VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/382922/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1975 geborene Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hält sich nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1987 ununterbrochen im Bundesgebiet auf; die erstmalige behördliche Meldung erfolgte im Juni 1989. Am wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am und am die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt hatte, Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert (zwei Personenkraftwagen) zu verwerten, wobei er gewerbsmäßig gehandelt hatte.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom unter Hinweis auf die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung und auf mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu rechnen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge hatte der Beschwerdeführer am Angestellte eines Unternehmens durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung eines Handys samt Sim-Karte verleitet, wodurch ein Telekommunikationsunternehmen durch aufgelaufene, aber nicht bezahlte Entgelte in der Höhe von S 35.885,-- am Vermögen geschädigt worden war.
Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Gesamtgeldstrafe: EUR 180,--) verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am eine männliche Person durch Versetzen von Schlägen, die eine Prellung der Brustwirbelsäule und Prellmarken am Rücken zur Folge gehabt hatten, vorsätzlich am Körper verletzt. Ferner hatte er am als Lenker eines Personenkraftwagens unter Missachtung eines Vorschriftszeichens einen Verkehrsunfall verursacht und dabei den Lenker eines Motorrades am Körper verletzt.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr gesetzt hatte, indem er zwischen 2000 und Ende 2003 einem bestimmten Abnehmer "in vielfachen Übergaben a 5 g eine nicht mehr exakt feststellbare Menge Kokain in der Größenordnung von ca. 30 g verkauft" hatte.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, ferner wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom gewährte bedingte Strafnachsicht (sechs Monate Freiheitsstrafe) widerrufen.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und Mittäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mit Bereicherungsvorsatz Bankinstitute und Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden bzw. anderer solcher Beweismittel, zur Überweisung von Geldbeträgen, Gewährung von Krediten, Bewilligung von Leasingfinanzierungen, Ausfolgung von Geldbeträgen verleitet bzw. zu verleiten versucht hatten, wodurch diese am Vermögen geschädigt worden waren bzw. geschädigt hätten werden sollen. Die diesbezüglichen, im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Straftaten hatte der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2006 verübt.
Ferner hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2006 nachgemachtes Geld, nämlich sieben Stück 100-US-Dollar-Noten, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, wobei er sechs Stück behalten und ein Stück weitergegeben hatte.
Darüber hinaus hatte sich der Beschwerdeführer an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wobei er vorwiegend die Planung der Betrugshandlungen durchgeführt, die erforderlichen Rahmenbedingungen wie Kontoeröffnungen koordiniert, den Informationsfluss gesteuert und die Zahlungseingänge überwacht hatte.
Gestützt auf die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen und auf das ihnen zugrunde liegende Fehlverhalten erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Nach Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Er verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und sei vor seiner Inhaftierung mit einem Einkommen von ca. EUR 1.300,-- im Unternehmen seines Bruders beschäftigt gewesen. Neben seiner Ehefrau und den Kindern hielten sich auch der Vater des Beschwerdeführers, ein Bruder und andere Verwandte, die zum Teil österreichische Staatsbürger seien, im Bundesgebiet auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (am ) habe er wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Laut dem Sozialversicherungsdatenauszug vom scheine der Beschwerdeführer bis als beschäftigt bzw. versichert auf.
Auf Grund der dargestellten Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Das diesen zugrunde liegende Verhalten lasse auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich vor allem der "Verteidigung der Ordnung und Gesundheit", dem Schutz des Eigentums anderer sowie der Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG nahm die belangte Behörde auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der erwähnten familiären Bindungen einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen beträchtlichen Eingriff in das "Privatleben" des Beschwerdeführers an. Dennoch sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche seine Gefährlichkeit für die Gesundheit und das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen sowie das Unvermögen oder den Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Hinzu trete die insbesondere Suchtgiftdelikten immanente große Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit der Taten, die Tatwiederholung innerhalb kurzer Zeiträume und den damit verbundenen erheblichen Unrechtsgehalt könne eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen erfolgen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten daher gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet auszusprechen gewesen, weil der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten wiederholt, damit die Gesundheit und das Eigentum anderer nachhaltig gefährdet sowie deutlich gezeigt habe, dass er maßgebliche "zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften" überaus gering schätze. Es könne deshalb nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im November 2009 geltende Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auf Grund der dargestellten, unbestrittenen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurden alle Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft die Beschwerde die Gefährdungsprognose der belangten Behörde und bringt dazu vor, es sei im angefochtenen Bescheid, insbesondere hinsichtlich der letzten Verurteilung, lediglich der Urteilstenor wiedergegeben worden. Die belangte Behörde hätte sich aber auch mit den Tatumständen und den "die Tat stützenden Motiven und Beweggründen" beschäftigen müssen. In diesem Fall hätte sie erkennen müssen, dass die Schuld des Beschwerdeführers gering sei und er lediglich eine völlig untergeordnete Rolle eingenommen habe, zumal ein Mittäter der Hauptakteur gewesen sei. Überdies hätte die belangte Behörde die jeweiligen Strafakten beischaffen und auf deren Grundlage das gegenständliche Aufenthaltsverbot "verteidigen" (gemeint wohl: aufheben) müssen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden im angefochtenen Bescheid die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten - insbesondere auch hinsichtlich des zeitlich letzten Urteiles vom - ausreichend dargestellt. In diesem Zusammenhang kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer in lediglich untergeordneter Rolle in Erscheinung getreten wäre. So hat er unter anderem ein über mehrere Jahre hindurch gesetztes, gewerbsmäßiges Suchtgiftvergehen zu verantworten sowie - die Verurteilung vom betreffend - neben den von ihm unmittelbar begangenen Straftaten auch andere Personen zu Betrugshandlungen angestiftet. Als Mitglied einer kriminellen Vereinigung hat er - wie dargestellt - Planungs- und Koordinierungsaufgaben erfüllt.
Welche weiteren "Beweisergebnisse" die belangte Behörde verwerten hätte müssen, was sich aus den beizuschaffenden Strafakten ergeben hätte und aus welchen Gründen die belangte Behörde deshalb zu einer anderen Gefährdungsprognose gelangen hätte müssen, führt die Beschwerde nicht konkret aus. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.
Angesichts der fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie vor allem auf Grund der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden, über einen langen Zeitraum begangenen und trotz einer Ermahnung nach der ersten Verurteilung fortgesetzten, sich in der Intensität steigernden Straftaten gegen fremdes Vermögen, sowie angesichts des ebenfalls über mehrere Jahre begangenen Suchtgiftdeliktes erachtete die belangte Behörde zu Recht die Gefährdungsannahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG als verwirklicht. Für eine positive Zukunftsprognose erweist sich der seit der letzten Verurteilung vom vergangene Zeitraum als zu kurz, zumal ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0505, mwN). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer - nachdem er am aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und am seine Strafhaft angetreten hatte - nach dem Beschwerdevorbringen noch in Haft. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei als "Freigänger" beschäftigt, ist ihm zu entgegnen, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0507, mwN).
Dem Beschwerdeführer wurde am , somit im zeitlichen Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1992, ein unbefristeter Sichtvermerk ausgestellt. Dieser gilt gemäß § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 2 lit. C und Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter. Die belangte Behörde hätte daher die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand des - gegenüber dem Gefährdungsmaßstab des § 60 Abs. 1 FPG gesteigerten - Gefährdungsmaßstabes des § 56 Abs. 1 FPG prüfen müssen. Dass die belangte Behörde dies nicht getan hat, verletzt den Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten, weil angesichts seiner Verurteilungen wegen mehrerer Verbrechen (vgl. insbesondere das jüngste Urteil vom ), wegen § 27 Abs. 2 SMG (Urteil vom ) sowie wegen Vorsatztaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erfüllt und damit das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG indiziert ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine intensiven privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu seiner Ehefrau und drei Kindern im Alter von sechs, zehn und elf Jahren, die alle bereits einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hätten, ferner zu seinem Vater, einem Bruder und weiteren Familienmitgliedern, sowie auf seinen bereits über 22 Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich. Er bringt vor, hier sozial integriert und wirtschaftlich verankert zu sein. Mit Ausnahme seiner Verurteilungen dokumentiere er ein tadelloses Verhalten. Er sei seit seiner Haftentlassung aufrecht beschäftigt und arbeite seit als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund EUR 2.100,--. Der Beschwerdeführer sei für seine Ehefrau und seine Kinder unterhaltspflichtig, sein Einkommen sei dringend erforderlich, um den Lebensunterhalt seiner Familie abzudecken.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde sowohl den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als auch seine starken familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und den weiteren Familienmitgliedern berücksichtigt hat. Zwar ist sie - dem Wortlaut nach - nur von einem beträchtlichen Eingriff in das "Privatleben" des Beschwerdeführers ausgegangen, doch hatte sie dabei erkennbar dessen "enge familiären Bindungen" vor Augen. Diese familiären Bindungen haben den Beschwerdeführer über viele Jahre hindurch nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Hinsichtlich seiner beruflichen Integration bringt der Beschwerdeführer zwar vor, seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - bzw. nun während der Verbüßung seiner "Restfreiheitsstrafe" als "Freigänger" - beschäftigt zu sein. Er tritt aber den Ausführungen der belangten Behörde, dass er nach einem aktuellen Datenauszug der österreichischen Sozialversicherung nur bis als beschäftigt bzw. sozialversichert aufscheine, nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund führt auch seine aktuelle berufliche Situation nicht zu einer entscheidungswesentlichen Verstärkung seines Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Zu Recht hat die belangte Behörde überdies auf den erheblichen Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer über viele Jahre, teilweise gewerbsmäßig und ungeachtet vorausgegangener Verurteilungen, teilweise während offener Probezeit, einschlägig wiederholend begangenen Straftaten und die damit verbundene Gefährlichkeit für die Gesundheit und das Eigentum dritter Personen verwiesen.
Zusammenfassend ist es daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde kein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes annahm und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele (hier zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art) als dringend geboten erachtete. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Im Übrigen werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass seinen Familienangehörigen ein allfälliges Verlassen Österreichs zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer unzumutbar sei.
Unter den vorliegenden Umständen ist auch keine ausreichende Grundlage dafür zu erkennen, dass unter Ermessensgesichtspunkten von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte Abstand genommen werden müssen.
Die Beschwerde wendet sich schließlich auch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes und verweist in diesem Zusammenhang auf den "nunmehr vorliegenden Sachverhalt". Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht (mehr) vor, sein Wohlverhalten könne bereits jetzt hinsichtlich der dokumentierten Resozialisierungsbereitschaft abgeleitet werden.
Demgegenüber hat die belangte Behörde zu Recht auf das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers und auf die damit verbundenen Gefährdungsaspekte verwiesen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Haft befand, und des sich - trotz der auch damals bestandenen engen familiären Bindungen - über mehrere Jahre erstreckenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die in der Beschwerde angesprochene geänderte Sachlage nicht erkennbar. Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, es könne der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes derzeit nicht vorhergesehen werden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am