VwGH vom 16.12.2009, 2009/15/0021
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/16/0232 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des W V in G, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A/1.St., gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0297-L/05, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen im September 1978 geborenen Sohn N (für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999) und für seinen im März 1980 geborenen Sohn V (für die Zeit von September 1999 bis September 2001) ab. Nach Ansicht des Finanzamtes liege im gegenständlichen Fall keine Berufsausbildung gemäß § 2 FLAG vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die - seine Einkommensteuer u.a. für die Jahre 1998 und 1999 betreffende - Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , RV/0981-L/02. In jener Berufungsentscheidung hatte die belangte Behörde ausgeführt, die Kinder des Beschwerdeführers hätten (im relevanten Zeitraum) eine Berufsausbildung zum Religionslehrer in Form der Tätigkeit als Vollzeitmissionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage absolviert, weshalb die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder anerkenne. In jener Berufungsentscheidung wird weiters ausgeführt, den allgemeinen Ausführungen im - die Ausbildung zum Religionslehrer im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0080, entsprechend habe die belangte Behörde Erhebungen durchgeführt, bei denen sich (nach Ansicht der belangten Behörde) ergeben habe, dass zu den Voraussetzungen einer Tätigkeit als Religionslehrer der in Rede stehenden Kirche die erfolgreiche, ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission gehöre. Die Erfüllung dieser Voraussetzung werde grundsätzlich mit einer vom Missionspräsidenten ausgestellten Urkunde über die ehrenhafte Entlassung aus der Mission bestätigt. Wie sowohl der Auskunftsbeantwortung des ehrenamtlichen Bischofs A.E. vom als auch der Vorhaltsbeantwortung vom des Vertreters des Österreichischen Kirchenvorstandes zu entnehmen sei, bestehe die Missionstätigkeit neben praktischer Arbeit auch in einer zielgerichteten Ausbildung. Dabei sei neben anderen Ausbildungsinhalten auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an Ausbildungsseminaren, der Besuch der Sonntagsschule, das Studium der Heiligen Schriften und der Besuch der Priestertumsversammlung (Männer) oder der Frauenhilfsvereinigung (Frauen) in bestimmten Stundenausmaßen vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis 99/15/0080 sei daher die Missionstätigkeit als Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG zu werten. Kopien der Entlassungsurkunde bezüglich der Missionstätigkeit für N (datiert mit ) und V (datiert mit ) befänden sich im Beihilfenakt. Aus dem Auskunftsschreiben des ehrenamtlichen Bischofs vom gehe hervor, dass eine Entlassungsurkunde nur nach Ableistung einer erfolgreichen, ehrenhaften Vollzeitmission ausgestellt werde.
Der Beschwerdeführer brachte in der Berufung gegen den den Familienbeihilfenantrag abweisenden Bescheid auch vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits in der erwähnten Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , RV/0981-L/02, hinsichtlich Einkommensteuer von einer Berufsausbildung seiner Söhne ausgegangen werde, aber andererseits hinsichtlich Familienbeihilfe die Berufsausbildung nicht anerkannt werde. Es sei widersprüchlich, dass dasselbe Finanzamt das eine Mal eine Berufsausbildung anerkenne und das andere Mal nicht.
Im Verwaltungsakt befindet sich die "Entlassungsurkunde" für N vom , aus der sich ergibt, dass N aus seiner Berufung als Missionar der in Rede stehenden Kirche ehrenvoll entlassen worden ist, und eine vergleichbar, in Englisch gefasste Urkunde der "Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints England Leeds Mission" für V vom .
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Bescheidbegründung enthält zunächst eine deskriptive Darlegung von Aktenteilen, etwa einer schriftlichen Bestätigung des Präsidenten des Österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom , in welchem zur Frage der Ausbildung zum Religionslehrer (Pflichtschulen und mittleren und höheren Schulen) mitgeteilt wird, dass die Ausbildung (offenkundig gemeint im Zuge der Mission) mit vorgeschriebenen, regelmäßigen Prüfungen verbunden sei und nicht anders absolviert werden könne. Wiedergegeben wird im angefochtenen Bescheid auch ein an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gerichtetes Schreiben (wohl eines Rechtsvertreters der in Rede stehenden Kirche) vom , in welchem u.a. ausgeführt wird:
"Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt:
Aufgrund des Statuts der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich ('Verfassung der Kirche'), genauer dessen § 3 Abs 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs 1 ReIUG) fest. Gleiches gilt für den Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom nochmals niedergelegt. (...)
Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes, für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen (...). Der Beschluss vom ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das 'Memorandum Familienbeihilfe' (eine Zusammenstellung von Überlegungen, ob die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllt sind, OZ 6 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom erfolgt. Das 'Memorandum Familienbeihilfe' schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des 'Memorandums Familienbeihilfe' bestätigt."
Es wird auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom wiedergegeben, in der u.a. ausgeführt wird, Kirchenmitglieder, die nicht "auf Mission", also in Ausbildung seien, könnten an den spezifischen Lehrveranstaltungen und Ausbildungsseminaren nicht teilnehmen. Wer jedoch die Betätigung als Religionslehrer anstrebe, sei im Rahmen einer Mission mit einem bestimmten Lehr- und Zeitplan verpflichtet, die vorgegebenen Bücher zu studieren und die entsprechenden Übungen, Klausuren und Seminare etc. zu absolvieren. Er habe zwingend auch die Prüfungen abzulegen, um die Urkunde zu erhalten. Der positive Abschluss der Vollzeitmission sei unabdingbare Vorraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer. Fest im Ausbildungsablauf eingeplante Vorträge, Kurse und Schulungen, Konferenzen, Ansprachen, Vorträge und Studienzeiten machten etwa 30 % der Missionszeiten aus, das seien pro Woche (unter Berücksichtigung von Samstag und Sonntag) im Durchschnitt 24 Stunden. Dazu komme noch das Praktikum mit ca. 35 % oder 28 Stunden pro Woche. Die theoretische Ausbildung sei mit dem Praktikum während der gesamten Missionszeit untrennbar verbunden. Es handle sich um ein duales Ausbildungssystem, wie es auch bei den in Österreich angebotenen Lehrberufen angewendet werde. Theorie und Praxis liefen parallel. Während der eigentlichen Missionszeit stelle sich das zeitliche Ausmaß der Betätigungen wie folgt dar:
"a) ca. 35,5 % "Allgemeines" = das sind ca. 28 Std. pro Woche, Fortschrittsberichte schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw.
b) ca. 29 % "Studium" = Kurse, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und
abhalten, usw. = 24. Std. pro Woche inkl. Samstag + Sonntag
c) 35,5 % "Missionieren" = Umfassende praktische Übung der
theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbildners; ca. 28 Std. pro Woche inkl. Samstag + Sonntag"
Verglichen mit anderen Berufsausbildungseinrichtungen stelle eine Woche mit ca. 80 fest eingeteilten Stunden eine eher große Anforderung dar, sodass keinesfalls von einem geringen zeitlichen Ausmaß die Rede sein könne.
Prüfungen seien Bestandteil der Ausbildung. Ohne Prüfungen könne die Abschlussurkunde nicht ausgestellt werden. Die Prüfungen fänden regelmäßig alle zwei bis sechs Wochen mit dem Missionspräsidenten statt. Zudem würden im Rhythmus von etwa 6 Monaten Prüfungen von "Generalautoritäten", die zugleich die Vorgesetzten der Missionspräsidenten seien, durchgeführt. Leider geschehe es immer wieder, dass Kandidaten diese Prüfungen nicht bestünden; sie würden dann entweder selbst nach Hause gehen oder nach Hause geschickt.
Die Erfüllung der Missionsarbeit sei für die Befähigung zum Religionslehrer erforderlich. Es gebe keine andere Möglichkeit, diese Ausbildung zu machen. Die "rechtsverbindlichen inhaltlichen Normen" seien mit dem BGBl. 239/1988 als Lehrplan für den Unterricht der Kirche an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen festgelegt worden, die Ausbildung sei darauf ausgerichtet.
Die Erwägungen der belangten Behörde finden sich auf den Seiten 28 bis 31 des angefochtenen Bescheides und stellen sich wie folgt dar:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe Personen der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr zu, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen sei wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlange der Verwaltungsgerichtshof für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes für die Berufsausbildung in Anspruch genommen werde und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folge.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080, mit der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage auseinander gesetzt. Aus diesem Erkenntnis lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde ableiten, dass Maßnahmen, die im Wesentlichen darauf ausgerichtet seien, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden könnten.
Die Haupttätigkeit des Missionars während der Vollzeitmission bestehe in der "Bekehrung neuer Mitglieder". Im Rahmen der Missionstätigkeit müsse auch ein tägliches Selbststudium betrieben werden. Zudem komme es zu wöchentlichen Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie monatlichen bzw. vierzehntägigen verpflichtenden Treffen mit dem Missionspräsidenten.
Im "Handbuch für Missionare" sei folgender Tagesplan für den Missionar enthalten:
6.30 Aufstehen
7.00 Studium mit dem Mitarbeiter
8.00 Frühstück
8.30 Persönliches Studium
9.30 Missionieren
12.00 Mittagessen
13.00 Missionieren
17.00 Abendessen
18.00 Missionieren
21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen 22.00 Bettruhe.
Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass seine Kinder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen hätten ablegen müssen, ein Nachweis dafür sei allerdings nie erbracht worden.
Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer der in Rede stehenden Glaubensrichtung in Österreich erworben werde, stelle kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und sei als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen.
Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, welche die Ausbildung zum Religionslehrer regelten und festlegten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden könne, seien der Behörde nicht bekannt gegeben worden. Genau geregelte Ausbildungsabläufe seien jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich. Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spreche auch die unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild sei nicht erbracht worden.
Dass die gegenständliche Ausbildung geeignet sei, den Teilnehmern eine strukturierte und den Ansprüchen eines Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten und die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen, könne aus den vorliegenden Unterlagen nicht geschlossen werden.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass nicht, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080, verlange, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliege, sondern eine Missionstätigkeit mit dem Ziel, als Missionar Mitglieder für diese Glaubensgemeinschaft in dem vom Missionspräsidenten zugewiesenen Einsatzgebiet zu gewinnen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die Begründung eines Abgabenbescheides u. a. erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0049).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/15/0080, zur Frage, ob Zeiten der Missionarstätigkeit im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als Zeiten der Berufsausbildung zum Religionslehrer anzusehen sind, zum Ausdruck gebracht, es sei relevant (und die seinerzeit belangte Behörde habe unterlassen zu ermitteln), welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich seien, wobei, wenn sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit erweise und die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen bestehe, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Entscheidung darüber, wer in den Schulen Religion unterrichte, sei den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage obliege die Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand. Der österreichische Kirchenvorstand habe festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (24 Monate für Männer) zum Religionslehrer iSd Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziere. Gemäß dem Beschluss des Kirchenvorstandes vom sei, das ergebe sich auch schon aus einer dem Finanzamt gegenüber abgegebenen Bestätigung vom , die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Die erfolgreiche Absolvierung werde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten mit der Ausstellung einer Entlassungsurkunde bestätigt. Die von den Söhnen des Beschwerdeführers absolvierte missionarische Ausbildung (24 Monate) sei die in dieser staatlich anerkannten Kirche offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer. Die Ausbildung in Form der Mission beinhalte einerseits das eingehende Studium der Heiligen Schriften und andererseits die praktische Anwendung in Form der Dienste am Nächsten. Prüfungen seien integrierter Bestandteil der Ausbildung, Sie fänden regelmäßig alle zwei bis sechs Wochen durch den Missionspräsidenten statt. Im Rhythmus von etwa sechs Wochen würden Prüfungen von "Generalautorisierten", die zugleich die Vorgesetzten des Missionspräsidenten seien, durchgeführt.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Behörde rechtsverbindliche inhaltliche Normen der in Rede stehenden Kirche, die festlegten, welche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen erfüllt sein müssten, nicht bekannt gegeben worden seien. Die belangte Behörde trifft diese Feststellung, ohne (im Rahmen ihrer Beweiswürdigung) auf die im Verwaltungsakt der belangten Behörde als OZ 2 einliegende und im angefochtenen Bescheid auf Seite 8f wörtlich wiedergegebene Eingabe vom einzugehen, in welcher zum Ausdruck gebracht wird, der "Kirchenvorstand" sei dafür zuständig, die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer festzulegen. In dieser Eingabe wird festgehalten, die Erteilungskriterien seien mit Beschluss des Kirchenrates vom "nochmals" niedergelegt worden, das Absolvieren der Vollzeitmission sei demnach Voraussetzung für die Befugnis als Religionslehrer. Diese Eingabe verweist auch auf das "Memorandum Familienbeihilfe", welches im Verwaltungsakt der belangten Behörde als OZ 6 abgelegt ist. In diesem Memorandum ist ebenfalls festgehalten, dass der Kirchenvorstand die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Befugnis zum Religionslehrer festgelegt habe. Ein solches Vorbringen ergibt sich auch aus der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom . Bei dieser Verfahrenssituation hätte die Feststellung der belangten Behörde, die kirchlichen Normen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Religionsunterricht ergäben, seien nicht bekannt gegeben worden, einer besonderen Begründung bedurft, die der angefochtene Bescheid nicht enthält.
Im genanten Memorandum ist weiters festgehalten, dass der Vollzeitmissionsdienst u.a. auch das tägliche Studium der heiligen Schriften, das regelmäßige Studium von (im Memorandum beispielhaft aufgezählter) Sekundärliteratur, die Teilnahme an wöchentlichen Lehrveranstaltungen (ca. 2 Stunden), die Teilnahme an Ausbildungsseminaren (1 Tag pro Monat), die Unterweisung durch den Missionspräsidenten und andere leitende Kirchenbeamte sowie den Besuch der Priestertumsversammlung (wöchentlich) und der Sonntagsschule (wöchentlich) umfasse; insgesamt nehme der Missionsdienst wöchentlich ca. 70 bis 80 Stunden in Anspruch.
Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass die streitgegenständliche Ausbildung nicht geeignet sei, den Teilnehmern eine den Ansprüchen des Berufslebens (als Religionslehrer) entsprechende Ausbildung zu bieten. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich aus, der Unterricht in den "Heiligen fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte umfassten nur ein geringes zeitliches Ausmaß und stünden der mit 10 Stunden täglich überwiegenden (praktischen) Missionstätigkeit gegenüber. Die belangte Behörde unterlässt dabei insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom (Seite 6), wonach fest im Ausbildungsablauf eingeplante Vorträge, Kurse und Schulungen, Konferenzen, Ansprachen, Vorträge etc etwa 30 % der Zeit (pro Woche inkl. Samstag und Sonntag im Durchschnitt ca. 24 Stunden) ausmachten und diese theoretische Ausbildung während der gesamten Missionszeit untrennbar mit dem Praktikum verbunden sei. Es liege damit - so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom - ein duales Ausbildungssystem vor, wie es auch bei den in Österreich angebotenen Lehrberufen zur Anwendung komme. Der angefochtene Bescheid unterlässt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob eine zielgerichteten Ausbildung iSd hg Erkenntnisses vom , 99/15/0080, vorliegt, eine hinreichende Begründung.
Dass die praktische Tätigkeit - in den Worten des angefochtenen Bescheides - der "Bekehrung neuer Mitglieder" diene, steht als solches der Ausbildung für einen Beruf (im Rahmen eines dualen Systems), der das Vermitteln des Inhaltes einer Religion zum Gegenstand hat, nicht entgegen.
Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid weiters die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass seine Söhne verpflichtet gewesen seien, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen abzulegen, dafür aber einen Nachweis nicht erbracht. Dabei unterlässt die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit der schriftlichen Bestätigung des Präsidenten des Österreichischen Kirchenvorstandes vom (OZ 5 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), in welcher festgehalten wird, dass die Ausbildung "mit vorgeschriebenen, regelmäßigen Prüfungen" verbunden ist.
Dem angefochtenen Bescheid fehlt sohin eine ausreichende Begründung dafür, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, es seien die Grundlagen dafür, dass die Missionstätigkeit die Voraussetzung für die Lehrtätigkeit sei, nicht bekannt gegeben worden. Dies gilt ebenso für die Feststellung, dass die Missionstätigkeit bloß praktische Arbeit umfasse, aber keine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen. Im angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde im Übrigen auch auf die unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass, wie dies im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht wird, eine sachliche Begründung für die Unterschiedlichkeit der Dauer nicht bestehen sollte, stünde dies als solches der Beurteilung der Missionszeiten als Zeiten der Berufsausbildung nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen.
Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.
Wien, am