VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G mbH in K, vertreten durch Mag. Josef Wörgötter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 6380 St. Johann/Tirol, Ulmbichlweg 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0795-G/07, betreffend Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) gegen den Abrechnungsbescheid für den Zeitraum bis als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe am den Antrag auf Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides für ihr Abgabenkonto für den Zeitraum vom bis gestellt. Dazu habe sie ausgeführt, die S.F. GmbH in Konkurs habe im November 2004 als Steuerschuldnerin gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG eine Umsatzsteuererklärung 2000 (2004) eingereicht, in der der Masseverwalter die Umsatzsteuerschuld in Höhe von EUR 74.761,10 bekannt gegeben habe. Gleichzeitig habe der Masseverwalter die Aufrechnung mit der Vorsteuer in der selben Höhe erklärt. Damit sei die Umsatzsteuerschuld durch Kompensation getilgt worden. Dieser Vorgang sei bisher am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden.
Das Finanzamt habe bei dem für die S.F. GmbH zuständigen Finanzamt nachgefragt, ob auf dem Steuerkonto dieser Firma durch eine Umsatzsteuererklärung 2004 ein Guthaben entstehen werde, das auf das Konto der Beschwerdeführerin zur Kompensation umgebucht werden solle. Das befragte Finanzamt habe mitgeteilt, dass die Veranlagung der S.F. GmbH bereits durchgeführt worden sei und zu keiner Gutschrift geführt habe. Weiters sei mitgeteilt worden, dass das im Jahr 2001 eröffnete Konkursverfahren anhängig sei und der Masseverwalter über Befragen mitgeteilt habe, dass sich durch eine berichtigte Erklärung für 2004 kein Guthaben ergeben könne. Der Masseverwalter habe auch bekannt gegeben, dass er nichts von einem Überrechnungsantrag wisse und er auch keinen stellen werde.
Das Finanzamt habe daraufhin den bekämpften Abrechnungsbescheid vom mit folgendem Inhalt erlassen:
"Ihrem Antrag vom auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO für den Zeitraum vom bis zur Str. Nr. ... wird stattgegeben.
Mit Buchungstag wurde auf gegenständlichem Abgabenkonto der Umsatzsteuerbescheid 2000 mit einer Nachforderung von EUR 74.761,09 verbucht. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurde mit diese Nachforderung wieder abgeschrieben.
Mit selbigem Buchungstag wurde der Umsatzsteuerbescheid 2004 mit einer Nachforderung von EUR 59.228,05 verbucht.
Bis zum Ende des begehrten Abrechnungszeitraumes, , fanden keine weiteren Kontenbewegungen statt.
Es ist aber dennoch zu ergänzen, dass in weiterer Folge mit Buchungstag im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens die ursprüngliche Umsatzsteuernachforderung 2004 von EUR 59.228,05 auf EUR 30.241,04 herabgesetzt wurde.
Dieser Betrag wurde bis dato nicht entrichtet.
Ihrem Antrag vom bezüglich Kompensation im Sinne des § 19 KO (2. Absatz des Antrages) und damit Abdeckung des vollstreckbaren Rückstandes kann nicht nähergetreten werden, weil lt. Auskunft vom Finanzamt 53 (Anmerkung: Finanzamt Gm.) keine umbuchungsfähige - somit kompensable Gutschrift - am Konto der genannten Firma S.F. GmbH besteht und in Folge Rechtskraft der Bescheide auch nicht entstehen wird.
Ebenso hat der Masseverwalter dieser Firma keine Kenntnis von einem diesbezüglichen Antrag und würde auch keiner Kompensation zustimmen bzw. einen solchen Antrag stellen. Um gefällige Kenntnisnahme wird ersucht."
In der Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin beantragt, auf ihrem Steuerkonto die Umsatzsteuer, die der Masseverwalter in Höhe von EUR 74.761,10 mit der Umsatzsteuererklärung 2000 gemeldet habe, und die beantragte Vorsteuer in der selben Höhe zu verbuchen. Die S.F. GmbH in Konkurs schulde dem Finanzamt Graz die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 74.761,10 aus Lieferungen und Leistungen durch einen ausländischen Unternehmer, der in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte habe. Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin im Auftrag des Masseverwalters in einer Umsatzsteuererklärung der S.F. GmbH in Konkurs die gemäß § 27 Abs. 4 UStG geschuldete Umsatzsteuer gemeldet und gleichzeitig auch die Vorsteuer beantragt, sodass die Steuerschuld entrichtet sei. Die Steuererklärung sei vom Masseverwalter unterzeichnet worden. Der Masseverwalter könne, wenn sich Schuld und Forderung (Umsatzsteuer und Vorsteuer) aufrechenbar gegenüberstünden, kompensieren. Der Masseverwalter habe durch die Umsatzsteuererklärung vom Recht der Kompensation Gebrauch gemacht. Die Steuerschuld sei somit entrichtet. Die Verbuchung dieses Vorganges sei bislang am Steuerkonto der Beschwerdeführerin unterblieben.
Im Vorlageantrag - nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung - habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Masseverwalter habe im November 2004 an das Finanzamt Graz eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 mit seiner Unterschrift und seiner Stampiglie eingereicht, in der er die Umsatzsteuerschuld erklärt und gleichzeitig den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend gemacht habe. Damit habe der Masseverwalter als Haftungspflichtiger die auf die S.F. GmbH in Konkurs übergegangene Steuerschuld mit der kompensierbaren Vorsteuer beglichen und an das Finanzamt abgeführt. Die Verbuchung dieses Umsatzsteuervorganges auf ihrem Abgabenkonto sei nicht durchgeführt worden. Weiters werde auf die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom verwiesen. Dort habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe von August bis November 2000 an die S.F. GmbH Geräte geliefert und mit den dazugehörigen Montagen Lieferungen in Höhe von netto S 5,143.675,74 erbracht. Zu diesem Zwecke hätten auch Geräte aus Österreich Verwendung gefunden, welche Vorsteuerbeträge in Höhe von S 305.342,-- ausgelöst hätten. Die Rechnung an die S.F. GmbH sei am ohne Umsatzsteuer gestellt und dabei von der Verordnung 800/1974 Gebrauch gemacht worden. Über das Vermögen der S.F. GmbH sei im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am sei die Rechnung der Beschwerdeführerin vom an die S.F. GmbH ex tunc berichtigt und auf die "Verordnung 800" verzichtet worden. Der Masseverwalter habe im November 2004 an das Finanzamt Graz eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 eingereicht, in der er die Umsatzsteuerschuld erklärt und gleichzeitig den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend gemacht habe. Damit habe er als Haftungspflichtiger die auf ihn übergegangene Steuerschuld mit der kompensierbaren Vorsteuer beglichen und an das Finanzamt Graz-Stadt abgeführt. Mit gleicher Post habe die Beschwerdeführerin ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 gelegt und ihre Vorsteuer aus dem Gerätezukauf geltend gemacht. Als Umsatzsteuervorauszahlung sei die vom Masseverwalter mit der Umsatzsteuererklärung 2000 entrichtete Umsatzsteuer eingetragen worden. Durch den Verzicht auf die "Verordnung 800" ex tunc gehe im Jahr 2000 die Steuerschuld auf die S.F. GmbH ex tunc über. Gleichzeitig mit dem Übergang der Umsatzsteuerschuld erhalte die S.F. GmbH in Konkurs auch das Recht für die Vorsteuer auf Grund der Rechnung über die erhaltene Leistung. Der Masseverwalter habe mit der Vorsteuer gegen die Umsatzsteuerschuld ein Kompensationsrecht, weil beide - Forderung und Schuld - uno actu entstünden. Er müsse keine Überweisung tätigen, weil durch die Erklärung "Umsatzsteuer - Vorsteuer" die vorzuschreibende Umsatzsteuer mit der Vorsteuergutschrift beglichen werde. Durch die Meldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt Graz-Stadt und deren Ausgleich durch die Vorsteuer habe der Masseverwalter seine ihm zukommende Steuerschuld gemäß § 27 Abs. 4 UStG beglichen. Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und den Übergang der Zuständigkeit für das Umsatzsteuerverfahren sei es für alle Beteiligten einfacher, wenn das Finanzamt Graz-Stadt die Abgabenverbuchung vornehme.
In der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S.F. GmbH kompensiere gegenüber dem Bund und nicht gegenüber einzelnen Finanzämtern.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob die Umsatzsteuerschuld der Beschwerdeführerin, die für das Jahr 2004 rechtskräftig festgesetzt worden sei, insofern als entrichtet anzusehen sei, als die S.F. GmbH diese durch Kompensation mit ihrem Vorsteueranspruch aus der Rechnung der Beschwerdeführerin über die im Jahr 2000 ausgeführte Werklieferung abgeführt habe.
Zur Vorgeschichte sei folgender Sachverhalt festzustellen:
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2000 (August bis November) für die S.F. GmbH eine Kühlanlage (Werkzeugkühlung, Hydraulikkühlung inklusive Fabrikverrohrung durch Fachpersonal) montiert. Diese Leistung sei als Werklieferung im Sinn des § 3 Abs. 4 UStG 1994 mit Leistungsort Österreich zu werten. Zur Erfüllung dieses Auftrages habe sich die Beschwerdeführerin auch eines österreichischen Installationsunternehmens als Subunternehmer bedient, der der Beschwerdeführerin für die seinerseits erbrachten Montageleistungen Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer gelegt habe. Diese Vorsteuer habe die Beschwerdeführerin zunächst im Vorsteuererstattungsverfahren beantragt. Die Beschwerdeführerin habe für ihre in Österreich erbrachten Leistungen an die S.F. GmbH keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (Rechnung vom ), weil sie die Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 zur Anwendung gebracht und die Steuerfreiheit nach § 1 dieser Verordnung in Anspruch genommen habe. Mit dieser Steuerbefreiung der in Österreich erbrachten Werklieferung sei aber auch der Verlust des Vorsteuerabzuges aus den Subunternehmerrechnungen verbunden gewesen. Um doch noch einen Anspruch auf die Vorsteuer aus den Subunternehmerrechnungen zu erhalten, habe die Beschwerdeführerin nachträglich auf die Steuerbefreiung nach der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 verzichtet. Sie habe im Jänner 2004 die Rechnung an die mittlerweile seit dem Jahr 2001 in Konkurs befindliche S.F. GmbH berichtigt und die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Rechnung vom sei nach den Angaben in der Berufung am berichtigt worden, ohne dass das Berichtigungsdatum in der berichtigten Rechnung ersichtlich gemacht worden wäre. Die berichtigte Rechnung habe lediglich die Vermerke "Rechnungsberichtigung zum " und "diese Rechnung wird zum berichtigt und auf die Anwendung der VO/800 verzichtet" enthalten. In dieser Rechnung sei ein Betrag als 20%ige Mehrwertsteuer ausgewiesen worden. Diese Rechnung mit Umsatzsteuerausweis habe zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens der Beschwerdeführerin beim Finanzamt Graz-Stadt geführt.
Die Beschwerdeführerin habe die Umsatzsteuererklärung zu der für sie geführten Steuernummer beim Finanzamt Graz-Stadt für das Jahr 2000 eingebracht. Ebenfalls mit Umsatzsteuererklärung 2000 an das Finanzamt Graz-Stadt ohne Angabe einer Steuernummer habe die S.F. GmbH durch ihren Masseverwalter einen Umsatz "gemäß § 27 Abs. 4" (was in der Erklärung handschriftlich angemerkt worden sei, weil eine solche Position im Erklärungsvordruck nicht vorgesehen sei) in der Höhe des Nettobetrages der an sie gerichteten Rechnung der Beschwerdeführerin vom erklärt. Sie habe dort angeführt, diesen Nettobetrag mit 20 % zu versteuern und habe den gleichen Betrag als Vorsteuer abgezogen, sodass sich im Ergebnis aus dieser Umsatzsteuererklärung eine Zahllast von Null ergeben habe.
Auf Grund dieses zuletzt geschilderten Vorganges meine die Beschwerdeführerin, ihre Umsatzsteuerschuld sei beglichen. Ihrer Ansicht nach hätte das Finanzamt Graz-Stadt die Umsatzsteuererklärung der S.F. GmbH laut deren Erklärung auf dem Konto der Beschwerdeführerin verbuchen sollen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass die in Konkurs befindliche S.F. GmbH die Umsatzsteuerschuld wie gemeldet dem Finanzamt Graz-Stadt geschuldet habe und diese Schuld mit dem Anspruch auf Vorsteuer aus der berichtigten Rechnung der Beschwerdeführerin kompensieren könne.
Diese Ansicht der Beschwerdeführerin entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage:
Die S.F. GmbH als Leistungsempfängerin schulde die Umsatzsteuer nicht nach § 27 Abs. 4 UStG 1994, sondern sie hafte für diesen Betrag und habe die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers, das ist die Beschwerdeführerin, an das für diese zuständige Finanzamt abzuführen. Steuerschuldner bleibe somit der ausländische Unternehmer, also die Beschwerdeführerin. Die Haftung der Leistungsempfängerin müsste mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden und erst dann würde die Leistungsempfängerin zur Gesamtschuldnerin. Ein Haftungsbescheid sei gegen die S.F. GmbH nicht ergangen. Die S.F. GmbH schulde daher den Umsatzsteuerbetrag aus der Rechnung der Beschwerdeführerin vom bzw. nicht.
Für "die Verbuchung der Umsatzsteuererklärung" der S.F. GmbH für das Jahr 2000, eingebracht beim Finanzamt Graz-Stadt, auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gebe es keine gesetzliche Grundlage. Beim hier erklärten Umsatz handle es sich um keinen Umsatz der S.F. GmbH. Diese GmbH sei beim Finanzamt Gm. zur Umsatzsteuer erfasst. Ausschließlich das Finanzamt Gm. hätte einen allenfalls bestehenden Vorsteueranspruch der S.F. GmbH aus der Rechnung der Beschwerdeführerin zu prüfen und zu gewähren. Nur ein entsprechendes Steuerguthaben der S.F. GmbH bei dem für sie zuständigen Finanzamt würde auf das Konto der Beschwerdeführerin überrechenbar sein. § 20 Abs. 2 UStG 1994 in Verbindung mit § 21 UStG 1994 sehe die Geltendmachung eines bestehenden Vorsteueranspruches im Rahmen einer Jahreserklärung bzw. einer Umsatzsteuervoranmeldung vor. Der Masseverwalter könnte also nicht eine Rechnung isoliert herausgreifen und den sich daraus ergebenden Vorsteueranspruch ungeachtet der sonstigen abschnittsweise bestehenden Umsatzsteuerschuld zur Auszahlung beanspruchen.
Eine Berichtigung der Rechnung sei nur ex nunc möglich. Die Steuerfreiheit nach der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 entfalle, wenn eine Rechnung mit Steuerausweis gelegt werde. Die Steuerpflicht trete für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit weggefallen seien. Ergänzend sei festzuhalten, dass gemäß § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 584/2003 die Regelungen der §§ 1 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 nicht mehr auf Umsätze anzuwenden seien, die nach dem ausgeführt werden. Da der Umsatz bereits im Jahr 2000 ausgeführt worden sei, sei ein nachträglicher Verzicht auf die Steuerfreiheit für einen im Jahr 2000 ausgeführten Umsatz im Jahr 2004 noch zulässig. Die im Jahr 2004 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer führe zur Haftung des Leistungsempfängers nach § 27 Abs. 4 UStG 1994. § 19 Abs. 1 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 (Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmen auf sämtliche sonstigen Leistungen und Werklieferungen) sei gemäß § 28 Abs. 22 Z. 5 UStG 1994 erst auf Umsätze und Sachverhalte anwendbar, die nach dem ausgeführt werden.
Nach Auskunft des Finanzamtes Gm. gebe es und werde es auch im Nachhinein kein entsprechendes, überrechenbares Guthaben aus der Umsatzsteuerveranlagung (wie in der beim Finanzamt Graz-Stadt eingereichten Umsatzsteuererklärung beantragt), geben. Ein Überrechnungsantrag beim Finanzamt Gm. zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei aus den Akten nicht ersichtlich.
§ 19 KO sei schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar, weil zum Konkurseröffnungszeitpunkt im Jahr 2001 der S.F. GmbH weder der Vorsteueranspruch aus besagter Rechnung zugestanden sei, die erst mit mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden sei, noch die Haftung nach § 27 Abs. 4 VStG 1994 bestanden habe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Kompensation der Umsatzsteuerschuld. Ein allfälliger Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers, der vom zuständigen Finanzamt nicht überprüft worden sei, könne, weil kein Haftungsbescheid ergangen sei, nicht mit einer noch nicht schlagend gewordenen Haftung beim Finanzamt Graz-Stadt kompensiert werden. Es bestehe für das Finanzamt Graz-Stadt keine Möglichkeit, die rechtskräftige Umsatzsteuerschuld eines ausländischen leistenden Unternehmers (hier der Beschwerdeführerin) mit einem behaupteten Vorsteueranspruch des inländischen Leistungsempfängers zu verrechnen, wenn seitens des für den Leistungsempfänger (hier der S.F. GmbH) zuständigen Finanzamtes kein überrechnungsfähiges Guthaben bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass es beim Finanzamt Gm. ein überrechnungsfähiges Guthaben der S.F. GmbH im berufungsgegenständlichen Zeitraum gegeben hätte und dass Überrechnungsanträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestellt worden wären. Der bekämpfte Abrechnungsbescheid sei daher in der ergangenen Form als richtig zu werten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerde geltend, die S.F. GmbH schulde der Abgabenbehörde die Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer und die Abgabenbehörde schulde mit der Antragstellung dieser GmbH dieser die Vorsteuer. Der Masseverwalter der S.F. GmbH habe mit der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Graz-Stadt die Kompensation erklärt. Diese erfolgte Kompensation wäre auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ersichtlich zu machen gewesen.
Gemäß § 216 BAO hat die Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen ihr und einem Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten über die Verbuchung der Satzung bestehen, oder damit, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen (§ 213 Abs. 1 BAO). Ein sich aus dieser Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung allfälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei der selben Abgabenbehörde hat (§ 215 Abs. 1 BAO). Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat (§ 215 Abs. 2 BAO). § 215 Abs. 3 BAO regelt die Verwendung von Guthaben von Abgabepflichtigen, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind.
§ 215 Abs. 4 BAO sieht vor, dass Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen sind.
Der Hinweis im § 211 Abs. 1 lit. g BAO auf § 215 BAO zeigt, dass sich nur Guthaben im Sinne des § 215 BAO zur Entrichtung von Abgaben durch Umbuchung oder Überrechnung eignen. Ein solches sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes Guthaben der S.F. GmbH hat die Beschwerdeführerin weder behauptet geschweige denn nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich einen Anspruch der S.F. GmbH auf Vorsteuer aus der mit berichtigten Rechnung der Beschwerdeführerin vom in Höhe der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ein solcher Vorsteueranspruch kann jedoch nicht gemäß § 215 Abs. 4 BAO zur Umbuchung oder Überrechnung auf das Steuerkonto eines anderen Abgabepflichtigen und damit zur Kompensation der Abgabenschuld dieses Abgabepflichtigen gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO verwendet werden. Bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuer handelt es sich um wiederkehrend zu erhebende Abgaben, bei denen gemäß § 213 Abs. 1 BAO die Gebarung in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist. Erst ein sich aus einer solchen Gebarung ergebendes Guthaben ist gemäß § 215 BAO zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten
verwendbar. Dass der Vorsteueranspruch der S.F. GmbH zu einem Guthaben im Sinne des § 215 BAO geführt hat, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am