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VwGH vom 31.05.2012, 2011/23/0186

VwGH vom 31.05.2012, 2011/23/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des HF, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/456.080/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am in das Bundesgebiet ein. Sein an diesem Tag gestellter Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom rechtskräftig abgewiesen. Ein von ihm am eingebrachter Asylantrag wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Verfahren über einen weiteren, am gestellten Asylantrag wurde im Juni 2004 eingestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, wurde ihm antragsgemäß ein vom bis gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei mehreren im Jänner und Februar 2006 an der gemeinsamen Wohnanschrift in Wien 18 durchgeführten Erhebungen wegen des Verdachtes des Vorliegens einer sogenannten Aufenthaltsehe hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht angetroffen werden können. Anlässlich der am erfolgten Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien Widersprüche hinsichtlich ihrer Angaben zum Ort des Kennenlernens, zum Kauf der Eheringe, zum Ort der Hochzeit, zum Zeitpunkt des Einzuges des Beschwerdeführers in die Wohnung seiner Ehefrau und zu den Lieblingsspeisen der Eheleute zutage getreten.

Am seien bei einer Erhebung an der ehelichen Wohnadresse in Wien 22 die Nichte der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr Ehemann angetroffen worden. Die Nichte habe angegeben, dass ihre Tante bei ihrem Bruder in Wien 10 wohne. Den Umstand, dass ihre Tante und der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 an ihrer Adresse gemeldet seien, habe sie damit erklärt, dass sie den beiden habe helfen wollen. Ferner habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer in Linz lebe, seine genaue Adresse wisse sie jedoch nicht. Persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau hätten sich nicht in der Wohnung befunden.

Anlässlich einer am am Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in Linz durchgeführten Wohnungsüberprüfung habe ein befragter Wohnungsnachbar angegeben, dass der Beschwerdeführer an dieser Unterkunft wohnhaft sei, sich jedoch auch teilweise bei seiner ebenso in Linz wohnenden Schwester aufhalte. Der am selben Tag von der Bundespolizeidirektion Linz vernommene Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Bei einer weiteren Vernehmung am habe der Beschwerdeführer das Datum der Eheschließung nicht genau angeben können. Ebenso wenig habe er die Namen der verstorbenen Eltern seiner Ehefrau sowie den Namen und den Wohnort ihres Bruders gewusst. Nach seinen Angaben kenne er auch nicht das Kind der Ehefrau aus deren erster Ehe, seine Ehefrau kenne ebenso niemanden von seinen Geschwistern. Ferner habe er nicht gewusst, wo und in welchem Lokal seine Ehefrau arbeite. Befragt, wo und seit wann er mit seiner Ehefrau eine "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" führe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau und er nach der Hochzeit ca. ein Jahr oder etwas mehr "im 17. Bezirk", danach ca. fünf bis sechs Monate in Wien 22 gewohnt hätten, wobei er jeweils die genauen Adressen vergessen habe. Danach seien sie in eine andere Wohnung in Wien 17 gezogen. Zu den Angaben der Nichte seiner Ehefrau anlässlich der am in Wien 22 durchgeführten Erhebung habe er ausgesagt, dass seine Ehefrau und er dort nur am Wochenende gewohnt hätten.

Die ebenfalls am als Zeugin befragte Ehefrau des Beschwerdeführers habe - so die belangte Behörde weiter - zunächst noch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten, nach Vorhalt der Ergebnisse der Hauserhebung vom jedoch angegeben, mit dem Beschwerdeführer niemals in Wien 22 gewohnt zu haben. Sie habe diesen für einen in Raten erhaltenen Geldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,-- geheiratet. Mit dem Beschwerdeführer habe sie kurz in Wien 18 zusammengelebt, meist sei er am Wochenende aus Linz gekommen. Man habe jedoch keine Lebensgemeinschaft geführt, die Ehe sei auch nie vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe die meiste Zeit in Linz gewohnt, wo wisse sie nicht. In der (vom Beschwerdeführer zweitgenannten) Wohnung in Wien 17, wo sie nur gemeldet sei, sei sie noch nie gewesen. Sie wohne bei ihrem Bruder in Wien 10.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in Österreich viele Familienangehörige habe, die zum Teil bereits österreichische Staatsbürger seien. Er habe mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Wegen seiner Arbeit habe er einige Zeit alleine in Linz verbringen müssen, er sei jedoch fast jedes Wochenende zu seiner Ehefrau nach Wien gefahren. Zurzeit lebe er von seiner Ehefrau, die er aus Liebe geheiratet habe, getrennt. Zu ihren Angaben, für die Eheschließung von ihm Geld erhalten zu haben, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei "bei uns üblich", dass die Braut Geld zur Hochzeit bekomme, um Kleidung und Schmuck zu kaufen. Seine Ehefrau wolle sich von ihm scheiden lassen, trotzdem werde er versuchen, seine Ehe zu retten und wieder mit seiner Ehefrau zusammenzuleben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer Aufenthaltsehe, die ihm das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt sichere, zu dementieren. Die belangte Behörde verwies ferner auf die in den Aussagen der Eheleute hervorgekommenen Widersprüche sowie auf die ausgeprägte Unkenntnis der Eheleute über maßgebliche Umstände aus dem Privat- und Familienleben des jeweils anderen und über den Ablauf des Hochzeitstages. Der Beschwerdeführer habe auch keine Zeugen oder Beweismittel geltend machen können, die ein gemeinsames Ehe- und Familienleben bestätigen hätten können. Die weiteren Erhebungsergebnisse rundeten dieses Bild in jeglicher Hinsicht ab.

Ausgehend von diesen beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit seiner österreichischen Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt. Auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Eingehens einer Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte seien die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthaltsbzw. Scheinehen - dringend geboten sei. An der Verhinderung von Scheinehen bestehe ein hohes öffentliches Interesse, gegen das der Beschwerdeführer gravierend verstoßen habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten und zulässig im Sinne des § 66 FPG. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde somit auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert.

Mangels sonstiger besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe "angesichts des vorliegenden Sachverhaltes" von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Schließlich erachtete die belangte Behörde die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als mit § 63 FPG in Einklang stehend. In Anbetracht des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine private Situation ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor dem Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2009) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten gemäß § 87 zweiter Satz FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinne des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0278, mwN).

Die Beschwerde bringt vor, der Verdacht einer Scheinehe sei bereits vor der (am erfolgten) Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer im Raum gestanden. Dieses Vorbringen zielt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegensteht, wenn die Erteilung in Kenntnis aller in Frage kommenden Versagungsgründe bzw. des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden erfolgt ist. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Der bloße Umstand, dass - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durchgeführt worden waren, dieser Verdacht damals jedoch nicht hatte erhärtet werden können, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0292, mwN). Dies gilt auch für den in der Beschwerde genannten Umstand, dass die Ehe bereits im Juli 2005 geschlossen wurde und die in weiterer Folge durchgeführten Erhebungen eine längere Zeitdauer in Anspruch genommen haben.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG, tritt der behördlichen Beweiswürdigung jedoch lediglich mit dem Vorbringen, es sei für ihn "nicht ganz nachvollziehbar", weshalb seine Ehefrau ihre Meinung abrupt geändert habe, und mit dem Verweis auf seine im Verwaltungsverfahren getätigte Aussage, in seinem Kulturkreis seien Geldgeschenke an die Braut üblich, entgegen.

Auf die im angefochtenen Bescheid weiters angestellten beweiswürdigenden Überlegungen, insbesondere zu den - bereits vor dem Eingeständnis der Ehefrau des Beschwerdeführers vom , mit diesem eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben - bei den Vernehmungen der Eheleute aufgetretenen Widersprüchen und zur weitgehenden Unkenntnis der Eheleute über maßgebliche Umstände aus dem Privat- und Familienleben des Ehepartners, geht die Beschwerde nicht ein. Sie zeigt ferner keinen Begründungsmangel der belangten Behörde auf, die näher dargelegt hat, weshalb sie die Zeugenaussage der Ehefrau vom als glaubwürdig erachtete. Schließlich bestreitet die Beschwerde auch die behördlichen Ausführungen nicht, wonach der Beschwerdeführer keine Beweismittel zur Bestätigung eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens mit seiner Ehefrau angeboten habe.

Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch einen relevanten Verfahrensmangel darzutun.

Es bestehen somit gegen die zusammenfassende Einschätzung der belangten Behörde, auf Grund der im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt habe, im Ergebnis keine Bedenken.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf diese Ehe durfte die belangte Behörde auch davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei. Dem steht auch nicht der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand entgegen, dass sich der Beschwerdeführer, abgesehen von der ihm vorgeworfenen "Scheinehe", nichts "zu Schulden" habe kommen lassen.

Auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So berücksichtigte die belangte Behörde sowohl die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als auch seine unselbständige Beschäftigung. Sie nahm einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und (im Hinblick auf den Aufenthalt der Schwester in Österreich) in sein Familienleben an. Zutreffend wurde im angefochtenen Bescheid jedoch dargelegt, dass der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine teilweise Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt zunächst nur durch wiederholt gestellte, unberechtigte Asylanträge und dann im Wesentlichen nur durch das Eingehen der Scheinehe ermöglicht wurden. Im Hinblick darauf und angesichts des hohen Interesses, derartige Scheinehen zu verhindern, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 66 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit die Beschwerde die Ermessensübung der belangten Behörde bemängelt, ist ihr zu entgegnen, dass auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens keine ausreichende Grundlage für die Annahme besteht, die Ermessensübung der belangten Behörde sei nicht gesetzmäßig erfolgt.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen schließlich auch die von der belangten Behörde festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine "familiäre, soziale und kulturelle Integration" zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die belangte Behörde im Ergebnis bei der Festsetzung der Dauer der fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht ohnedies berücksichtigt hätte und sie zu einer kürzeren Befristung veranlassen hätten müssen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-93153