VwGH vom 25.01.2018, Ra 2015/06/0127

VwGH vom 25.01.2018, Ra 2015/06/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Mag. B W in W, vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG- 2014/33/0721-4, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

Land Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom ersuchte das Land Tirol bei der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: Straßenbaubehörde) unter Anschluss der Projektunterlagen um Erteilung der Straßenbaubewilligung "Gehweg V bis Kematen S" im Zuge der L 11 V. Straße von km 6,80 bis km 7,40.

2 Der Revisionswerber ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X/1, welches im Ausmaß von 34 m2 dauernd und im Ausmaß von 37 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werden soll, und des Grundstückes Nr. X/2, welches im Ausmaß von 37 m2 dauernd und im Ausmaß von 37 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werden soll.

3 Mit Schreiben vom erhob der Revisionswerber Einwendungen gegen das geplante straßenrechtliche Bauvorhaben und führte dazu zusammengefasst im Wesentlichen aus, das geplante Straßenbauvorhaben widerspreche zum einen den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz, zum anderen sei eine Enteignung im Sinn des § 62 Abs. 1 leg. cit. unzulässig, zumal für das Vorhaben insbesondere kein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen wäre. Zudem lägen auch die anderen in § 62 Abs. 1 leg. cit. geforderten Voraussetzungen für eine zulässige Enteignung nicht vor.

4 Das geplante Vorhaben läge nicht im öffentlichen Verkehrsinteresse, sondern offenbar lediglich im wirtschaftlichen Interesse der Firma S., eine Wegverbindung vom Ortsende V. zur Gärtnerei und dadurch allenfalls eine höhere Frequentierung mit Anwohnern aus dem Ort V. erzielen zu können. Der in der Baubeschreibung angeführte sicherheitstechnische Aspekt, wonach die Mitarbeiter der Gärtnerei S. derzeit die L 11 entlang Richtung V. auf der Fahrbahn gehen müssten und dies gefährlich sei, sei in diesem Zusammenhang nicht nachzuvollziehen. Es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter wohl ohnehin mit dem Pkw zur Arbeit fahren würden, wobei auch hinterfragt werden müsse, ob überhaupt bzw. wieviele Mitarbeiter tatsächlich aus V. kämen und zu Fuß zur Arbeit gingen. Abgesehen davon stünde diesen Mitarbeitern ohnehin ein bereits bestehender durchgehender Zugangsweg von V. bis zur Gärtnerei zur Verfügung. Dieser verlaufe südlich anschließend an den Gärtnereibetrieb über den Weg M. Richtung Osten über A. und weiter über die A.straße direkt in das Ortszentrum V. Ein öffentliches Verkehrsinteresse zur Errichtung einer zusätzlichen Gehwegverbindung sei daher nicht ersichtlich.

5 Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Erschließung wäre zudem richtigerweise bereits im Zuge des Baubzw. Betriebsbewilligungsverfahrens für den Gärtnereibetrieb zu prüfen gewesen. Darüber hinaus widerspreche das geplante Straßenbauvorhaben auch vom Umfang her den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes. Gemäß den vorliegenden Planunterlagen sei eine Trassenbreite im Ausmaß von insgesamt 4,25 m projektiert, was mit den Grundsätzen einer geringstmöglichen Fremdgrundbeanspruchung nicht vereinbar sei. Abgesehen von den projektierten Zusatzanlagen von Bankett, Außenstreifen und Mulde, deren Gesamtbreite von insgesamt 3,75 m nicht erforderlich erscheine, sei auch die geplante Dimensionierung des Gehweges mit 1,5 m Breite mit einer flächenschonenden Grundinanspruchnahme keinesfalls in Einklang zu bringen.

6 In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher unter anderem der straßenbautechnische Amtssachverständige seine gutachtliche Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt erstattete, wiederholte der Revisionswerber im Wesentlichen seine Einwendungen und führte aus, durch die Errichtung der Bushaltestelle wäre dem im Projekt angeführten Sicherheitsaspekt für Fußgänger entsprochen und es könne auf die Errichtung des gesamten Gehweges verzichtet werden.

7 Mit Bescheid der Straßenbaubehörde vom wurde dem Land Tirol nach Maßgabe des mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Einreichprojektes und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die Straßenbaubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erteilt und unter einem die Einwendungen des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen.

8 Begründend wurde zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Wesentlichen ausgeführt, den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem technischen Bericht könne entnommen werden, dass die Fußgänger derzeit die L 11 entlang Richtung V. auf der Fahrbahn gehen müssten und diese somit speziell bei Anbruch der Dunkelheit auf diesem Streckenabschnitt einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt seien. Die vom Vertreter der Gemeinde K. ins Treffen geführte Mehrzahl an Unfällen mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, an diesem Streckenabschnitt belege die Notwendigkeit der Trennung des Fußgängerverkehrs vom motorisierten Verkehr. Ebenso werde darauf verwiesen, dass der geplante Gehweg nicht nur die derzeit bestehende Lücke zwischen dem Ortsende von V. und dem Wirtschaftsweg am Baulosende schließe, sondern auch als Zugangsmöglichkeit zum Bahndurchlass am Baulosende, über den das Naherholungsgebiet nördlich des Bahndammes erreicht werden könne, diene. Der Vertreter der Marktgemeinde V. betone gleichermaßen das öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Gehweges im Sinn einer Erhöhung der Sicherheit der Fußgänger. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und Fußgänger im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sei, werde im Gegenstandsfall die durch die Errichtung des Gehweges bedingte Hebung der Sicherheit der Fußgänger jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen.

9 Zu den Einwendungen des Revisionswerbers sei auszuführen, dass die Straßenbaubehörde nicht an die Vorgaben eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gebunden sei und die Errichtung des gegenständlichen Weges nicht der Erschließung der Gärtnerei S. diene, sondern vielmehr im allgemeinen, öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen sei. Der geplante Gehweg diene nicht nur als Lückenschluss zwischen dem Ortsende V. und dem Richtung K. führenden Wirtschaftsweg am Baulosende, sondern schaffe auch eine bis dato nicht vorhandene Verbindung zum Bahndurchlass, über den wiederum das Naherholungsgebiet nördlich des Dammes erreicht werden könne. Selbstverständlich diene dieser Gehweg auch dem Schutz der Mitarbeiter der Gärtnerei S., die zu Fuß unterwegs seien. Angesichts der Tatsache, dass sich auf diesem Straßenabschnitt nachgewiesenermaßen bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, ereignet hätten, wirke die Argumentation des Revisionswerbers im Hinblick auf die Entbehrlichkeit des Gehweges wenig überzeugend. Dem Einwand, dass durch die Errichtung der Bushaltestelle bereits dem im Projekt angeführten Sicherheitsaspekt für Fußgänger entsprochen werde, sei zu entgegnen, dass jede Bushaltestelle auch fußläufig erreichbar sein müsse und zudem der Gehweg auch der Erschließung des bereits erwähnten Naherholungsgebietes über den Bahndurchlass diene. Aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass der geplante Gehweg die allgemeinen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 lit. a, b und c Tiroler Straßengesetz erfülle und die vorgesehene Gehwegbreite von 1,50 m den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau entspräche.

10 In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Revisionswerber die von ihm erstatteten Einwendungen und führte diese näher aus. Insbesondere brachte er zu dem von ihm angeführten Alternativweg vor, die Frage, ob der südliche Weg als Umweg zu bezeichnen sei, dürfte davon abhängen, welcher Punkt als Anfangs- bzw. Endpunkt herangezogen werde. Da das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen aber weder Feststellungen über die bisher üblichen Fußgängerbewegungen und deren Motive enthalte noch darüber, welche Optionen für Fußgänger außer einem Begehen der Landstraße sonst bestünden, noch über jene Umstände, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob und wenn ja welche Erschwernisse Fußgänger im Fall der Benützung des südlichen Weges in Kauf nehmen müssten, lägen noch gar keine Sachverhaltsgrundlagen für eine nachvollziehbare Entscheidung vor. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb diese Wegverbindung nicht ausreichen sollte, damit Spaziergänger das Erholungsgebiet nördlich der Bahn erreichen könnten. Abgesehen davon wäre es eine exzessive Ermessensüberschreitung, wenn die Straßenbaubehörde annehmen würde, es müsse ein Gehsteig errichtet und der dafür nötige Grund im Enteignungsverfahren beschafft werden, damit die Bewohner des in der Nähe liegenden Siedlungsteiles von V. am Wochenende in die angrenzenden Felder spazieren könnten. Darüber hinaus lasse sich weder dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen noch der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides entnehmen, ob es überhaupt nötig sei, einen Teil der Straße auf den Grundstücken des Revisionswerbers zu errichten, um einen Gehsteig entlang der Landesstraße herstellen zu können. Dem erstinstanzlichen Bescheid lasse sich nämlich entnehmen, dass außer dem Gehsteig noch weitere Straßenbestandteile neu errichtet werden sollen, nämlich ein weiteres Bankett in einer Breite von 50 cm, ein "Außenstreifen neu" in der Breite von 1,00 m, ein Bankett von 25 cm und allenfalls eine Mulde in der Breite von 1,00 m. Zu einem allfälligen Bedarf an diesen Straßenbestandteilen fehlten jegliche Erläuterungen.

11 Das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) beauftragte den straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit der Ergänzung seines Gutachtens, wobei er zum Bedarf an dem eingereichten Straßenbauvorhaben und zum Bestehen eines öffentlichen Interesses nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz, zur Breite der einzelnen Straßenbestandteile, zu der vom Revisionswerber vorgebrachten Alternative zum eingereichten Projekt sowie zur Übereinstimmung der Straßentrasse mit dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Bebauungsplan, Stellung nehmen sollte.

12 In seiner Gutachtensergänzung vom führte der straßenbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich auf dem betreffenden Streckenabschnitt der L 11 bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet hätten. Fußgänger benützten derzeit den befestigten Teil der Landesstraße. Besonders bei Dämmerung, Dunkelheit und witterungsbedingten erschwerten Fahr- und Gehbedingungen seien alle Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der geplante Gehweg schließe die Lücke der fußläufigen Verbindung von V. bis zum westlich der Gärtnerei liegenden Wirtschaftsweg. In weiterer Folge könne durch die Bahnunterführung das Naherholungsgebiet nördlich der Bahn erreicht werden. Durch den geplanten, von der Fahrbahn getrennt geführten Gehweg entlang der Landesstraße außerhalb des Ortsgebietes werde die Sicherheit sowohl des Fußgänger- wie auch des motorisierten Verkehrs gewährleistet. Die Trennung des Gehweges von der Fahrbahn wirke sich, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und witterungsbedingten erschwerten Fahr- und Gehbedingungen, auch positiv auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus.

13 Zur Breite der einzelnen Straßenbestandteile führte der Amtssachverständige aus, entsprechend "RSV " sei die Regelbreite für einen Gehweg 2,00 m. Dazu komme an beiden Seiten je 0,25 m Bankett. Laut Leitfaden "Querschnitt für Landesstraßen, " sollten straßenbegleitende Gehwege nicht schmäler als 2,00 m sein; als Mindestbreite gelte 1,50 m. Die Breite des Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Gehweg solle 2,00 m betragen. Daraus ergebe sich ab Belagsrand der Landesstraße eine Regelbreite von 4,25 m (Grünstreifen + Gehweg + Gehwegbankett). Im vorliegenden Fall sei ab Belagsrand der Landesstraße der Mindest-Querschnitt mit 3,25 m Breite geplant, der sich aus einem Bankett mit 1,00 m, einem Rasenstreifen mit 0,50 m, einem befestigten Gehweg mit 1,50 m und einem Bankett mit 0,25 m Breite zusammensetze. Dabei seien die Regelbreite des Grünstreifens und Gehweges bereits jeweils um 0,50 m auf 1,50 m Mindestbreite reduziert worden. Diese befestigte Gehwegbreite sei auch für Betreuungsfahrzeuge unbedingt erforderlich. Durch die geplante Ausführung mit Mindestquerschnitten ergebe sich eine Breitenreduktion von 1,00 m gegenüber den richtlinienkonformen Regelbreiten. Eine weitere Breitenreduktion sei aus straßenbautechnischer Sicht nicht vertretbar.

14 Zum südlich des Bauvorhabens liegenden Feldweg führte der Amtssachverständige aus, dass die projektierte Gehwegverbindung vom Baulosbeginn V. bis zum Wirtschaftsweg nordwestlich der Gärtnerei ca. 530 m betrage. Die Wegstrecke vom Baulosbeginn über die öffentlichen Straßen und Wege bis zum südlichen Firmengelände betrage ca. 1050 m; eine öffentliche Wegverbindung (ca. 260 m neben der Gärtnerei) zum nordwestlich der Gärtnerei weiterführenden öffentlichen Wirtschaftsweg sei nicht vorhanden.

15 Darüber hinaus widerspreche die Straßentrasse nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes.

16 In seiner zu dieser Gutachtensergänzung erstatteten Stellungnahme vom ersuchte der Revisionswerber zunächst, dem Gutachter die Bekanntgabe aufzutragen, aus welchen Wissensquellen er die wiedergegebenen Informationen betreffend die erwähnten Unfälle mit Fußgängern auf der L 11 bezogen habe, und inwiefern sich die Trennung des Gehweges von der Fahrbahn positiv auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auswirke. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum ein Grünstreifen zwischen Fahrbahnrand und Gehweg notwendig sein soll, zumal es genügend Gehsteige gebe, die direkt an den Fahrbahnrand angrenzten. Auch ein Bankett sei nach Ansicht des Revisionswerbers nicht erforderlich, weil der Gehsteig dessen Funktion übernehme. Die Ableitung und Versickerung der Straßenabwässer sei im Hinblick auf die die Anlieger gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz ohnehin treffenden Duldungspflichten keine Rechtfertigung, fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen. Auch die Frage, ob der südliche Feldweg eine Alternative zum geplanten Projekt darstelle, werde vom Amtssachverständigen nicht hinreichend beantwortet. Der den Berechnungen der jeweiligen Entfernungen zugrundeliegende Anfangspunkt "Baulosbeginn auf der V Seite" sei vollkommen willkürlich gewählt. Der Zweck des geplanten Gehweges solle ja darin liegen, eine fußläufige Verbindung zum Siedlungsgebiet von V. herzustellen; der vom Gutachter gewählte Anfangspunkt liege aber von den meisten Häusern des Siedlungsgebietes von V. in der denkbar weitesten Entfernung. Lege man der Berechnung des Alternativweges hingegen den vom Revisionswerber gewählten Anfangspunkt, welcher annähernd in der Mitte zwischen dem Nord- und Südrand des anschließenden Siedlungsgebietes von V. liege, und als Endpunkt die Mitte des südlichen Randes des S. Grundstückes, ergebe sich eine kürzere Wegverbindung zum Südausgang des S.- Areals als die projektierte Gehwegverbindung. Vom selben Anfangspunkt bis zum westseitigen Ende der Projektstrecke betrage die Entfernung 756 m. Daraus folge, dass die vom Gutachter angeführte Entfernung nur für diejenigen Bewohner von V. maßgeblich sei, die ganz im Nordwesten der V.-Siedlung wohnten, während es für alle anderen wesentlich näher wäre, wenn sie das S.- Areal vom Süden her betreten könnten, wobei die letztgenannte Variante keinen Gehsteig erfordern würde, weil das S.-Gelände vom Süden her über den kaum befahrenen Weg erreicht werden könnte. Unverständlich erschienen auch die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die vom Revisionswerber aufgezeigte Alternative über ca. 260 m durch privates, teilweise eingezäuntes Betriebsgelände führen würde. Der bei Ausführung der vom Revisionswerber aufgezeigten Alternative notwendige Eingriff in Rechte der Firma S. wäre viel geringer als der mit Ausführung der verfahrensgegenständlichen Variante notwendige Eingriff in die Eigentumsrechte diverser Grundeigentümer, weil dies für die Firma S. lediglich zur Folge hätte, dass eine Fläche, die jetzt schon von ihren Dienstnehmern und vermutlich auch schon von Kunden begangen werde, dann auch noch von Spaziergängern begangen werden könnte.

17 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

18 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges mit wörtlicher Wiedergabe der Beschwerde des Revisionswerbers, der Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom und der dazu ergangenen Stellungnahme des Revisionswerbers vom sowie der Wiedergabe von Rechtsvorschriften aus, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens im allgemeinen öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen sei. Weder betriebsanlagenrechtliche Schutzinteressen noch baurechtliche Erschließungserfordernisse seien mit den straßenbaurechtlichen Erfordernissen im Sinn des § 37 Tiroler Straßengesetzes gleichzusetzen. Wenn eine Erschließung zur Zeit der Widmung dem Bedarf entsprochen habe, schließe das nicht aus, dass sich im Laufe der Zeit die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse habe sich § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz zu richten. § 37 Abs. 1 lit. d Tiroler Straßengesetz stelle insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab.

19 Die Straßenbaubehörde habe das ordnungsgemäß eingereichte Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben. Auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers sei der straßenbautechnische Amtssachverständige um Ergänzung seines Gutachtens ersucht worden. Diesem Ersuchen sei der Amtssachverständige mit Schreiben vom nachgekommen.

20 Zur dazu abgegebenen Stellungnahme des Revisionswerbers sei im Wesentlichen auszuführen, dass sich auf Grund der Projektbeschreibung und der Ausführungen der Gemeinden K. und V. ergebe, dass sich auf dem betreffenden Straßenabschnitt nachgewiesenermaßen bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, ereignet hätten, weshalb das gegenständliche Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse gelegen sei. Diese Ausführungen stammten nicht vom Amtssachverständigen, sondern seien Grundlage für die Projektierung des gegenständlichen Straßenprojektes, wobei diese Tatsache der Unfälle mit Fußgängern von der Gemeinde K. und der Marktgemeinde V. auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dokumentiert und festgehalten worden sei. Hinsichtlich der Breite der einzelnen Straßenbestandteile habe der Amtssachverständige fachliche Ausführungen getätigt und im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits zu den Regelbreiten eine Reduktion vorgenommen worden sei, um Fremdgrund möglichst geringfügig in Anspruch zu nehmen. Durch die geplante Ausführung mit Mindestquerschnitten ergebe sich eine Breitenreduktion von 1 m gegenüber der richtlinienkonformen Regelbreite, wobei eine weitere Breitenreduktion aus straßenbautechnischer Sicht nicht vertretbar sei. Der Amtssachverständige habe auch ausgeführt, dass auf Grund der Vorgaben der Richtlinien die entsprechenden Straßenbestandteile mit der erforderlichen Mindestbreite notwendig seien. Zudem habe sich der Amtssachverständige mit der Alternative, die der Revisionswerber in den Raum gestellt habe, auseinandergesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Alternative keine geeignete Alternative gegenüber dem 530 m langen geplanten Gehweg des eingereichten Projektes darstelle. Bereits die Straßenbaubehörde habe in ihrer Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des geplanten Gehweges im öffentlichen Interesse gelegen sei.

21 Der Amtssachverständige habe dargelegt, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz entspreche. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Seitens des Revisionswerbers sei kein gleichwertiges Gegengutachten vorgelegt worden.

22 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom , E 1150/2015-4, ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof ab.

23 In seiner Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

24 Die vorliegende Revision erweist sich angesichts des Vorbringens betreffend die Mangelhaftigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens sowie betreffend die geltend gemachten Begründungsmängel als zulässig.

25 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 187/2014, lauten:

"7. Abschnitt

Bau und Erhaltung von Straßen

§ 37

Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den

Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei

Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung

oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne

besondere Gefahr benützt werden können,

b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die

abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch

den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen

Raumordnung im Einklang stehen.

..."

"§ 40

Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

..."

"§ 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

  1. den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und

  2. mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg

  3. wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."

  4. "§ 44

  5. Straßenbaubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

..."

"§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung

dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen

Verkehrsinteresse gelegen ist,

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der

zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu

dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch

Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht

werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

..."

26 Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, die Prüfung der Frage, ob das beantragte Vorhaben im Lichte des öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei, sei im Revisionsfall nicht auf der Grundlage eines mangelfreien Sachverständigengutachtens erfolgt. Die vom Amtssachverständigen vorgenommenen Ausführungen, wonach der vom Revisionswerber vorgeschlagene Weg im Süden einen Umweg darstelle, resultierten aus einem Vergleich der Wegstrecke zu einem vollkommen willkürlich gewählten Punkt im äußersten Nordwesten von V. Warum es gerade auf die Erreichbarkeit dieses Punktes ankommen sollte, lasse sich weder dem Sachverständigengutachten noch dem angefochtenen Erkenntnis entnehmen. Richtig sei, dass der im Bereich des S.-Grundstückes endende Wirtschaftsweg über den verfahrensgegenständlichen Gehsteig zu Fuß erreicht werden könnte, was aber noch keineswegs bedeute, dass ein diesbezügliches, eine Enteignung rechtfertigendes Verkehrsbedürfnis bestehe, bzw. dass es unbedingt notwendig sei, diesen Wirtschaftsweg über einen Gehsteig mit dem nordwestlichsten Punkt von V. zu verbinden. Der Sachverhalt bedürfe insoweit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Der Zweck der beantragten Straße und das ihr zugrunde liegende Verkehrsbedürfnis müsse zudem im Antrag angegeben werden, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Straßenbaubehörde von Amts wegen eine Straße zu einem anderen als dem beantragten Zweck bewillige. Dass an einer Gehmöglichkeit für Spaziergänger, die in der Folge durch eine Bahnunterführung in die Wiesen und Felder nördlich der Bahn gelangen könnten, ein Bedarf bestehe, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, zumal auch die für eine solche Beurteilung erforderlichen Grundlagen nicht ermittelt worden seien.

27 Auch zu den angeblichen Verkehrsunfällen mit Fußgängern fehlten alle Angaben, die eine Nachprüfung dieser Behauptung ermöglichen würden, sowie die Schilderungen des jeweiligen Unfallherganges. Ohne diese Angaben könne aber nicht beurteilt werden, ob der geplante Gehsteig überhaupt geeignet wäre, einen gleichartigen Unfall zu verhindern, oder ob die Unfallgefahr nicht durch geeignete andere Maßnahmen in vergleichbarer Weise verringert werden könnte.

28 Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergebe sich ebenso wenig wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, warum es unbedingt notwendig sein soll, auch den 1,5 m breiten Streifen, bestehend aus 0,50 m Bankett und 1,00 m "Außenstreifen neu", zu errichten. Stattdessen sei dies mit inhaltslosen Leerformeln begründet worden, indem pauschal auf Richtlinien und Vorschriften und eine angeblich nicht gegebene Vertretbarkeit verwiesen worden sei. Da es jedoch tausende von Gehsteigen gebe, die unmittelbar an die Fahrbahn anschlössen, sei es keineswegs "selbsterklärend", warum im Revisionsfall zusätzlich zum 1,50 m breiten Gehsteig noch ein weiterer 1,50 m breiter Streifen unbedingt notwendig sein sollte. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

29 Zunächst ist zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes, welches im angefochtenen Erkenntnis keinerlei Feststellungen getroffen und lediglich zum Beschwerdevorbringen Ausführungen getätigt hat, festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht den Begründungserfordernissen des § 29 Abs. 1 VwGVG nur dann gerecht wird, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa , mwN).

30 Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß § 43 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen (vgl. zum Ganzen , und , jeweils mwN).

31 Der Revisionswerber hat im Verfahren das Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die Errichtung des Gehweges selbst notwendig sei, weil ein alternativer Gehweg zum Firmengelände S. vorhanden sei, noch das beantragte Ausmaß des Straßenbauvorhabens, insbesondere auch die beantragte Errichtung eines Grünstreifens (bestehend aus 0,50 m Bankett und 1,00 m "Außenstreifen neu") zwischen Fahrbahn und Gehweg. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen verwiesen. Der Amtssachverständige hat sich jedoch mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit dem vom Revisionswerber aufgezeigten Alternativweg gewählten Anfangs- und Endpunkte, betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Verkehrsinteresse am Erreichen des Wirtschaftsweges sowie betreffend den fehlenden Bedarf an einer Gehmöglichkeit für Spaziergänger nicht auseinandergesetzt und insbesondere auch nicht dargelegt, dass bzw. aus welchen Gründen die Errichtung eines Grünstreifens erforderlich sein soll. Dieser Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen vermag somit die erforderliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden nicht zu ersetzen.

32 Mangels Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines Bedarfes am vorliegenden Straßenbauvorhaben im beantragten Ausmaß entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

33 Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung gemäß § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz durchführte, wodurch es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete (vgl. wiederum ).

34 Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodass es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060127.L00

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