordnungen betreffend das "Prüfungsergebnis und entsprechend vertrauliche Dokumente dazu" nicht zur Anwendung gelangen sollen.

40 Der Revisionswerber wendet sich schließlich gegen die Strafbemessung und macht zusammengefasst geltend, die verhängte Strafe sei im Hinblick auf die fahrlässige Begehung nicht verhältnismäßig bzw. überhöht und hätte schuldangemessen herabgesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Vorliegens mehrerer Dienstpflichtverletzungen ausgegangen, weil durch die anordnungswidrige mangelhafte Verwahrung erst das Bekanntwerden des Inhalts ermöglich worden sei, sodass dieser Umstand nicht gleichzeitig als erschwerend gewertet werden könne. Das Verwaltungsgericht habe zudem etliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Es sei der Umstand, dass der Revisionswerber sein Fehlverhalten bei seiner ersten Einvernahme zugestanden habe, nicht als Milderungsgrund gewertet worden. Zudem sei nur die lange Dauer des Verfahrens als Milderungsgrund berücksichtigt worden, nicht jedoch die "eingetretenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen" auf das persönliche Umfeld und die Familie, die "mit einer jahrelang andauernden Suspendierung verbundene Herabsetzung im persönlichen Umfeld und Diskreditierung", die durch das Verfahren bewirkte Belastung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Revisionswerbers bzw. die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw. "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" und durch die Suspendierung. Dem Revisionswerber hätte als Milderungsgrund nicht nur der Umstand, dass er disziplinär unbescholten sei, sondern "auch eine sehr gute Dienstbeschreibung sowie zahlreiche Belobigungen" angerechnet werden müssen, weiters auch, dass er sich seit dem Vorfall wohlverhalten habe. Darüber hinaus hätte berücksichtigt werden müssen, dass durch sein fahrlässiges Verhalten "kein Schaden" herbeigeführt worden sei; negative und gegenüber Beamten polemische Presseberichte könnten aus geringsten Anlassfällen entstehen und seien auch bei noch so sorgfältigem Vorgehen nicht zu vermeiden, ein vermögensrechtlicher Schaden sei jedenfalls nicht eingetreten.

41 Dem ist zunächst zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ausgegangen ist; die vom Revisionswerber ins Treffen geführte "sehr gute Dienstbeschreibung sowie zahlreiche Belobigungen" wurden daher im Ergebnis berücksichtigt. Soweit der Revisionswerber auf ein Wohlverhalten seit der Tat Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verhalten während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/09/0134).

42 Soweit der Revisionswerber die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw. "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" (in Höhe von EUR 1.200,--) ins Treffen führt, wird damit das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 11 Os 52/15d). Zudem sind unter "gewichtigen" Nachteilen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nur solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/09/0179). Aus diesen Gründen stellen auch weder die Suspendierung bzw. die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben noch - nicht näher konkretisierte - nachteilige Auswirkungen auf das persönliche Umfeld und die Familie bzw. eine "Herabsetzung im persönlichen Umfeld und Diskreditierung" oder eine Belastung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau einen derartigen Milderungsgrund dar.

43 Soweit der Revisionswerber im Weiteren den Standpunkt einnimmt, es sei durch sein Verhalten "kein Schaden" eingetreten, steht dies mit den Annahmen des Verwaltungsgerichtes über den Reputationsverlust bzw. Vertrauensschaden für den Rechnungshof nicht im Einklang. Davon abgesehen ist aber bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB (vgl. etwa die bei Mayerhofer, Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2009, S. 326, wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).

44 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB nicht vor, dies schon deshalb, weil von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/09/0023). Der Revisionswerber gesteht allerdings mit seiner - in der Revision wiederholten - Verantwortung, er habe die Unterlagen unbeaufsichtigt liegen gelassen und nicht vorhersehen können, dass diese allenfalls kopiert würden, das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale keineswegs zu.

45 Soweit der Revisionswerber geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Vorliegens mehrerer Dienstpflichtverletzungen ausgegangen, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten sowohl seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt als auch weisungswidrig Verschlussbestimmungen missachtet hat, sodass er in Idealkonkurrenz mehrere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat.

46 Soweit der Revisionswerber die verhängte Strafe als überhöht ansieht und eine (weitere) Herabsetzung gegenüber der von der belangten Behörde ausgesprochenen Strafe begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979 als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/09/0041, mwN). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nachgekommen. Es hat die Beurteilung der Schwere der Tat begründet, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat dargelegt, die Erschwerungs- und Milderungsgründe beurteilt und einander gegenübergestellt und ausgeführt, warum es im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen festgelegt hat. Ein Ermessensfehler und eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten des Revisionswerbers durch die Bestimmung einer Geldstrafe in dieser Höhe ist nicht zu erkennen.

47 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

48 Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG sind neben dem Revisionswerber, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie in den Fällen des § 22 zweiter Satz VwGG dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

49 Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs. 4 Z 2 BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/09/0003, mwN).

Wien, am

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