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VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0011

VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des F B in B, vertreten durch Mag. Vitus Eckert, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. P850403/2-PersC/2006, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer wurde mit dem am zugestellten Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes ab einberufen.

In seinem Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe brachte er vor, seit Jänner 2002 Hauptmieter einer Wohnung zu sein. In dem von ihm ausgefüllten Formular heißt es unter der

Rubrik "Wer hat Ihnen die Wohnung .... vermietet und wie steht

diese Person zu Ihnen ....?": "Großeltern, .../mündlicher Mietvertrag". Unter der Rubrik "Höhe der monatlichen Wohnkosten (Miete und Betriebskosten)" heißt es:

"Wohnkosten: EUR 218,-- Betriebskosten, EUR 60,-- Miete Zahlung an Antonia H - Miete, Sandor H - Betriebskosten"

Bei "Zahlungsweise" ist "Barzahlung" angekreuzt.

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 seien mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten für jene Wohnung entstanden seien, in der er bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Fragebogen im Wesentlichen angegeben, seit Jänner 2002 Hauptmieter der Wohnung zu sein, die ihm von seinen Großeltern vermietet worden sei, Wohnkosten in Höhe von insgesamt EUR 278,-- tragen zu müssen und diese in bar an seine Großeltern zu bezahlen. Er habe telefonisch gegenüber der Behörde erklärt, dass sein Großvater Eigentümer der Wohnung sei und er mit ihm einen mündlichen Mietvertrag (Mietzins EUR 60,--, Betriebskosten EUR 200,--, Barzahlung der Miete am Monatsanfang) vereinbart habe. Der Beschwerdeführer habe weiters angeführt, bereits seit Hauptmieter der Wohnung zu sein und dass "die Mietzahlungen mit der von (seiner) Mutter für (ihn) empfangenen Familienbeihilfe gegenverrechnet worden seien und der fehlende Teil auf den Gesamtbetrag der Miete von (seiner) Mutter finanziert worden sei."

Als Ergebnis der Beweisaufnahme sei also anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seit "mit Hauptwohnsitz" an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich gemeldet sei; die Mietzahlungen würden mit der für den Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe "gegenverrechnet"; der fehlende Teil aus dem Gesamtbetrag der Miete werde von der Mutter des Beschwerdeführers finanziert.

Da die Mutter des Beschwerdeführers für diesen bis zum Eintritt in den Grundwehrdienst Kinderbeihilfe bezogen habe und diese laut Angaben des Beschwerdeführers mit den Mietzahlungen gegenverrechnet worden sei und selbst der fehlende Teil auf den Gesamtbetrag der Miete von der Mutter des Beschwerdeführers finanziert wurde, seien dem Beschwerdeführer für die Wohnung keine Kosten entstanden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Erstbescheid Berufung, in der er Folgendes ausführte:

"Berufungsgründe:

Die Begründung im Bescheid geht von der Annahme aus, dass § 31 Abs. 1 HGG 2001 wegen der Verwendung der Familienbeihilfe für das Entgelt für den Hauptwohnsitz, nicht erfüllt wird.

In Wahrheit wird der geforderte Tatbestand in der gegenständlichen Wohnung voll erfüllt, weil

1. -der Lebensunterhalt nicht von den Eltern aufgebracht wurde und

2. -der Anspruch der Familienbeihilfe beim Kind liegt, wenn sie zur Deckung des selbständigen Lebensunterhaltes dient.

Ergänzung zu 1.- Der Lebensunterhalt entstammt meiner beruflichen Tätigkeit, der ich neben der Schule nachgegangen bin und eine Unterstützung der Eltern gab es lediglich für die Kosten, die die Ausbildung verursachte. Die Einnahmen aus meiner beruflichen Tätigkeit liegen Ihnen bereits zur Einsicht auf.

Ich stelle deshalb den Antrag auf Behebung des Bescheides und Gewährung der Wohnkostenbeihilfe."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens - ab und bestätigte den Erstbescheid.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte sie fest, dass die an den Großvater des Beschwerdeführers gerichtete Betriebskostenvorschreibung vom einen Betrag von EUR 218,-- ausweise. Der Beschwerdeführer sei einer von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung zufolge von bis bei einem Unternehmen in Vösendorf beschäftigt gewesen, wobei in der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von EUR 725,-- für Dezember 2005, EUR 586,80 für Jänner 2006 und EUR 490,54 für Februar 2006 genannt werde. Der Beschwerdeführer sei seit an der gegenständlichen Adresse "mit Hauptwohnsitz" gemeldet.

Am habe er gegenüber der Erstbehörde auf Anfrage telefonisch erklärt, dass sein Großvater Eigentümer der Wohnung sei, ein mündlicher Mietvertrag bestehe, demzufolge er Miete von EUR 60,-- zuzüglich EUR 200,-- Betriebskosten (Gas, Wasser, Heizung, Strom) Anfang des Monats bar zu bezahlen habe. Er sei seit Hauptmieter. Die Miete würde mit der von seiner Mutter empfangenen Familienbeihilfe gegenverrechnet und der fehlende Teil von seiner Mutter finanziert.

Nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des § 31 HGG 2001 führte die belangte Behörde aus, den Feststellungen sei zu entnehmen, dass die Wohnung von der Mutter des Beschwerdeführers finanziert werde. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung lägen seine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit bereits zur Einsicht auf; dabei handle es sich um sein Einkommen für den Zeitraum bis .

Daran knüpfte die belangte Behörde folgende Erwägungen:

"Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ihr Großvater Sie durch Abschluss eines Mietvertrages - seit Jänner 2002 - zu Zahlungen verpflichtet, welche Sie auf Grund Ihrer finanziellen Lage als Schüler mit geringen Einkünften aus fallweise neben der Schule ausgeübten Beschäftigungen, außer Stande sind, zu bezahlen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ausschließlich für den Sorgepflichtigen für dessen Unterhaltsverpflichtungen Ihnen gegenüber. Die Familienbeihilfe zählt ihrem Wesen nach nicht zu Ihrem allfälligen Einkommen und kann daher von Ihrem Großvater nicht als von Ihnen geleistete Miete einbehalten werden."

Die Entscheidung der Erstbehörde sei dahin gesetzeskonform erfolgt und es habe eine nähere Erörterung des sonstigen Berufungsvorbringens, zumal diese zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung der Berufung hätte führen können, unterbleiben können. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des erstinstanzlichen Bescheids und der von ihm vorgelegten Unterlagen von dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe und sein Berufungsvorbringen in der Berufungsentscheidung "volle Berücksichtigung fand", habe im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.
allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.
Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.
ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0259, mwN). Im Hinblick auf den sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist zum Nachweis der für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehenden Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 alles geeignet, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/11/0015).

3. Die belangte Behörde hat einen Anspruch des Beschwerdeführers schon deshalb verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern seine Mutter (im Wege einer nicht näher dargelegten "Gegenverrechnung") die Wohnungskosten getragen hat.

Damit hat sie aber die maßgebliche Rechtslage verkannt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitieren Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0259, (zur Vorgängerbestimmung nach § 33 Abs. 1 Z. 1 HGG 1992) ausgesprochen hat, ändert es, wenn ein Wehrpflichtiger auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrags zur Mietzinszahlung für eine bestimmte Wohnung verpflichtet ist, an den Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 HGG 1992 und damit am Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nichts, wenn die Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden.

An dieser Auffassung ist auch im zeitlichen Geltungsbereich des HGG 2001 festzuhalten:

Zwar ist erst in § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 die Wortfolge "gegen Entgelt" enthalten, während die Vorgängerbestimmung - § 33 Abs. 1 Z. 1 HGG 1992 in der Fassung nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 - lautete:

"Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat."

Die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BlgNR 21. GP) legen dar, dass als Probleme "Unklarheiten und Vollziehungsschwierigkeiten betreffend die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe" bestanden hätten; als Lösung wird eine "sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme im Wege der Neuerlassung eines Heeresgebührengesetzes 2001" angeboten, die u.a. eine "Materielle Erweiterung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe" zum Inhalt habe.

Zu §§ 31 und 32 wird Folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der 'sozialen Treffsicherheit' der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben. Es soll lediglich zur Vermeidung vereinzelt entstandener Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass entsprechend der zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers und der bisherigen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer durchgehenden Kostentragung für die Wohnungsbenützung besteht.

In seltenen Einzelfällen sind allerdings vom Gesetzgeber nicht intendierte, sachlich kaum gerechtfertigte Härten entstanden, die nunmehr im Wege einer Adaptierung dieser Regelungen beseitigt werden sollen. So besteht derzeit bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich dann kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wenn eine (andere eigene) Wohnung erst nach Antritt des Wehrdienstes bezogen wurde. ..."

Ausweislich der Materialien zielt die Einfügung der genannten Wortfolge also auf eine ausdrückliche "Klarstellung" des Umstands ab, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht, nicht aber etwa auf eine Veränderung bzw. Einschränkung der bisher bestehenden Anspruchsvoraussetzungen.

Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass nicht der Wehrpflichtige selbst, sondern ein anderer für ihn die Zahlung des Mietzinses, den der Wehrpflichtige auf Grund eines Mietvertrages schuldet, übernimmt, nicht die von der belangten Behörde vermeinte Bedeutung zu, wie die folgenden Überlegungen bestätigen:

Ausgehend von § 20 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird.

Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen.

Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit -

ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden.

4. Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde, die ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-93170