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VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0034

VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der M K in M, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 533.28-5341/2014-10, betreffend Einforstungsplan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Ing. F R in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 818 KG M (vormals EZ 48). Diese Liegenschaft ist mit Einforstungsrechten zu Gunsten des Gutes H-Realität der mitbeteiligten Partei belastet.

Dieses Recht gründet auf einem Übereinkommen vom , mit dem zwischen dem Rechtsvorgänger der Revisionswerberin (als Eigentümer des Dürnhofes und des damaligen Grundstückes Nr. 416/1 EZ 48) und den damaligen Eigentümern der H-Realität (als Eigentümer der EZ 8) Holzbezugsrechte geregelt wurden.

Aus Punkt 1 dieses Übereinkommens ergibt sich, dass die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten auf Grundlage des § 16 des Gesetzes BGBl. Nr. 688 vom (Wiederbesiedelungsgesetz) den Antrag auf Enteignung des zur EZ 48 gehörigen Grundstückes Nr. 416/1 gestellt hätten und dass über diesen Antrag ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten erklärten ausdrücklich (Punkt 2 des Übereinkommens), auf die Enteignung dieser Parzelle zu verzichten; im Gegenzug werde durch den Rechtsvorgänger der Revisionswerberin die Dienstbarkeit des Holz- und Hackstreubezugsrechts auf seinem Gesamtbesitz eingeräumt.

Die Punkte 3 und 4 des Übereinkommens regelten die näheren Modalitäten und die Größenordnung dieser Bezugsrechte. In Punkt 5 wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten ein (näher beschriebenes) Weiderecht "im freien Ermessen" des Rechtsvorgängers der Revisionswerberin eingeräumt. In Punkt 7 heißt es, dass die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten auf alle weiteren Ansprüche aus dem Titel der zu ihrer H-Realität einstmals gehörigen Parzelle 416 verzichteten.

Dieses Übereinkommen wurde mit einem Nachtrag vom (lit. a und lit. b) ergänzt und vom Erkenntnissenat der Agrar-Landesbehörde Graz in der Sitzung vom auf Grund des Wiederbesiedelungsgesetzes genehmigt.

Am beurkundete die Agrarbezirksbehörde Graz auf Grundlage des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 62 (Wald- und Weideservituten-Landesgesetz 1956 - SLG), einen dieses Übereinkommen abändernden Vergleich. Unter anderem wurde darin eine Umwandlung der Holz- und Streubezüge in Holz- und Streuabgaben vorgenommen.

In den Jahren 1957 und 1958 kam es zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien, der aber nicht in einer von der Agrarbehörde genehmigten Vereinbarung mündete.

2. Der Mitbeteiligte beantragte im Jahr 2008 ua die Durchführung eines Neuregulierungsverfahrens. Im Jahr 2011 wurde das Regulierungsverfahren gemäß § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Einforstungsrechtegesetzes (StELG) bescheidmäßig eingeleitet.

3. Nach mehreren Rechtsgängen erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom einen Einforstungsplan (Haupturkunde). In dessen Punkt 4 wurde das Einforstungsrecht des Mitbeteiligten neu geregelt.

In der Begründung des Bescheides heißt es, dass hinsichtlich einer allfälligen Ablöse in Geld das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, demzufolge die Rechte nicht dauernd entbehrlich seien. Es sei daher ein Einforstungsplan (statt einer Ablöse) zu erlassen gewesen. Dadurch trete weder eine Erweiterung noch eine Schmälerung der urkundlichen Rechte ein. Den materiellen Inhalt des Einforstungsplanes stelle dessen Punkt 4 dar, in dem das Holzbezugs- und Weiderecht neu geregelt werde.

4. Gegen diesen Einforstungsplan wandten sich sowohl die Revisionswerberin als auch der Mitbeteiligte mit Bescheidbeschwerde an das LVwG.

Das LVwG führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die beschwerdeführenden Parteien ihre Standpunkte wiederholten.

5. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom gab das LVwG gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz und § 31 Abs. 1 VwGVG den Beschwerden statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides (Einforstungsplans) an die AB zurück. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Nach Überlegungen und Klarstellungen zu einzelnen Punkten des Einforstungsplans vertrat das LVwG unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen die Ansicht, die Voraussetzungen für die Ablöse in Geld lägen nicht vor. So habe sich das Flächenausmaß des berechtigten Gutes nur geringfügig geändert, der Gebäudebestand sogar erweitert. Dauernder Ersatz liege ebenfalls nicht vor, weil es nicht darauf ankomme, dass der Mitbeteiligte auch im Besitz anderer Liegenschaften stehe; dauernde Entbehrlichkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Veränderung beim berechtigten Gut eingetreten wäre, was hier nicht der Fall sei. Die Ausweitung des Betriebsumfangs könne die dauernde Entbehrlichkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung auch deshalb nicht begründen, weil mit ihm die Einforstungsrechte nicht ersetzt würden, sondern lediglich der Betriebsumfang ausgeweitet werde. Dass die Holzabgaben alljährlich angefordert würden, könne jedenfalls ein Indiz dafür sein, dass bisher gerade kein dauernder Ersatz für das berechtigte Gut geschaffen worden sei. Der Fall des Aufkaufs eines berechtigten Gutes () liege nicht vor. Schließlich rechtfertige die Veränderung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld wegen dauernder Entbehrlichkeit.

Weiters heißt es im angefochtenen Beschluss, die Aufhebung der Einforstungsrechte durch Zuweisung eines Ablösegrundstückes sei einer Neuregulierung vorzuziehen. Sofern kein diesbezügliches Übereinkommen zwischen der Revisionswerberin und dem Mitbeteiligten getroffen werde, könnte ein der Bestimmung des § 27 Abs. 1 StELG entsprechendes Ablösungsgrundstück in jener Lage ausgewählt werden, in der sich das historische Grundstück befunden habe. Die mit der Grundablöse verbundene möglichste Entflechtung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und der Verpflichteten, verbunden mit der Entlastung der gesamten restlichen verpflichteten Liegenschaft und der eindeutigen Zuordnung des Ablösegrundstückes an den Berechtigten in Form freien Eigentums seien Anhaltspunkte für eine im öffentlichen Interesse gelegene wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft im Allgemeinen und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der verpflichteten Partei und des Berechtigten im Speziellen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei daher ein Ablösungsgrundstück für die Brennholzabgabeverpflichtung samt Unterlagen inklusive der Bereitstellung am Abfuhrort nach dem Bestimmungen der §§ 27 und 28 StELG zu suchen, wobei das Ablösegrundstück und Brennholzabgabeverpflichtung samt Unterlagen und Werbungskosten entsprechend den §§ 30 und 35 StELG zu bewerten seien.

Das LVwG verfüge weder über die organisatorischen Voraussetzungen noch über die tatsächliche Ausstattung, die eine solche Neuplanung des Gebietes ermöglichten. Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und unter Bindung an die eben dargelegte Rechtsanschauung zur Planung einer neuen Flureinteilung und neuerlichen Entscheidung des eingeleiteten Einforstungsverfahrens an die AB zurückzuverweisen gewesen.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

6. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, das LVwG habe mit seiner Entscheidung gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG verstoßen. Im Gegensatz zur Annahme des LVwG stehe fest, dass die Voraussetzungen für die Geldablöse gegeben seien; bei einer in Bezug auf eine allfällige Ablösung durch eine Grundabtretung gegebenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes hätte das LVwG selbst Ermittlungen pflegen müssen. Dies gelte auch für den Fall der Erlassung eines Einforstungsplans durch das LVwG selbst.

Weiters missinterpretiere das LVwG die Aussagen des hg. Erkenntnisses vom , 95/07/0024; diesem sei zu entnehmen, dass bei Erwerb von Gütern, aus denen Nutzungen ersatzweise gezogen werden könnten, keine Notwendigkeit mehr für die Aufrechterhaltung der eingeforsteten Rechte bestünde. Aber selbst wenn man annehme, dass dem genannten Erkenntnis diese Aussage nicht zu entnehmen sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob durch den Erwerb zusätzlicher Grundstücke und geänderte Eigenwaldausstattung dauernder Ersatz für das berechtigte Gut gefunden werde.

Schließlich habe das LVwG auch zahlreiche Verfahrensverstöße begangen. Es erkenne die Befangenheit seiner Mitglieder, die auch Mitglieder des Landesagrarsenates gewesen seien, aus näher dargestellten Gründen nicht. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, es sei gegen die Grundsätze des Parteiengehörs verstoßen und es seien die von der Revisionswerberin vorgelegten Privatgutachten nicht beachtet worden.

7. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich zum einen der Argumentation des LVwG im Zusammenhang mit der mangelnden Entbehrlichkeit der Rechte anschloss, zum anderen aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGG in Zweifel zog. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kostenersatz.

Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Die Revisionswerberin erachtet im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG die Revision unter drei Gesichtspunkten als zulässig.

Zum einen widerspreche der Beschluss des LVwG der Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG, zum anderen fehle es an Rechtsprechung zur Frage des dauernden Ersatzes von Einforstungsrechten nach § 34 Z 3 StELG bzw. werde bestehender Rechtsprechung widersprochen und schließlich sei der angefochtene Beschluss durch befangene Richter gefasst worden und leide auch an anderen Verfahrensmängeln.

2.1. Hat das LVwG den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das LVwG entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Ro 2014/03/0063, und vom , Ra 2014/07/0077). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2014/08/0005, und vom , Ra 2014/09/0043).

Allerdings ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das LVwG erstmals die Ablöse der Einforstungsrechte in Grund und Boden als einzig sinnvolles Ergebnis des Einforstungsverfahrens ins Spiel brachte. Sowohl in Bezug auf die Bewertung der Einforstungsrechte und deren "Umrechnung" in eine geeignete Grundfläche als auch in Bezug auf die Suche nach einem geeigneten Ablösegrundstück gibt es demgemäß noch überhaupt keine zielführenden Ermittlungen. Es sind aber auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die belangte Behörde solche Ermittlungen absichtlich unterlassen hätte, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden, ging sie doch von der Notwendigkeit der Erlassung eines Einforstungsplanes (statt einer Ablöse in Grund) aus. Es liegt also genau der Fall vor, in dem nach der zitierten Rechtsprechung wegen der Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen sehr wohl in Betracht kommt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt den hg. Beschluss vom , Ra 2015/07/0001).

Das LVwG hat daher gegen seine Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, im vorliegenden Fall nicht verstoßen; ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Die Revision erweist sich in Bezug auf dieses Vorbringen daher nicht als zulässig.

2.2. Die Revisionswerberin macht auch Befangenheitsgründe in Bezug auf den Spruchkörper des LVwG geltend. Sie meint, Befangenheit liege vor, weil einzelne (näher genannte) Mitglieder des LVwG mit Mitgliedern des LAS ident seien, der mehrfach in derselben Sache in erster Instanz entschieden habe; schließlich habe der LAS in diesem Verfahren auch bereits Entscheidungen getroffen, die vom Verwaltungsgerichtshof oder vom OAS behoben worden seien. Nun würden die gleichen Personen wieder über die Frage der Ablöse in Geld und wieder im damaligen Sinn entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten haben, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt, und dass diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/03/0057, mwH, und den hg. Beschluss vom , Ra 2015/07/0013).

Da nach § 17 VwGVG für Verfahren über Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden ist, ist die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinne des § 6 VwGVG maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/03/0057); die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0132).

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Revisionswerberin erkennbar zunächst auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG. Demnach haben sich - bezogen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach der in § 17 VwGVG normierten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung - die an der Fällung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilnehmenden Organwalter in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG gesehen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2011/05/0135, vom , 2012/03/0080, und vom , 2004/16/0199).

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mitglieder des LVwG, die den in Revision gezogenen Beschluss erließen, in diesem Sinn an der Erlassung des vor ihnen in Prüfung gezogenen Bescheides der belangten Behörde, der Agrarbezirksbehörde Steiermark, Dienststelle Stainach, beteiligt gewesen wären.

Aus dem Umstand, dass diese Mitglieder bereits Mitglieder des LAS, der nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Punkt 3 aufgelöst und dessen Verfahren vom LVwG fortgeführt wurden, waren und an dessen Bescheiden mitgewirkt haben, ist eine Befangenheit nicht abzuleiten.

So trifft es nicht zu, dass der LAS hier - im Verhältnis zum LVwG - "in erster Instanz" entschieden hätte. Das LVwG hatte im vorliegenden Fall gerade nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des LAS zu entscheiden - dieser Fall wäre denkbar, trat das LVwG doch auch an die Stelle des aufgelösten Obersten Agrarsenats beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (OAS) -, sondern über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde (Agrarbezirksbehörde). Dass in einer - dem vorliegenden Fall vergleichbaren - Situation einer Organwalterin, die einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof für eine Verwaltungsbehörde erlassen hatte und im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines Verwaltungsgerichtes fungierte, nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG befangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich mit hg. Beschluss vom , Ro 2015/03/0021, mit näherer Begründung ausgesprochen.

Die Revisionswerberin spricht aber auch den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG an, wonach sich ein Organ des Verwaltungsgerichts der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn sonstige gewichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Nach der Rechtsprechung genügen zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln.

Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/03/0057). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Entscheidungsträger in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist (vgl. dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom , Ra 2015/07/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung freilich davon aus, dass der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund darstellt, dieses Organ als befangen anzusehen (vgl etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/06/0088, vom , 2007/09/0243, und vom , 99/02/0101).

Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Bescheides des LAS durch den Verwaltungsgerichtshof oder den OAS im danach fortgesetzten Verfahren dieselben Mitglieder des Senates wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebenden Entscheidungen - tätig wurden, bildet auch im vorliegenden Fall für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom , Ro 2015/03/0021).

Was schließlich das Vorbringen betrifft, ein Senatsmitglied sei in der Vergangenheit Obmann der obersteirischen Molkerei eGen gewesen und habe jahrelange Geschäftsbeziehungen zum Mitbeteiligten, und sei zudem auch als Landwirtschaftskammer-Funktionär in "fürsorglicher Beziehung" zum Mitbeteiligten als Kammermitglied gestanden, so stellt dieses Vorbringen eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht weiter beachtliche Neuerung dar. Abgesehen davon werden damit auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche die Objektivität dieses Mitglieds in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Verwaltungsgericht aus einem anderen Grund der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangeln könnte, werden aber weder von der Revisionswerberin substantiiert noch sind sie sonst ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht bezüglich der in Rede stehenden Befangenheitsproblematik die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verlassen, weshalb sich die Revision auch unter diesem Aspekt als nicht zielführend erweist.

2.3. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit an diese zur Vornahme einer Ablöse in Form der Zuweisung eines Ablösegrundstückes übertragen. Das LVwG brachte damit in gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG die belangte Behörde bindender Weise zum Ausdruck, dass eine Ablöse in Geld nicht in Frage komme und das Regulierungsverfahren vielmehr durch eine Ablöse in Form der Zuweisung eines Ablösegrundstückes weiterzuführen und zu beenden sei.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während § 66 Abs. 2 AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor.

Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG übertragen werden können.

Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden sind, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. dazu unter vielen die hg. Erkenntnisse vom , 2004/07/0010, vom , 2007/20/0482, vom , 2012/07/0014, vom , 2011/03/0216, und vom , 2013/07/0062).

Gleiches gilt für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem LVwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist.

Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des LVwG erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren.

Da somit nicht nur die Behörde, sondern auch das LVwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden ist, erübrigt sich eine Untersuchung, ob die Begründung eines solchen Zurückverweisungsbeschlusses auch dann vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden könnte, wenn an diese Begründung nur die Behörde, nicht aber das LVwG selbst gebunden wäre und ein Betroffener sich im fortgesetzten Verfahren gegen die Auffassung des LVwG zur Wehr setzen könnte. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese Ausführungen nur auf § 28 VwGVG beziehen. Ob im Anwendungsbereich der BAO eine andere Betrachtungsweise geboten ist, war hier nicht zu untersuchen.

Die rechtliche Beurteilung des hier vorliegenden Falls liegt darin, dass das LVwG die Voraussetzungen für die Ablöse in Geld als nicht gegeben erachtete und als einziges gesetzeskonformes Ergebnis des Regulierungsverfahrens die Ablöse der Einforstungsrechte in Grund und Boden auftrug. An diese Beurteilungen sind jedenfalls die belangte Behörde und das LVwG selbst im weiteren Verfahren gebunden. In der Verneinung eines Anspruches der Revisionswerberin auf Ablöse des ihr Grundstück belastenden Einforstungsrechtes in Geld liegt daher eine mögliche Rechtsverletzung der Revisionswerberin; die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage ist daher für die Entscheidung der Revision relevant.

2.4. Nach § 34 Z 3 StELG ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld u.a. dann zulässig, wenn die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind (Z 3).

Die Revision zielt im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG allein auf das Vorliegen dieses Ablösetatbestandes und nicht auf das Vorliegen des (alternativen) Tatbestandes der Entbehrlichkeit des Einforstungsrechtes (§ 34 Z 2 StELG). Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher - ungeachtet des Umstandes, dass in der Revisionsausführung auch verschiedentlich auf § 34 Z 2 StELG oder auf die Frage der Zulässigkeit der Ablöse in Grund und Boden Bezug genommen wird - nur auf die geltend gemachten rechtlichen Aspekte des § 34 Z 3 StELG eingehen (vgl. zur Begrenzung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Überprüfung der in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/20/0115, und vom , Ra 2014/04/0001, mwN).

Die Revisionswerberin zieht in diesem Zusammenhang in Zweifel, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Wegfalls der Notwendigkeit eines Einforstungsrechts durch Eintritt eines dauernden Ersatzes (im Sinne des § 34 Z 3 StELG) bestehe; wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0024, aber bestehende Rechtsprechung sei, dann weiche das LVwG im bekämpften Beschluss davon ab.

Das genannte Erkenntnis vom kann als bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis qualifiziert werden. Das LVwG missinterpretierte - wie zu zeigen sein wird - die Aussagen dieses Erkenntnisses, sodass ein Widerspruch zur Rechtsprechung vorliegt.

Die Revision erweist sich daher in Bezug auf diese Frage als zulässig und berechtigt.

2.4.1. Während zur Frage, ob Nutzungsrechte dauernd entbehrlich geworden sind (vgl. § 34 Z 2 StELG bzw. die korrespondierenden Bestimmungen anderer Landesgesetze, die in Ausführung des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103/1951 idgF ergingen) ausreichend fallspezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 82/07/0228, vom , 85/07/0088, vom , 86/07/0015, vom , 88/07/0056, und vom , 2006/07/0042), befasste sich der Verwaltungsgerichtshof allein mit Erkenntnis vom , 95/07/0024, mit der Frage des Wegfalls der Notwendigkeit eines Einforstungsrechtes wegen dauernden Ersatzes. Ob bzw. welche Aussagen daraus abgeleitet werden können, ist zwischen den Verfahrensparteien strittig.

2.4.2. Im dortigen Fall waren (auf einer Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahr 1868 gründende) Einforstungsrechte mit dem U.-Gütl und dem O.-Häusl verbunden; die ursprünglich selbstständigen berechtigten Liegenschaften gehörten seit 1981 zum Gutsbestand des P.-Gutes. Das P.-Gut selbst, das einen geschlossenen Hof im Sinne des Tiroler Höfegesetzes darstellte, wies eine hohe Eigenwaldausstattung auf.

Die damals belangte Behörde erklärte die Brennholzrechte wegen Wegfalls des Bedarfs (die Gebäude des U.-Gütls und des O.- Häusls waren vermietet, wurden also nicht von den Eigentümern genutzt) als entbehrlich und die übrigen Nutzungsrechte (Holzbezugsrechte) wegen des Bestehens eines dauernden Ersatzes als in Geld ablösefähig. Dauernder Ersatz liege deshalb vor, weil aus dem Ertrag des Eigenwaldes des P.-Gutes der Nutzholzbedarf des U.-Gütls abgedeckt werden könne.

Im Zusammenhang mit der Frage des dauernden Ersatzes für ein Einforstungsrecht meinten die damaligen Beschwerdeführer, es handle sich nur um eine rein zufällige grundbuchstechnische Vereinigung des U.-Gütls mit dem P.-Gut, die jederzeit wieder wegfallen könne. Der Verwaltungsgerichtshof meinte dazu, dass die Beschwerdeführer - ungeachtet der Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung nach dem Tiroler Höfegesetz für eine solche Abtrennung - dem Gesetzeswortlaut eine von Gesetz nicht zwingend vorgegebene Auslegung unterstellten. Auch durch Aufkauf eines berechtigten Gutes ( zu ergänzen : durch ein Gut mit ausreichender Eigenwaldausstattung) könne ein dauernder Ersatz für das jeweilige Nutzungsrecht in einer solchen Form gefunden werden, dass es ( gemeint : das berechtigte Gut) die (eingeforsteten) Rechte nicht mehr benötige.

Bereits im Zuge der erstinstanzlichen Ermittlungen sei vom damals beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen hinreichend dargetan worden, dass hinsichtlich des Nutzholzes aufgrund der gegebenen Eigenwaldausstattung des hinzugekommenen Gutes hinreichender Ersatz gefunden werden könne. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses und aufgrund der grundbuchstechnisch erfolgten Vereinigung der Liegenschaft des berechtigten Gutes mit jener des geschlossenen Hofes könne im Hinblick auf die dem Tiroler Höfegesetz innewohnende Bestandsgarantie für geschlossene Höfe im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass ein dauernder Ersatz für den Nutzholzbezug gegeben sei. Nach § 18 Abs. 4 (Tiroler) WWSG seien unter den dort genannten Voraussetzungen auch Teilablösungen zulässig. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, wäre noch im Zuge ergänzender Ermittlungen zu klären.

2.4.3. Aus diesem - auf einen Einzelfall bezogenen - Erkenntnis ist eine generelle Aussage, wonach jeglicher Zuerwerb weiterer Grundflächen mit Eigenwald zur berechtigten Liegenschaft hinzu die Entbehrlichkeit bestehender Nutzungsrechte nach sich zöge, ebenso wenig ableitbar wie die Annahme, ein solcher Zuerwerb könne nie die genannte Wirkung entfalten. Entscheidend für die Annahme dauernden Ersatzes war für den Verwaltungsgerichtshof neben der Deckung der Nutzungsrechte durch die Eigenwaldausstattung des P.-Gutes auch die Dauerhaftigkeit des Bestehens dieses Ersatzes, also auch der Aspekt einer gewissen längerfristigen Sicherstellung dieses Ersatzes (arg.: "dauernder" Ersatz). Ohne Bedeutung ist der Umstand, ob zum berechtigten Gut weitere Grundflächen hinzuerworben wurden (wie offenbar im vorliegenden Fall) oder ob das berechtigte Gut seinerseits "aufgekauft" wurde (wie im Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom , 95/07/0024, zu Grunde lag).

Einforstungsrechte stellen keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (§ 6 Abs. 1 StELG) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit - , wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor. Eine Ablöse wäre aber unzulässig, wenn u.a. der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet würde (§ 26 Abs. 1 StELG).

Dass es bei der Prüfung der Ablöse immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, geht bereits aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom , 95/07/0024(arg.: "... kann ... im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass ein dauernder Ersatz für den Nutzholzbezug gegeben ist"), hervor. Dabei sind die räumliche (bezogen auf Grundflächen, Lage, Gebäude etc. der berechtigten und belasteten Liegenschaften), persönliche und rechtliche Situation bei der Einräumung des Einforstungsrechtes (hier: im Jahr 1922 als Ersatz für das früher der H-Realität zugehörige Grundstück Nr. 416/1), dessen damaliger Zweck und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Veränderungen all dieser Komponenten zB durch Zuerwerb von weiteren Liegenschaften ebenso zu berücksichtigen wie die derzeitige Situation der berechtigten Liegenschaft, aber auch des gesamten Betriebes. Dabei sind nicht allein die Veränderungen innerhalb der berechtigten Liegenschaft (EZ. 8) relevant, sondern - wie auch bereits im zitierten Erkenntnis vom - ebenfalls die durch Flächenvermehrung (Besitzaufstockung) eintretenden Erweiterungen des Betriebsumfanges und der Eigenwaldausstattung. Entgegen der Ansicht des LVwG kann es sehr wohl darauf ankommen, dass der Berechtigte auch im Besitz anderer Liegenschaften steht. Dieser Umstand kann demnach dazu führen, dass der Bedarf an einem Einforstungsrecht für die ursprünglich berechtigte Liegenschaft zwar nach wie vor besteht (ansonsten läge ja der Fall der Entbehrlichkeit nach § 34 Z 2 StELG vor), dass dieser Bedarf aber zB. aus einem hinzu gekommenen, ausreichend großen Eigenwald dauernd, somit langfristig gesichert, gedeckt werden kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der OAS in seinem - den vorliegenden Fall betreffenden - Bescheid vom bereits ausdrücklich auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und auf den Umstand verwiesen hat, dass gegebenenfalls auch durch Ankauf von Grundstücken (mit Eigenwald) ein dauernder Ersatz für das Einforstungsrecht gefunden wurde; er erachtete diesbezüglich eine behördliche Beurteilung gestützt auf ein Sachverständigengutachten als notwendig.

2.4.4. Für die Beurteilung der Frage, ob für das Einforstungsrecht ein dauernder Ersatz eingetreten sei, fehlt es im vorliegenden Fall aber an ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen. So befasste sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen, auf das sich auch das LVwG bezieht, gar nicht mit der Frage des Eintritts eines dauernden Ersatzes des Einforstungsrechtes (aus fachlicher Sicht), sondern nur mit der Frage seiner Entbehrlichkeit und offenbar auch nur mit der Entwicklung der Liegenschaft EZ. 8 seit 1922. Diesem Gutachten ist zudem auch kein eindeutiger Befund zu entnehmen (so hat sich Grundbesitz der berechtigen Liegenschaft seit Urkundenerrichtung "nur geringfügig", dann aber "gar nicht" verändert).

Zur Veränderung und Gestaltung des derzeitigen Grundbesitzes des Mitbeteiligten (über die EZ. 8 hinaus) hat die Revisionswerberin bereits im Verfahren vor dem LAS (im Jahr 2012) mehrere Privatgutachten vorgelegt; auf die dort und auch in der Beschwerde der Revisionswerberin an das LVwG ausführlich dargestellten Veränderungen im Grundbesitz des Mitbeteiligten geht das LVwG nur indirekt ein. Es unterstellte seiner rechtlichen Beurteilung zwar offenbar den von der Revisionswerberin behaupteten (massiven) Zuwachs an Eigenwaldflächen, verkannte aber mit der darauf aufbauenden rechtlichen Argumentation die Rechtslage.

Das LVwG argumentiert im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Geldablöse in erster Linie mit dem Fehlen der "dauernden Entbehrlichkeit" des § 34 Z 2 StELG und verneinte dies auch im Fall der (angenommenen) Besitzaufstockung. Im Zusammenhang mit der hier allein zu prüfenden Frage des "dauernden Ersatzes" nach § 34 Z 3 leg. cit. findet sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses weiters der Hinweis, dass in der alljährlichen Anforderung des Brennholzes durch den Mitbeteiligten ein Indiz für das Fehlen eines dauernden Ersatzes liege und zum anderen die Feststellung, dass der Fall des Aufkaufs des berechtigten Gutes () nicht vorliege.

Beim zweitgenannten Hinweis verkennt das LVwG den Inhalt des genannten Erkenntnisses; hier wie dort geht es darum, dass eine berechtigte Liegenschaft Teil eines Betriebs - auf welche Art auch immer - wurde, der nun über ausreichend Eigenwaldflächen verfügt. Waren es dort die Eigenwaldflächen des P.-Gutes, die zum berechtigten U.-Gütl hinzutraten, wobei das U.-Gütl fallbezogen in das P.-Gut aufgenommen wurde, so sind es im vorliegenden Fall Eigenwaldflächen anderer, im Eigentum des Mitbeteiligten stehender Liegenschaften, die zur Liegenschaft EZ. 8 hinzutreten. Eine Vergleichbarkeit dieser beiden Fälle liegt also durchaus vor.

Was die Indizwirkung betrifft, auf die das LVwG weiter abstellt, so kann es auf das jährliche Ansprechen des Holzbezugs nur im Zusammenhang mit der Beurteilung einer in Frage gestellten Erforderlichkeit des Holzbezugs (§ 34 Z 2 StELG) ankommen. Bei der Beurteilung des dauernden Ersatzes (§ 34 Z 3 StELG) steht die bestehende Erforderlichkeit aber außer Streit. Dieses Argument hat daher wenig Bedeutung, wäre es doch auch möglich, trotz eines bestehenden Ersatzes (etwa durch hinzugekommenen Eigenwald) das Einforstungsrecht weiterhin geltend zu machen, um die Entnahme aus dem Eigenwald eben nicht vornehmen zu müssen . Eine tragfähige Begründung für das Nichtbestehen eines dauernden Ersatzes liegt in diesem Argument jedenfalls nicht.

Das LVwG hätte daher prüfen müssen, ob für das zu regulierende Einforstungsrecht nicht ein dauernder Ersatz im Sinne des § 34 Abs. 3 StELG gefunden wurde. Dabei wären Ermittlungen im oben dargestellten (und schon im Bescheid des OAS vom erwähnten) Sinn anzustellen gewesen; auf die Privatgutachten der Revisionswerberin und deren Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Betriebsaufstockung des Mitbeteiligten wäre dabei ebenfalls einzugehen gewesen.

Das LVwG versäumte die Ermittlung und Feststellung der entscheidungswesentlichen Sachverhaltsgrundlage, weil es von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausging. Es belastete daher seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Um Missverständnisse auszuschließen sei angemerkt, dass im Zusammenhang mit dieser Ergänzung des Sachverhaltes ein Vorgehen des LVwG nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG nicht möglich erscheint, liegen doch schon Ermittlungsergebnisse vor, die (gegebenenfalls im Zusammenhalt mit einer weiteren mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

3. Der angefochtene Beschluss war - aus den oben dargestellten Gründen - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem LVwG vorangegangenem Verfahren tätig geworden ist, Anspruch auf Aufwandersatz nur im Falle einer Abweisung der Revision, nicht aber im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hat.

Wien, am