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VwGH 26.09.2011, 2007/10/0313

VwGH 26.09.2011, 2007/10/0313

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
RS 1
Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach dem NÖ NatSchG 2000 ist allein entscheidend, ob die Anlage über den vom Gesetz geforderten Konsens verfügt. Die Behörde hat sich daher nicht mit der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des betroffenen Lebensraumes auseinander zu setzen (vgl. E , 2002/10/0013; E , 2002/10/0115).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der S GmbH in Stockerau, vertreten durch die Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5-BE-472/001-2007, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, eine auf dem Grundstück Nr. 454, KG O., konsenslos errichtete Werbetafel binnen festgesetzter Frist zu entfernen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der §§ 7 Abs. 1 Z. 3, 35 Abs. 2 und 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe in der Berufung vorgebracht, es handle sich um eine Hinweistafel auf das "bergbaubehördliche Abbaugebiet" und nicht um eine Werbetafel. Die beschwerdeführende Partei sei "bereit", die "Tafel naturschutzbehördlich genehmigen zu lassen".

Nach den unbekämpften Feststellungen des erstbehördlichen Bescheides besteht die Anlage aus drei, im Grundriss ein gleichseitiges Dreieck bildenden Stahlstehern, zwischen denen drei etwa 4 m lange und 1 m hohe Trapezprofile auf einer Stahlunterkonstruktion aus Formrohren montiert sind. Auf zwei dieser Tafeln sind Werbesujets mit der Aufschrift "Sch. Transport GmbH, Erdarbeiten, Schotter, Container" samt Angabe von Adresse, Telefon- und Faxnummer und bildlichen Darstellungen eines LKWs und eines Löffelbaggers aufgebracht.

Vor Erlassung des erstbehördlichen Bescheides - so die belangte Behörde weiter - sei ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen eingeholt worden. (Nach diesem Gutachten befindet sich die gegenständliche Anlage außerhalb des Ortsbereichs.)

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 seien die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb des Ortsbereiches bewilligungspflichtig. Laut örtlichem Raumordnungsprogramm sei das Grundstück, auf welchem sich die gegenständliche Werbe- bzw. Hinweistafel befinde, als "Grünlandmaterialgewinnung - Schottergrube" gewidmet. Somit sei die gegenständliche Werbeanlage naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, und die Ausführung ohne Bewilligung bilde ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. 5500-6) bedarf außerhalb vom Ortsbereich (das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes) die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder einer Bewilligung durch die Behörde.

Nach § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ NSchG 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 NÖ NSchG 2000 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.

Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, zentrale Rechtsfrage sei, ob es sich bei der gegenständlichen Tafel um ein bewilligungspflichtiges Objekt nach dem NÖ NSchG 2000 oder die Kennzeichnung eines Abbaugebietes bzw. einer üblichen Hinweistafel für einen Bergbaubetrieb handle, für welchen bereits ein (näher bezeichneter) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorliege. Im gegenständlichen Fall liege eine Hinweistafel im Sinne der ersten Auflage des angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vor, mit welchem die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Nassbaggerung auf dem Grundstück Nr. 454, KG O., ausgesprochen worden sei. Als erste Auflage sei in dem genannten Bescheid ausgeführt worden, bei den Einfahrten seien der Name des Abbauberechtigten und die Parzellennummer anzuschreiben. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Auflage durch Aufstellen der gegenständlichen Hinweistafel nachgekommen. Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei lediglich den Namen des Abbauberechtigten, nicht aber die Parzellennummer angegeben habe, verhindere jedoch keineswegs die "Ausführung der Auflage".

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg.

Mit dem - im Verwaltungsakt erliegenden - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom wurde der beschwerdeführenden Partei die Errichtung einer Nassbaggerung auf dem Grundstück Nr. 454, KG O., naturschutzbehördlich bewilligt. Dabei wurde dieser (u.a.) die Auflage erteilt, bei den Einfahrten den Namen des Abbauberechtigten und die Parzellennummer anzuschreiben.

Wie die beschwerdeführende Partei jedoch selbst vorbringt, wurde die Parzellennummer auf der gegenständlichen Tafel nicht angeführt; vielmehr enthielt diese Tafel nach den oben wiedergegebenen Feststellungen neben der Firma der beschwerdeführenden Partei eine stichwortartige Umschreibung deren Tätigkeitsbereichs, dazu passende graphische Darstellungen und die Kontaktdaten der beschwerdeführenden Partei.

Es ergibt sich somit, dass durch diese Tafel der wiedergegebenen Auflage des die Nassbaggerung bewilligenden naturschutzbehördlichen Bescheides nicht entsprochen wurde (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2007/10/0064). Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, bei der gegenständlichen Tafel handle es sich um eine Hinweistafel im Sinn dieser Auflage, kann daher nicht gefolgt werden. (Im Übrigen würde auch eine dieser Auflage entsprechende Tafel unter den Voraussetzungen des NÖ NSchG 2000 einer Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen.)

Angesichts der unstrittigen Gestaltung der gegenständlichen Anlage begegnet die Annahme der belangten Behörde, es handle sich dabei um eine - außerhalb vom Ortsbereich bewilligungspflichtige - Werbeanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000, keinen Bedenken des Gerichtshofes. Die in dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht kommen mit Blick auf Inhalt und Flächengröße der Werbeanlage nicht in Betracht.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet weiters, dass die "Tafel außerhalb des Ortsgebietes" errichtet worden sei.

Mit diesem - nicht konkretisierten - Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die auf dem Gutachten des Amtssachverständigen basierende Annahme, die Werbetafel liege außerhalb vom Ortsbereich, unzutreffend sei. Auch die lapidare Behauptung, "dahinter" befinde sich der Z.-See, dies sei eine Badesiedlung, bei welcher es sich um einen baulich zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes handle, vermag nicht zu überzeugen, wird doch damit nicht einmal behauptet, die Werbetafel liege in dieser Badesiedlung (vgl. zum Begriff "außerhalb des Ortsbereiches" z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0210, und vom , VwSlg 16051/A).

Wenn die beschwerdeführende Partei darüber hinaus vorbringt, die Naturschutzbehörde hätte bei ihrer Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 vorliege, einen Vergleich des Landschaftsbildes zugrunde legen müssen, wie es sich einerseits ohne und andererseits mit der Hinweistafel darstelle, so ist ihr zu entgegnen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach dem NÖ NSchG 2000 allein entscheidend ist, ob die Anlage über den vom Gesetz geforderten Konsens verfügt. Die belangte Behörde hatte sich daher - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - nicht mit der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des betroffenen Lebensraumes auseinander zu setzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0013, mwN, sowie das zum Stmk NSchG1976 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0115).

Aus diesem Grund geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ins Leere.

Mit der Behauptung, es liege lediglich eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen und nicht ein - eigentlich einzuholendes - Gutachten vor, entfernt sich die beschwerdeführende Partei schließlich vom Akteninhalt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0145).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100313.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-93162