VwGH vom 02.07.2008, 2007/10/0312
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der A K in L, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AH-105/22/2007, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach dem Kärntner Heimgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Auflagenpunktes Nr. 11 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines näher bezeichneten Pflegeheimes gemäß § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz folgende Auflagen vorgeschrieben:
"1) Die Anzahl der Bewohner von derzeit 10 Bewohnern, ist ab sofort auf die bewilligte Anzahl von 7 Bewohnern zu reduzieren.
2) Das Zimmer 5 ist ab sofort als Einbettzimmer zu nutzen.
3) Die Dienstpläne sind ab sofort nachvollziehbar zu führen, sodass daraus jedenfalls die Dienststunden des Personals hervorgehen.
4) Die Handzeichenliste ist ab sofort nachvollziehbar zu führen und die Handzeichen müssen einer bestimmten Person zuordenbar sein.
5) Ab sofort sind Bewohner mit hohen Pflegestufen nicht von Hilfen alleine zu pflegen.
6) Pflegehelfer sind ab sofort im Tagesausmaß von 8 Stunden zu beschäftigen.
7) Es ist ab sofort für jeden Hausbewohner eine Pflegedokumentation anzulegen.
8) Ein aktuelles Pflegekonzept ist sofort vorzulegen.
9) Es ist ab sofort ein Nachtdienst einzurichten, der mit mindestens 1 PH besetzt ist.
10) Es ist ab sofort ein Nachtbereitschaftsdienst einzurichten, der mit mindestens 1 DGKS/P besetzt ist.
11) Der Personalstand ist binnen 1 Monates ab Erhalt dieses Bescheides auf 0,45 DGKS/P - mit mindestens 2 Stunden täglich - und auf 5 PH in Vollzeit aufzustocken.
12) Es muss ab sofort mindestens 1 PH durchgehend anwesend sein.
13) Die Dienstpläne sind ab sofort mit nichtradierbaren Schreibmaterialien zu führen und haben Spalten für Korrekturen wie Krankenstand, Minus- oder Plusstunden aufzuweisen."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom die Bewilligung zum Betrieb des erwähnten Pflegeheimes erteilt worden. Am sei eine aufsichtsbehördliche Überprüfung dieser Einrichtung vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung und Pflege und deren Nachvollziehbarkeit die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien. Das Ergebnis der Überprüfung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, die von ihr erstattete Stellungnahme habe die festgestellten Mängel aber nicht entkräften können. Im Einzelnen seien im Zeitpunkt der Überprüfung 10 familienfremde Personen im Pflegeheim untergebracht gewesen, obwohl die Einrichtung nur für 7 Personen bewilligt sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, 6 Personen seien auf Grund eines Mietverhältnisses im Pflegeheim und daher lediglich Mieter, sodass nur 4 Bewohner als Pflegeheimbewohner anzusehen seien, werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Behörde keine gültigen Mietverträge vorgelegt habe und dass auch die als "Mieter" bezeichneten Personen vom Personal des Pflegeheimes betreut würden. Es sei weiters nicht zulässig, dass Hilfen und DGKS/P-Schüler Bewohner mit erhöhtem Pflegebedarf alleine pflegen. Es müsse daher mindestens 1 PH durchgehend anwesend sein. Die 2 PH müssten, wie bereits im Bewilligungsbescheid vom festgelegt, im Normalausmaß von 8 und nicht von 7 Stunden täglich beschäftigt werden. Betreffend das Pflegekonzept gemäß § 14 Kärntner Heimgesetz habe die Beschwerdeführerin zwar behauptet, ein Pflegekonzept vorgelegt zu haben. Tatsächlich sei ein aktuelles Pflegekonzept bis dato nicht vorgelegt worden, obwohl dies der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom vorgeschrieben worden sei. Ein Nachtbereitschaftsdienst gewährleiste generell keine sichere Pflege. Aus diesem Grund müsse ein Nachtdienst eingerichtet werden, der mit 1 PH besetzt sei. Weiters müsse auf Grund der hohen Pflegestufen, in die Bewohner des Heims eingestuft seien, ein Nachtbereitschaftsdienst mit einer diplomierten Fachkraft eingerichtet werden. Betreffend den Personalstand stünden derzeit für 10 Bewohner 0,44 DGKS/P und 2 PH in Vollzeitäquivalenz, sowie 2 Schüler der Gesundheits- und Krankenpflegeschule zu je 15 % und 1 Heimhilfe zur Verfügung. Bei vorgeschriebener Reduktion auf 7 Bewohner sei das Pflegepersonal auf 5 PH in Vollzeitäquivalenz und 0,45 DGKS/P aufzustocken. Die DGKS/P müsse mindestens 2 Stunden täglich anwesend sein. Hilfskräfte und Schüler dürften nicht selbständig in der Pflege eingesetzt werden, sondern es müsse immer mindestens 1 PH anwesend sein. Hinzuweisen sei noch darauf, dass neben den Bestimmungen der Kärntner Heimverordnung auch die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes einzuhalten seien, in welchen die Tätigkeitsbereiche einer diplomierten Fachkraft und eines Pflegehelfers genau festgelegt seien. Auch daraus ergebe sich die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Personalaufstockung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz gilt dieses Gesetz
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 27 Abs. 2 lit. e des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 oder sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 27 Abs. 2 lit. e und f des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.
Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muss zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.
Gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 40/2005, (Kärntner Heimverordnung) ist für je 2,5 Bewohner (einer Pflegeeinrichtung) je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen.
Mindestens 30 % der Betreuungspersonen müssen gemäß § 24 Abs. 2 Kärntner Heimverordnung die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.
Die verbleibenden Betreuungspersonen müssen gemäß § 24 Abs. 3 Kärntner Heimverordnung die Qualifikation zur Ausübung der Pflegehilfe aufweisen. Von den Pflegehilfen dürfen sich höchstens 10 % in der Ausbildung zur Pflegehilfe befinden.
Gemäß § 24 Abs. 5 Kärntner Heimverordnung ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz bedürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung nach § 16, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf pflegefachlicher Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, die anlässlich der Überprüfung der Pflegeeinrichtung der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Mängel erforderten die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen, weil andernfalls ein dem Gesetz entsprechender Betrieb der Pflegeeinrichtung nicht gewährleistet sei.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die vorgeschriebene Aufstockung des Personalstandes. Sie bringt vor, es seien in der Pflegeeinrichtung lediglich 4 pflegebedürftige Personen untergebracht, von denen eine nur kurzfristig aufgenommen worden sei. Bei den übrigen Bewohnern des Heimes handle es sich um "gewöhnliche Mieter", die keine pflegebedürftigen Heimbewohner seien und auf die das Kärntner Heimgesetz bzw. die Kärntner Heimverordnung daher nicht anzuwenden seien. Diese Personen seien "teilweise keine Pflegegeldbezieher, die restlichen in den Pflegestufen 1 und 2 eingestuft". Für diese Personen bestehe daher keine Notwendigkeit zur Unterbringung in einem Pflegeheim. Für die Betreuung der vier pflegebedürftigen Heimbewohner sei der bestehende Personalstand allerdings ausreichend, wobei noch darauf hingewiesen werde, dass die beiden in der Pflegeeinrichtung tätigen Schüler der Gesundheits- und Krankenpflegeschule - wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht - über eine abgeschlossene Pflegehelferausbildung verfügten. Gegen die Auflage, einen Nachtdienst mit mindestens 2 PH und einen Nachtbereitschaftsdienst mit mindestens 1 DGKS/P einzurichten, bringt die Beschwerdeführerin vor, es werde derzeit von ihr, einer ausgebildeten Pflegehelferin und Altenfachbetreuerin, mehrmals pro Nacht ein Kontrollgang durch die Zimmer der pflegebedürftigen Bewohner gemacht. Sie könne weiters ständig durch eine Glocke von den Heimbewohnern gerufen werden. Weiters sei auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der über eine Ausbildung zum Sanitäter verfüge, ständig erreichbar und in Bereitschaft. Dies reiche zur Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse aus. Jedenfalls bestehe keine Notwendigkeit zur Einrichtung eines mit einer 1 DGKS/P besetzten Nachtbereitschaftsdienstes. Bei Vorschreibung der Auflage Nr. 6, Pflegehelfer im Tagesausmaß von 8 und nicht nur 7 Stunden zu beschäftigen, habe die belangte Behörde offenbar die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme missverstanden und das den Reinigungsfrauen zukommende Beschäftigungsausmaß den PH zugeordnet. Weiters liege der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last, indem sie festgestellt habe, dass ihr die Mietverträge der "gewöhnlichen Mieter" nicht vorgelegt worden seien, ohne jedoch die Beschwerdeführerin zuvor aufzufordern, diese Mietverträge vorzulegen. Gerügt werde auch, dass die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach sie ein aktuelles Pflegekonzept bereits im Mai 2007 vorgelegt habe, nicht eingegangen sei bzw. die Vorlage eines aktuellen Pflegekonzeptes vorgeschrieben habe, ohne die Beschwerdeführerin zuvor aufzufordern, ein neueres oder anders lautendes Pflegekonzept vorzulegen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufstockung des Personalstandes (Auflage Nr. 11) mit dem Argument wendet, es seien im Heim nur 4 pflegebedürftige Personen untergebracht, die übrigen Bewohner seien "gewöhnliche Mieter", die bei der Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nicht berücksichtigt werden dürften, übersieht sie, dass nach den insoweit unbestritten gebliebenen Annahmen im angefochtenen Bescheid auch die "gewöhnlichen Mieter" durch das Personal des Pflegeheimes betreut werden. Auch diesen Personen werden daher iSd § 1 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz neben der Wohnmöglichkeit die ihren Bedürfnissen entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen erbracht. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, diese Personen hätten bei der Beurteilung des erforderlichen Personalstandes unberücksichtigt zu bleiben, ist also schon aus diesem Grund nicht zutreffend. Vor allem aber übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen, dass es bei der Beurteilung, welcher Personalstand iSd § 7 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz notwendig ist, nicht auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner des Pflegeheimes ankommt, sondern auf die konsensgemäß zulässige Bewohneranzahl (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/10/0216, 0217). Maßgeblich ist daher die im Bewilligungsbescheid vom festgesetzte Höchstzahl von 7 zu betreuenden Personen.
Von dieser Personenanzahl ausgehend hätte die belangte Behörde die Anzahl der im Pflegeheim der Beschwerdeführerin erforderlichen Betreuungspersonen nach dem Maßstab des § 24 Kärntner Heimverordnung zu ermitteln und gegebenenfalls eine Aufstockung der Anzahl der Betreuungspersonen vorzuschreiben gehabt. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. § 24 Abs. 1 Kärntner Heimverordnung legt nämlich fest, dass für je 2,5 Bewohner je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen ist, woraus sich im vorliegenden Fall ein Bedarf von 2,8 Betreuungspersonen mit Vollbeschäftigung ergäbe (7 : 2,5 = 2,8). Demgegenüber wird mit dem angefochtenen Bescheid für 7 zu betreuende Personen ein Personalstand von 5 PH in Vollzeit und von 0,45 DGKS/P mit mindestens zwei Stunden täglich vorgeschrieben. Diese Vorschreibung kann sich also rechtens nicht auf den im § 24 der Kärntner Heimverordnung normierten Schlüssel stützen. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Personalaufstockung "auch" aus der Festlegung der Tätigkeitsbereiche diplomierter Fachkräfte einerseits und PH andererseits im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ergäbe, übersieht sie, dass sie das Kärntner Heimgesetz zu vollziehen hat und dass in Vollziehung dieses Gesetzes bei Erfüllung der Anforderungen, die § 24 der Kärntner Heimverordnung für die pflegerische Betreuung vorsieht, von einer iSd § 7 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz ausreichenden personellen Ausstattung des Heimes auszugehen ist. In einem solchen Fall bietet § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz keine Grundlage für die Vorschreibung einer Personalaufstockung. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid in Ansehung der Auflage Nr. 11) mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit der bloßen Behauptung, die von ihr derzeit gehandhabte Nachtbetreuung sei ausreichend, vermag sie - vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 5 Kärntner Heimverordnung - die auf pflegefachlicher Grundlage beruhende Auffassung der belangten Behörde, es müsse ein Nachtdienst eingerichtet werden, der mit mindestens 1 PH und ein Nachtbereitschaftsdienst, der mit mindestens 1 DGKS/P besetzt ist, nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin auch im Verwaltungsverfahren der pflegefachlichen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Mit dem Vorbringen, die im Pflegeheim beschäftigten Schüler verfügten iSd § 24 Abs. 3 der Kärntner Heimverordnung über die Qualifikation zur Ausübung der Pflegehilfe, wird entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Umstand aufgezeigt, der geeignet wäre, die Auflage Nr. 12), wonach mindestens 1 PH durchgehend anwesend sein muss, als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für die nach Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich auf einem Missverständnis beruhende Vorschreibung, Pflegehelfer müssten im Tagesausmaß von 8 Stunden beschäftigt werden. Schließlich zeigt die Beschwerdeführerin mit der Rüge, sie sei zur Vorlage der Mietverträge der "gewöhnlichen Mieter" nicht aufgefordert worden, ebenso wenig eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf wie mit dem Vorwurf, sie sei - nach Vorlage eines Pflegekonzeptes im Mai 2007 - zur Vorlage eines neuen Pflegekonzeptes nicht aufgefordert worden. Zum einen wäre die Vorlage der Mietverträge aus den oben dargelegten Erwägungen nämlich nicht entscheidend. Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, das geforderte Pflegekonzept sei entgegen anders lautenden Behauptungen im Verwaltungsverfahren tatsächlich nicht vorgelegt worden. Ein konkretes Vorbringen, demzufolge diese Annahme unzutreffend wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im Umfang des Auflagenpunktes Nr. 11 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Beschwerdeführerin waren demnach der Ersatz der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG sowie eine Pauschgebühr für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG (in der die USt bereits enthalten ist) zuzusprechen, das darüber hinausgehende Begehren war jedoch abzuweisen. Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-93160